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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Renteneinkünfte erfassen

Geben Sie bitte den Träger der Rentenzahlung, die Sie erhalten, an. Sie können mehrere unterschiedliche Rententräger erfassen.

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2010. Die Version die für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Renteneinkünfte erfassen



Was ist eine Leibrente?

Eine Leibrente ist eine regelmäßige Rentenzahlung, die in ihrer Höhe festgelegt ist, und auf die Sie einen rechtlichen Anspruch haben (Rentenrecht). Die Dauer der Rentenzahlung hängt von der Lebenszeit des Empfängers ab. Je nach Art der Rente muss die Zahlung unterschiedlich besteuert werden.
Zu den Leibrenten gehört die gesetzliche Rente. Diese wird nachgelagert besteuert, der zu versteuernde Anteil steigt jährlich, bis die Rente ab dem Jahr 2010 komplett versteuert werden muss. Der Rentenfreibetrag, den Sie ab Ihrem Renteneintritt nicht versteuern müssen, bleibt lebenslang gleich hoch.

Dies betrifft
Gesetzliche Renten, sowohl lebenslängliche als auch abgekürzte:
- Altersrente, Erwerbsminderungsrente, Hinterbliebenenrente als Witwe oder Witwer,
- Witwen- Waisen- und Erziehungsrenten,
- Renten aus landwirtschaftlichen Alterskassen,
- Renten aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen, wenn diese mit der gesetzlichen Rente vergleichbar sind,
- Renten aus privaten Versicherungen, die ab 2005 abgeschlossen wurden, die als lebenslängliche Rente gezahlt werden sollen und nicht vor dem 60 Lebensjahr beginnen, nicht vererbbar oder übertragbar, nicht beleihbar oder kapitalisierbar sein dürfen (so genannte Rürup-Rente)

Private Renten:
- Diese werden mit dem so genannten Vertragsanteil versteuert. So sollen nur die Zinsen für das während der Berufstätigkeit angesparte Kapital besteuert werden. Der Ertragsanteil für eine lebenslängliche Leibrente richtet sich nach dem Alter des Rentners zu Beginn der Rentenzahlung.

Ihren persönlichen Ertragsanteil finden Sie in folgender Tabelle:

  • 0 bis 1 Jahre: 59 Prozent
  • 2 bis 3 Jahre: 58 Prozent
  • 4 bis 5 Jahre: 57 Prozent
  • 6 bis 8  Jahre: 56 Prozent
  • 9 bis 10 Jahre: 55 Prozent
  • 11 bis 12 Jahre: 54 Prozent
  • 13 bis 14 Jahre: 53 Prozent
  • 15 bis 16 Jahre: 52 Prozent
  • 17 bis 18 Jahre: 51 Prozent
  • 19 bis 20 Jahre: 50 Prozent
  • 21 bis 22 Jahre: 49 Prozent
  • 23 bis 24 Jahre: 48 Prozent
  • 25 bis 26 Jahre: 47 Prozent
  • 27 Jahre: 46 Prozent
  • 28 bis 29 Jahre: 45 Prozent
  • 30 bis 31 Jahre: 44 Prozent
  • 32 Jahre: 43 Prozent
  • 33 bis 34 Jahre: 42 Prozent
  • 35 Jahre: 41 Prozent
  • 36 bis 37 Jahre: 40 Prozent
  • 38 Jahre: 39 Prozent
  • 39 bis 40 Jahre: 38 Prozent
  • 41 Jahre: 37 Prozent
  • 42 Jahre: 36 Prozent
  • 43 bis 44 Jahre: 35 Prozent
  • 45 Jahre: 34 Prozent
  • 46 bis 47 Jahre: 33 Prozent
  • 48 Jahre: 32 Prozent
  • 49 Jahre: 31 Prozent
  • 50 Jahre: 30 Prozent
  • 51 bis 52 Jahre: 29 Prozent
  • 53 Jahre: 28 Prozent
  • 54 Jahre: 27 Prozent
  • 55 bis 56 Jahre: 26 Prozent
  • 57 Jahre: 25 Prozent
  • 58 Jahre: 24 Prozent
  • 59 Jahre: 23 Prozent
  • 60 bis 61 Jahre: 22 Prozent
  • 62 Jahre: 21 Prozent
  • 63 Jahre: 20 Prozent
  • 64 Jahre: 19 Prozent
  • 65 bis 66 Jahre: 18 Prozent
  • 67 Jahre: 17 Prozent
  • 68 Jahre: 16 Prozent
  • 69 bis 70 Jahre: 15 Prozent
  • 71 Jahre: 14 Prozent
  • 72 bis 73 Jahre: 13 Prozent
  • 74 Jahre: 12 Prozent
  • 75 Jahre: 11 Prozent
  • 76 bis 77 Jahre: 10 Prozent
  • 78 bis 79 Jahre: 9 Prozent
  • 80 Jahre: 8 Prozent
  • 81 bis 82 Jahre: 7 Prozent
  • 83 bis 84 Jahre: 6 Prozent
  • 85 bis 87 Jahre: 5 Prozent
  • 88 bis 91 Jahre: 4 Prozent
  • 92 bis 93 Jahre: 3 Prozent
  • 94 bis 96 Jahre: 2 Prozent
  • ab 97 Jahre: 1 Prozent



