Wie muss ich die Ausgaben für Schwangerschaft und Entbindung belegen?
Sie müssen die Ausgaben für Medikamente, Heilmittel oder spezielle Kurse, z.B. den Geburtsvorbereitungskurs durch eine Quittung oder eine Rechnung nachweisen. Außerdem verlangt das Finanzamt, dass Sie die Anwendungen als medizinisch notwendig nachweisen können. Hierzu brauchen Sie ein Attest von Ihrem Arzt. Wichtig ist, dass alle Atteste ausgestellt wurden, bevor die Kosten entstanden.
Tipp: Sobald Sie ein Attest von Ihrem Arzt haben, das eine bestimmte Maßnahme oder ein Medikament empfiehlt, sammeln Sie die Quittungen. Die Ausgaben für Schwangerschaft und Entbindungen können Sie gemeinsam mit weiteren außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art absetzen, wenn Sie Ihre zumutbare Eigenbelastung übersteigen.
Erst am Jahresende ist wirklich klar, wie hoch Ihre Ausgaben für Heilmittel und Behandlungen tatsächlich sind.
Dann können Sie anhand unserer Übersicht berechnen, ob sich eine Angabe in der Steuererklärung lohnt, denn das Finanzamt zieht von den tatsächlichen Ausgaben Ihre zumutbare Eigenbelastung ab. Erst den Betrag, der über dieser zumutbaren Eigenbelastung liegt, können Sie steuermindernd geltend machen.
(2010): Wie muss ich die Ausgaben für Schwangerschaft und Entbindung belegen?
In welcher Höhe kann ich die außergewöhnlichen Belastungen geltend machen?
Hier können Sie die tatsächlichen Ausgaben eintragen. Diese werden jedoch nicht in voller Höhe anerkannt. Denn es wird hiervon noch Ihre zumutbare Eigenbelastung abgezogen. Diese richtet sich nach Ihrem Einkommen, Familienstand und der Zahl Ihrer Kinder und wird vom Finanzamt berechnet. Diese zumutbare Eigenbelastung beträgt ein bis sieben Prozent der gesamten Einkünfte. Auf jeden Fall sollten Sie die entsprechenden Ausgaben nachweisen können.
Wenn Sie mit Ihren Ausgaben unter der zumutbaren Eigenbelastung bleiben, lohnt es sich gar nicht, die Kosten in der Steuererklärung anzugeben.
Pflegepauschbetrag: Liegen Sie auch nach dem Abzug der Eigenbelastung noch über dem Pflegepauschbetrag, geben Sie Ihre Aufwendungen zur Pflege an, so wie sie tatsächlich angefallen sind. Dann müssen Sie sie allerdings auch einzeln nachweisen können, wofür Sie Geld ausgegeben haben. Allerdings können Sie auf diese Weise mehr als den Pflegepauschbetrag geltend machen.
Tipp: Für das Finanzamt zählt nicht, wann die Kosten angefallen sind, sondern wann Sie sie gezahlt haben. So sollten Sie versuchen, mehrere Ausgabe-Positionen in ein Jahr zu legen, um die Summe der Ausgaben zu erhöhen und so über das Limit Ihrer zumutbaren Eigenbelastung zu kommen.
Beispiel: Steht eine hohe Zahnarztrechnung an, die aber erst im kommenden Jahr fällig wird? Wenn Sie jedoch bereits für das laufende Jahr andere Ausgaben unter den außergewöhnlichen Belastungen verbuchen könnten, bitten Sie Ihren Zahnarzt um eine vorzeitige Rechnung oder um eine Teilrechnung. So können Sie möglicherweise alle Ausgaben, die über den zumutbaren Belastungen liegen, noch in der Steuererklärung für das laufende Jahr geltend machen.
Wichtig: Der Höchstbetrag wird jedoch nur bei den allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen abgezogen. Ausgaben, die bei den besonderen außergewöhnlichen Belastungen angesetzt werden, bleiben ungekürzt.
