Kann das Arbeitszimmer während der Elternzeit berücksichtigt werden?
Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer oder die Jahrespauschale können auch während Phasen der Nichtbeschäftigung wie Erwerbslosigkeit, Mutterschutz oder Elternzeit unter Umständen als vorweggenommene Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden.
Während der Elternzeit können die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer als vorweggenommene Werbungskosten angesehen werden. Dies bedeutet, dass die Kosten in dieser Zeit anfallen, obwohl die eigentliche berufliche Tätigkeit vorübergehend ruht. Später, wenn Sie wieder in den Beruf zurückkehren, können diese vorweggenommenen Werbungskosten in Ihrer Steuererklärung berücksichtigt werden.
Es ist jedoch entscheidend, sicherzustellen, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung dieser vorweggenommenen Werbungskosten erfüllt sind, insbesondere die Anforderungen bezüglich des häuslichen Arbeitszimmers. Das Arbeitszimmer sollte den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bilden und in erheblichem Umfang beruflich genutzt werden.
Die Möglichkeit des Abzugs der Aufwendungen oder der Jahrespauschale hängt davon ab, ob diese auch unter den zu erwartenden Umständen der späteren betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit gerechtfertigt wären (vgl. BFH-Urteil vom 2.12.2005, VI R 63/03, BStBl II 2006 S. 329).