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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Welche Ausgaben für eine Berufsausbildung kann ich absetzen?

Wer eine Berufsausbildung macht, kann folgende Ausgaben als Sonderausgaben in seiner Steuererklärung angeben:

  • Kosten für Lern- und Arbeitsmittel, wie Fachbücher, Schreibmaterial, Bürobedarf, Kopien, Taschenrechner, Schreibtisch, Bücherregal usw.
  • Teilnahmegebühren, wie beispielsweise Kurs-, Lehrgangs-, Studien-, Schul-, Zulassungs- und Prüfungsgebühren
  • Kosten für Studienreisen, Exkursionen oder Klassenfahrten
  • Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte mit der Entfernungspauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer bzw. 38 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer
  • Fahrten zu privaten Lerngemeinschaften mit der Dienstreisepauschale von 30 Cent je Fahrtkilometer
  • Kosten für eine auswärtige Unterbringung und Verpflegung, wenn Sie eine eigene Wohnung am Ausbildungsort haben.
  • Zinsen zur Tilgung eines Ausbildungsdarlehens, jeweils im Jahr der Zahlung
  • Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer
  • Kosten für Telefon und Internet, wenn es für die Berufsausbildung genutzt wird.
Tipp

(1) Wer einen Computer für die Ausbildung nutzt, kann die anteilige Jahres-Abschreibung (pro Monat 1/36 der Anschaffungskosten) für die Dauer der Ausbildung abziehen. Anschaffungskosten bis 800 Euro (netto) können sofort abgezogen werden.

(2) Rückwirkend ab dem 1.1.2021 gibt es eine besonders vorteilhafte Neuregelung für Computer aller Art und für Software: Das Bundesfinanzministerium legt äußerst großzügig fest, dass die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Hardware und Software generell ein Jahr beträgt. Das bedeutet: Die Anschaffungskosten können nun immer - unabhängig von der Höhe - im Jahr der Anschaffung in vollem Umfang als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden (BMF-Schreiben vom 26.2.2021, IV C 3-S 2190/21/10002:013). Unseres Erachtens gilt dies auch im Bereich der Sonderausgaben.

Wenn Sie zur Förderung der Berufsausbildung steuerfreie Bezüge wie beispielsweise BAföG erhalten, werden die Aufwendungen um diese Zahlung gekürzt. Das gilt jedoch nur, wenn es sich um Zuschüsse zu Ihren Ausbildungskosten handelt, die Sie nicht zurückzahlen müssen, Zuschüsse für den Lebensunterhalt müssen nicht angerechnet werden. Erhalten Sie hingegen ein Darlehen, das Sie zurückzahlen müssen, müssen Sie dieses nicht von Ihren Ausbildungskosten abziehen.

Hinweis

Studierende, die ein Zweitstudium absolvieren, können Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen eines Auslandssemesters oder Praxissemesters sowie eines Praktikums als vorab entstandene Werbungskosten geltend machen. Das gilt nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs jedenfalls dann, wenn die Studienordnung dies verpflichtend vorsieht. Die Studierenden begründen an der anderen Hochschule keine weitere erste Tätigkeitsstätte (BFH-Urteil v. 14.5.2020, VI R 3/18).

Tipp: Ausbildungskosten sollten immer vom Auszubildenden selbst, also nicht von den Eltern gezahlt werden.

 

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