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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Was sind sonstige Leistungen?

Wenn Einkünfte keiner anderen Einkunftsart zuzurechnen sind, können diese zu den so genannten "Einkünften aus sonstigen Leistungen" gehören. Im Gesetz werden als sonstige Leistungen beispielhaft die gelegentliche Vermittlung und die Vermietung beweglicher Gegenstände (§ 22 Nr. 3 EStG) genannt.

Beispiele für Einnahmen aus sonstigen Leistungen:

  • Provisionen für die Vermittlung von Kursteilnehmern.
  • Provision für den Abschluss einer Versicherung für sich selbst oder für Angehörige.
  • Provisionen für gelegentliche Vermittlungen, z. B. einer Wohnung, eines Auftrags, einer Mitgliedschaft, eines Darlehens.
  • Entgelt für die Vercharterung des eigenen Motorboots.
  • Entgelt für die Vermietung eines Wohnmobils an wechselnde Mieter.
  • Entgelt für gelegentliche Auftritt als Amateurmusiker.
  • Vergütungen an Rettungsschwimmer der DLRG
  • Probandenhonorare für wissenschaftliche Tests.
  • Entgelt für die Vermietung von Containern.
  • Entgelt für das Ausleihen von privaten Gegenständen, z. B. Betonmischmaschine, andere Handwerksgeräte.
  • Entgelt für die Pflege einer nicht verwandten Person.
  • Vergütung für eine Leistung aus Gefälligkeit, z. B. Mithilfe bei einem Umzug.
  • Mitnahmevergütung von Arbeitskollegen für die Mitnahme im Pkw zur Arbeit.
  • Schmier- oder Bestechungsgelder.
  • Provisionen für Anwerbungen zur Beteiligung an Schneeballsystemen.
Wichtig

Einkünfte aus "sonstigen Leistungen" sind steuerfrei, wenn sie weniger als 256 Euro im Jahr betragen. Hierbei handelt es sich nicht um einen Freibetrag, sondern um eine Freigrenze. Das bedeutet: Ein Gesamtgewinn in Höhe von 255 Euro ist steuerfrei, ein Gewinn in Höhe von 256 Euro und mehr hingegen ist voll steuerpflichtig.

Hinweis: Wenn ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber Geld dafür bekommt, dass er ein Nummernschild mit dem Logo seines Arbeitgebers an seinem privaten Auto anbringt, wird dies als steuerpflichtiges Einkommen betrachtet. Die Ansicht des Arbeitgebers, dass diese Vergütung nicht als Einkommen, sondern als steuerfreie sonstige Einnahmen gilt, bis zu einer Höhe von 255,99 EUR pro Jahr, wurde vom Bundesfinanzhof abgelehnt (BFH-Beschluss vom 21.6.2022, VI R 20/20).

 

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