(1) Wer einen Computer für die Ausbildung nutzt, kann die anteilige Jahres-Abschreibung (pro Monat 1/36 der Anschaffungskosten) für die Dauer der Ausbildung abziehen. Anschaffungskosten bis 800 Euro (netto) können sofort abgezogen werden.
(2) Rückwirkend ab dem 1.1.2021 gibt es eine besonders vorteilhafte Neuregelung für Computer aller Art und für Software: Das Bundesfinanzministerium legt äußerst großzügig fest, dass die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Hardware und Software generell ein Jahr beträgt. Das bedeutet: Die Anschaffungskosten können nun immer - unabhängig von der Höhe - im Jahr der Anschaffung in vollem Umfang als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden (BMF-Schreiben vom 26.2.2021, IV C 3-S 2190/21/10002:013). Unseres Erachtens gilt dies auch im Bereich der Sonderausgaben.
Studierende, die ein Zweitstudium absolvieren, können Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen eines Auslandssemesters oder Praxissemesters sowie eines Praktikums als vorab entstandene Werbungskosten geltend machen. Das gilt nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs jedenfalls dann, wenn die Studienordnung dies verpflichtend vorsieht. Die Studierenden begründen an der anderen Hochschule keine weitere erste Tätigkeitsstätte (BFH-Urteil v. 14.5.2020, VI R 3/18).
Tipp: Ausbildungskosten sollten immer vom Auszubildenden selbst, also nicht von den Eltern gezahlt werden.