Anhand dieser Tabelle können Sie ungefähr Ihre zumutbare Eigenbelastung berechnen:
Einkünfte insgesamt |
Alleinstehende und getrennt veranlagte Eheleute, keine Kinder |
Zusammen veranlagte Eheleute, keine Kinder |
Alleinstehende oder Verheiratete, ein oder zwei Kinder |
Alleinstehende oder Verheiratete, drei oder mehr Kinder |
bis 15.340 Euro |
5 Prozent |
4 Prozent |
2 Prozent |
1 Prozent |
15.340 bis 51.130 Euro |
6 Prozent |
5 Prozent |
3 Prozent |
1 Prozent |
über 51.130 Euro
|
7 Prozent |
6 Prozent |
4 Prozent |
2 Prozent |
(2010): In welcher Höhe kann ich die außergewöhnlichen Belastungen geltend machen?
Welche Kosten für Schwangerschaft und Geburt kann ich angeben?
Alle Kosten, die Ihnen wegen einer Schwangerschaft und der Geburt eines Kindes entstehen, können Sie steuerlich geltend machen. Diese Kosten sind außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art und sind wie Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen anzusetzen. Das bedeutet, dass Sie erst den Betrag absetzen können, der über Ihrem zumutbaren Eigenanteil liegt.
Außerdem dürfen Sie nicht die Kosten geltend machen, die Sie von der Krankenkasse erstattet bekommen.
Zu den Ausgaben, die das Finanzamt anerkennt, gehören beispielsweise die Kosten für eine Hebamme, für einen Arzt oder Medikamente. Auch Fahrtkosten zum Arzt oder zum Krankenhaus oder nach der Geburt zum Kinderarzt werden anerkannt. Kursgebühren für eine Geburtsvorbereitung und die Rückbildungsgymnastik können Sie ebenfalls absetzen, wenn sie medizinisch notwendig sind. Dies muss Ihnen Ihr Arzt bescheinigen. Anerkannt werden auch die Ausgaben für eine künstliche Befruchtung, nicht jedoch nach einer freiwilligen Sterilisation. Prinzipiell können Sie alle Kosten rund um Schwangerschaft und Entbindung geltend machen, sofern diese medizinisch notwendig sind, also vom Arzt verordnet. Sie können auch die Ausgaben für nicht verschreibungspflichtige Medikamente, z.B. Eisenpräparate angeben, sobald diese vom Arzt verordnet werden.
Bei Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln werden die tatsächlich entstandenen Kosten anerkannt. Bei Fahrten mit dem eigenen Pkw können Sie die Kosten nach der Dienstreisepauschale absetzen. Besuchsfahrten zu Mutter und Kind ins Krankenhaus werden nur in besonderen Härtefällen als notwendig anerkannt.
Leistungen aus einer Krankenhaustagegeldversicherung müssen Sie auf Ihre Krankenhauskosten anrechnen, die Leistungen aus einer Krankentagegeldversicherung hingegen nicht. (BFH-Urteil vom 22.10.1971)
Nicht als außergewöhnliche Belastungen angeben können Sie beispielsweise Umstandskleidung, die Erstausstattung für das Kind, Möbel für das Kinderzimmer oder den Umzug in eine größere Wohnung.
Tipp: Brauchen Sie nach der Geburt eine Haushaltshilfe, können Sie die Ausgaben hierfür unter den haushaltsnahen Dienstleistungen absetzen. Die Ausgaben können - je nach ihrer Art - in folgender Höhe steuermindernd berücksichtigt werden:
20 Prozent, maximal 510 Euro für haushaltsnahe Beschäftigungen in einem Mini-Job (geringfügig beschäftigt)
20 Prozent, maximal 4.000 Euro für
- andere Beschäftigungsverhältnisse im Haushalt
- Pflege- und Betreuungsleistungen (auch in Pflegeheimen)
- Haushaltsnahe Dienstleistungen, wenn es sich nicht um Handwerkerleistungen handelt.
Über die Suche in unserem Steuer-Tool finden Sie weitere Informationen zu den Möglichkeiten, haushaltsnahe Dienstleistungen abzusetzen.
(2010): Welche Kosten für Schwangerschaft und Geburt kann ich angeben?