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(2010) Wie errechnet sich mein Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung 2009?

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2010. Die aktuelle Version für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Wie errechnet sich mein Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung 2010?

Die Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) beziehen sich auf den Bruttomonatsverdienst. Die Hälfte des Versicherungsbeitrags wird vom Arbeitgeber übernommen, die andere Hälfte trägt der Arbeitnehmer selbst. Nicht berufstätige Familienangehörige (Ehepartner oder Kinder) sind beitragsfrei mitversichert.

Bei den gesetzlichen Krankenversicherungen gibt es verschiedene Beitragsstufen:
Den allgemeinen Beitrag: Dieser gilt für Versicherte mit sechs Wochen Lohnfortzahlung bei Krankheit, zum Beispiel Arbeiter, Angestellte sowie Rentner.

Den ermäßigten Beitrag: Dieser gilt, wenn kein Anspruch auf Krankengeld besteht. Dies betrifft beispielsweise auch Studenten oder Selbständige.
Der erhöhte Beitrag mit Krankengeldanspruch wurde zum Januar 2009 gestrichen. Freiwillig Versicherte mussten daher über einen Krankengeld-Wahltarif einen Anspruch auf Krankengeld absichern. Diese Regelung hat jedoch bereits wieder eine Änderung erhalten. Freiwillig Versicherte können nun einen Anspruch auf Krankengeld ab der siebten Woche wie gesetzlich Versicherte über den allgemeinen Versicherungsbeitrag erwerben. Krankheitszeiten vor der siebten Woche sind für freiwillig Versicherte weiterhin nicht abgedeckt, sondern müssen privat oder über einen zusätzlichen Wahltarif der Krankenkasse abgesichert werden. Für die meisten Versicherten ist nur der allgemeine Beitrag relevant. Der Beitragssatz wird als Prozentsatz vom gesamten Brutto-Einkommen angegeben.

Ein Beispiel: Seit Juli 2009 beträgt der allgemeine Beitragssatz 14,9 Prozent. Hiervon entfallen 7 Prozent auf den Arbeitgeber und 7,9 Prozent auf den Arbeitnehmer.
Dies bedeutet für einen Arbeitnehmer mit einem Bruttogehalt von 3.000 Euro einen Versicherungsbeitrag von 237 Euro monatlich
Die Beiträge steigen zwar proportional zum Einkommen, allerdings nicht endlos. Für viel Verdiener gibt es eine Beitragsbemessungsgrenze. Im Jahr 2009 liegt sie bei 44.100 Euro jährlich, bzw. 3.675 Euro monatlich. Oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze werden Löhne und Gehälter nicht mehr mit Beiträgen belastet.
Hiermit will der Gesetzgeber auch für gut Verdienende einen Anreiz schaffen, sich in der gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern. So soll der Mitgliederschwund der gesetzlichen Kassen gebremst werden und deren Finanzierung gesichert bleiben. Die Beitragsbemessungsgrenze wird jährlich an die allgemeine Lohn- und Gehaltsentwicklung angepasst.
Zum 1. Juli 2005 wurde per Gesetz ein Sonderbeitrag von 0,9 Prozent des Bruttoeinkommens für alle gesetzlich Krankenversicherten eingeführt. Diesen Sonderbeitrag zahlen nur die Arbeitnehmer. Gleichzeitig mussten alle gesetzlichen Krankenkassen ihre Beitragssätze um 0,9 Prozent senken (So bleibt es bei einer zusätzlichen Belastung der Arbeitnehmer von 0,45 Prozent). Hierdurch soll der Arbeitgeber von einem Teil der Lohnnebenkosten entlastet werden.

Beitragserhöhung ab 2011
Ab 2011 wird der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung erhöht: Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen dann gemeinsam 15,5 Prozent des Bruttogehalts in den Gesundheitsfonds. Auch hiervon übernimmt der Arbeitnehmer 0,9 Prozent allein, je 7,3 Prozent des Gehalts zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Ein Beispiel: Bei einem Bruttoeinkommen von 3.000 Euro und künftigen Beitragssatz von 15,5 Prozent werden 465 Euro als Versicherungsbeitrag fällig. Der Versicherte selbst zahlt 219 Euro, genau so viel trägt der Arbeitgeber. Einen Zusatzbeitrag von 0,9 Prozent (27 Euro) trägt wiederum der Versicherte allein.

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