Abgekürzte Leibrenten:

Diese unterscheiden sich von den lebenslänglichen Leibrenten durch ihre befristete Laufzeit, zum Beispiel die Erwerbsunfähigkeitsrente.
Sie werden mit dem besonderen Ertragsanteil nach Paragraph 55 EStDV besteuert. Der Ertragsanteil hängt hier nicht vom Alter bei Rentenbeginn ab, stattdessen richtet er sich nach der Dauer der Rentenzahlung und wird von Lohnsteuer kompakt anhand Ihrer Angaben automatisch berechnet.

(2010): Was ist eine Leibrente?



Welche Freibeträge können Rentner nutzen?

Rentner, die eine Einkommensteuererklärung abgeben, können diverse Freibeträge und entstandene Kosten eintragen und somit ihr zu versteuerndes Einkommen senken.

Der persönliche Rentenfreibetrag
Rentner sparen durch den persönlichen Rentenfreibetrag automatisch Steuern. Den persönlichen Rentenfreibetrag von Max Mustermann in Höhe von 9.000 Euro, den er bis zum Lebensende behalten wird, ermittelt das Finanzamt.

Der Versorgungsfreibetrag für Beamte
Wie der Rentenfreibetrag schmilzt auch der Versorgungsfreibetrag bis zum Jahr 2040 auf null Prozent. Der Versorgungsfreibetrag gilt aber nur für Pensionen. Wäre Max Mustermann ein Beamter gewesen und 2009 in Pension gegangen, hätte er einen Versorgungsfreibetrag von 33,60 Prozent seiner Pension, aber maximal 2.520 Euro, erhalten. Darüber hinaus erhalten Rentner einen Versorgungsfreibetrag. Dieser ist ein Ausgleich für den Wegfall des Arbeitnehmer-Pauschbetrags und ist unabhängig von der Höhe der Versorgungsbezüge. Auch der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag wird mit der Zeit geringer. 2009 beträgt er noch 756 Euro, im Jahr 2010 nur noch 720 Euro.
Die Zahlen für 2017 sähen auch hier anders aus: So läge sein Versorgungsfreibetrag bei 1.560 Euro bzw. 20,8 Prozent.

Der Altersentlastungsbetrag
Den Altersentlastungsbetrag können Rentner oder Pensionäre, die zur ihrer Rente oder ihrer Pension Nebeneinkünfte oder Lohn erhalten, nutzen. Unter Nebeneinkünfte fallen beispielsweise Einkünfte aus Vermietung, Kapitalvermögen, Selbständigkeit, privaten Veräußerungsgeschäften oder Riester-Renten. Vorher zieht das Finanzamt allerdings diverse Beträge (Sparerfreibetrag, Werbungskostenbetrag) ab. Die Höhe des Altersentlastungsbetrags ist abhängig vom Geburtsjahr des Rentners. Wer 2009 das 64. Lebensjahr vollendete, bekommt einen Altersentlastungsbetrag von maximal 1.596 Euro, 2017 bekäme er nur noch 988 Euro.

Die Werbungskostenpauschale
Für die Rente oder die Pension erhält jeder Steuerzahler eine Werbungskostenpauschale von jährlich 102 Euro.

