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Welche Kosten für ein Arbeitszimmer kann man absetzen?

Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer und seine Ausstattung sind vollständig absetzbar, wenn das Arbeitszimmer der Hauptort Ihrer beruflichen oder geschäftlichen Aktivitäten ist. Alternativ können Sie auch eine Jahrespauschale von 1.260 Euro wählen. Diese Pauschale wird monatlich anteilig reduziert, wenn die Voraussetzungen für den Arbeitszimmerabzug in einem Monat nicht erfüllt sind. Dies gilt für Berufe wie Schriftsteller, Übersetzer und IT-Experten, die hauptsächlich von zu Hause aus arbeiten. Wichtig ist, dass es sich um ein echtes Arbeitszimmer handeln muss, also einen abgetrennten Raum.

Wenn Sie einen Raum als Arbeitszimmer deklarieren, muss es sich aber auch um ein reines Arbeitszimmer handeln. Alles, was auf eine Privatnutzung hindeutet, etwa Gästebett, Fernseher oder Kleiderschrank, macht das Finanzamt - falls es denn nachprüft - skeptisch.

Anerkannt sind neben der anteiligen Miete auch Betriebskosten, etwa für Strom und Heizung, Versicherungen oder Reinigung. Wenn Sie Aufwendungen für die Raumausstattung hatten, etwa für einen neuen Teppichboden, Schreibtisch oder Bürostuhl, dann können Sie auch diese voll absetzen.

Urteil: Raumteiler begründet kein Arbeitszimmer

Ob ein Raumteiler ausreicht, um damit ein "häusliches Arbeitszimmer" zu begründen, musste der Bundesfinanzhof (BFH) entscheiden. Der Fall: Ein selbstständiger Architekt hatte im Wohnzimmer einen Bereich mit einem Sideboard abgetrennt. Diesen Bereich nutzte er für seine berufliche Tätigkeit fast ausschließlich betrieblich. Er war der Ansicht, dass ein Sideboard genüge, um den abgetrennten Bereich einem häuslichen Arbeitszimmer gleichzusetzen. Der Fall landete schließlich vor dem BFH.

Die Richter sahen das nicht so. Ein häusliches Arbeitszimmer muss durch Wände und Türen vom Rest der Wohnung getrennt sein. Außerdem muss es überwiegend für betriebliche Zwecke genutzt werden (BFH-Urteil vom 22.3.2016, Az. VIII R 10/12).

Neue Regelungen für Arbeitszimmer und Homeoffice

Hinweis: Früher waren Arbeitszimmerkosten bis zu 1.250 Euro absetzbar, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Diese Regelung gilt seit 2023 nicht mehr. Die neuen Regeln lauten wie folgt:

1. Das Arbeitszimmer als Mittelpunkt

Wenn Ihr Arbeitszimmer den Mittelpunkt Ihrer beruflichen Tätigkeit bildet, können Sie die Kosten in voller Höhe oder eine Jahrespauschale von 1.260 Euro als Werbungskosten absetzen. Es muss ein "echtes" häusliches Arbeitszimmer sein, das ausschließlich beruflich genutzt wird.

2. Berufliche Tätigkeit zu Hause, aber kein Mittelpunkt

Wenn Sie zu Hause arbeiten, aber Ihr Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt Ihrer Tätigkeit darstellt, können Sie eine Tagespauschale von 6 Euro für maximal 210 Tage im Jahr absetzen. Sie benötigen keinen speziellen Arbeitsraum. Der Begriff "häusliches Arbeitszimmer" ist nicht erforderlich.

Details zur Jahrespauschale:
  • Die Jahrespauschale von 1.260 Euro deckt die Kosten für das gesamte Jahr ab. Bis zu dieser Höhe müssen die Kosten nicht nachgewiesen werden.
  • Das Wahlrecht zur Jahrespauschale kann nur einheitlich für das gesamte Jahr ausgeübt werden.
  • Die Jahrespauschale wird monatsbezogen berücksichtigt.
  • Die Jahrespauschale ist personenbezogen.
Details zur Tagespauschale:
  • Die Tagespauschale beträgt 6 Euro pro Tag und ist auf maximal 1.260 Euro im Jahr begrenzt.
  • Sie kann für maximal 210 Tage im Jahr geltend gemacht werden.
  • Die Tagespauschale kann auch gewählt werden, wenn ein anderer Arbeitsplatz vorhanden ist.

Wichtig: Die Tagespauschale wird mit dem Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.230 Euro verrechnet. Eine Steuerersparnis tritt erst ein, wenn die Werbungskosten insgesamt über 1.230 Euro liegen.

Aufzeichnungspflicht: Die Tage, an denen die Tagespauschale in Anspruch genommen wird, müssen dokumentiert werden.

Rechner
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  • Brutto-Netto-Rechner: Mit dem Brutto-Netto-Rechner von Lohnsteuer kompakt berechnen Sie, wie viel von Ihrem Bruttogehalt übrigbleibt.

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