Die Sonderausgaben
Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung können auch Rentner als Sonderausgaben im Mantelbogen eintragen. Rentner erhalten jedoch einen Krankenversicherungszuschuss von ihrem Rentenversicherungsträger, der bei den Sonderausgaben wieder abgezogen werden muss.
Spenden kann man als Sonderausgaben steuerlich absetzen. Die gesammelten Spendenquittungen drücken somit das zu versteuernde Einkommen. Spendet man nicht oder hat man sonst keine Sonderausgaben, zieht das Finanzamt eine Pauschale von 36 Euro ab.

Die außergewöhnlichen Belastungen
Besonders bei älteren und kranken Menschen fallen außergewöhnliche Belastungen an, die das zu versteuernde Einkommen senken können. Sei es die Unterbringung im Pflegeheim, die Beschäftigung einer Haushaltshilfe oder der Auftrag an einen Handwerker. Aber auch Krankheitskosten, wie Medikamente, Brille oder Zahnersatz können Rentner geltend machen.

Der Minijob
Wenn ein Rentner (über 65 Jahre) einem 400-Euro-Job nachgeht, sind diese Einnahmen für ihn steuerfrei.

Tipp:
Wenn Sie als Rentner mit den diversen Freibeträgen, Pauschalen und abziehbaren Kosten unter dem Steuerfreibetrag von 7.834 Euro bleiben, dann müssen Sie auch keine Steuern auf Ihr Einkommen zahlen. Ab 2010 gilt der Grundfreibetrag von 8.004 Euro pro Jahr.

(2010): Welche Freibeträge können Rentner nutzen?



Wann müssen Rentner eine Steuererklärung abgeben?

Ein Rentner ist zur Abgabe einer Steuererklärung 2010 verpflichtet, wenn er mit seinen gesamten zu versteuernden Einkünften den jährlichen Grundfreibetrag von 8.004 Euro (Verheiratete 16.008 Euro) übersteigt.

Zu den zu versteuernden Einkünften zählen die private und gesetzliche Rente, Miet- und Kapitaleinnahmen und vieles mehr.

Nicht jeder Euro der gesetzlichen Rente gehört zu den zu versteuernden Einkünften eines Rentners. Das heißt: Wer eine gesetzliche Rente von monatlich 1.500 Euro erhält, muss nicht die ganze jährliche Summe von 18.000 Euro versteuern. Wie hoch die zu versteuernde Rente tatsächlich ist, richtet sich nach dem Jahr, in dem der Arbeitnehmer in Rente gegangen ist.

Beispiel: Für Manfred Mustermann, der 2005 in Rente ging, liegt die zu versteuernde Rente bei 50 Prozent. Er bekommt wie alle Rentner, die bis 2005 in den Ruhestand gingen, einen Freibetrag von 50 Prozent. Dieser ist nicht zu versteuern. Ab 2005 verringert sich dieser Freibetrag jährlich.

Für Herrn Mustermann gilt: Er bekam 2005 eine Rente von 18.000 Euro. Sein Freibetrag liegt demnach bei 9.000 Euro. Dieser jährliche Freibetrag bleibt bis zu seinem Lebensende konstant. Der verheiratete Rentner Mustermann und seine Frau haben keine weiteren Einnahmen. Sie müssen deshalb keine Steuererklärung abgeben. Denn zusammen bleiben sie mit ihren Einnahmen unter dem Grundfreibetrag von 15.668 Euro. Wäre Max Mustermann ein Single, dann wäre das etwas anderes. Mit 9.000 Euro zu versteuernder Jahresrente läge er über dem Grundfreibetrag von 7.834 Euro und müsste somit eine Steuererklärung abgeben. Liegen beide Ehepartner über dem Grundfreibetrag müssen Sie jeweils ein separates Formular abgeben.

Der nicht zu versteuernde Anteil der Rente sinkt seit 2005 in jedem Jahr um zwei Prozent, ab 2021 nur um ein Prozent. Rentner, die im Jahr 2040 in Rente gehen, müssen erstmals 100 Prozent ihrer Rente mit ihrem persönlichen Steuersatz versteuern. Rentner, die 2009 erstmals Rente erhalten haben, müssen hiervon bereits 58 Prozent versteuern, ab 2010 sind es 60 Prozent.
Tipp: Wer als Rentner eine Steuererklärung abgeben muss, sollte auch darauf achten, dass er mögliche Werbungskosten geltend macht.

(2010): Wann müssen Rentner eine Steuererklärung abgeben?


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