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Fahrtkosten

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2010. Die Version die für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Fahrtkosten



Welche Strecke ist für die Entfernungskilometer maßgebend?

Für die Berechnung Ihrer Fahrtkosten ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Ihrer Wohnung und Ihrer Arbeitsstätte maßgebend. Sollten Sie regelmäßig eine verkehrsgünstigere aber längere Strecke nutzen, wird diese aber meist auch bewilligt. Verkehrsgünstiger ist eine Verbindung, wenn Sie Ihre Arbeitsstelle schneller und pünktlicher erreichen als über die kürzeste Strecke. Laut Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf (Az. 1 K 3285/06 E) ist dabei eine Zeitersparnis von 31 Minuten täglich ausreichend.

Sollten Sie mehrere Verkehrsmittel für Ihren Arbeitsweg nutzen (Fahrrad plus öffentliche Verkehrsmittel) wird immer die kürzeste Straßenverbindung zur Ermittlung der Pauschale herangezogen. Gefahrene Mehrkilometer werden in diesem Fall nicht berücksichtigt. Außerdem werden nur volle Kilometer berücksichtigt, angefangene Kilometer leider nicht.

Auch wenn Sie berufsbedingt mehrmals pro Tag eine Fahrt zu Ihrer Arbeitsstelle unternehmen müssen, könne Sie die Entfernungspauschale nur einmal pro Tag in Anspruch nehmen. Auch Fahrten zu einem Mittagessen sind nicht absetzbar, da diese Fahrten in den Bereich der privaten Lebensführung fallen.

Beispiel:
Die Arbeitsstätte von Herrn X liegt in der kürzesten Verbindung 25 Kilometer von seinem Wohnort entfernt. Nutzt er aber die Schnellstraße für seinen Arbeitsweg fährt er zwar 17 Kilometer mehr, spart aber 45 Minuten Fahrzeit.

Entfernungspauschale für 25-km-Weg: 230 Arbeitstage x 25 Kilometer x 0,30 Euro = 1.725 Euro
Entfernungspauschale für 42-km-Weg: 230 Arbeitstage x 42 Kilometer x 0,30 Euro = 2.898 Euro

Sie müssen in diesem Fall dem Finanzamt aber die Umstände des „Umwegs“ erläutern und dabei explizit auf die Zeitersparnis hinweisen.

(2010): Welche Strecke ist für die Entfernungskilometer maßgebend?



Wie viel Heimfahrten kann ich in welcher Höhe absetzen?

Liegt bei Ihnen eine doppelte Haushaltsführung vor, können Sie auch Familienheimfahrten von der Steuer absetzen, jedoch nur maximal eine Fahrt pro Woche. Pro Jahr können Sie maximal 46 Heimfahrten ansetzen, da das Finanzamt von 6 Wochen Jahresurlaub ausgeht. Beachten Sie aber, dass Sie diese Fahrten belegen müssen. Dies kann zum Beispiel durch Zugtickets oder durch den Kilometerstand Ihres PKW erfolgen.

Die Familienheimfahrten können Sie mit der Entfernungspauschale von 0,30 Euro je Entfernungskilometer steuerlich geltend machen. Dabei ist der absetzbare Betrag nicht wie bei den Fahrtkosten auf den Höchstbetrag von 4.500 Euro pro Jahr beschränkt. Für die Entfernung zwischen Arbeitsort und Wohnort ist die kürzeste Straßenverbindung ausschlagegebend. Nutzen Sie regelmäßig eine längere aber offensichtlich verkehrsgünstigere Strecke, wird diese aber auch anerkannt. Verkehrsgünstiger ist eine Verbindung, wenn Sie schneller und pünktlicher ans Ziel gelangen, als über die kürzeste Strecke. Laut Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf (Az. 1 K 3285/06 E) ist dabei eine Zeitersparnis von 31 Minuten täglich ausreichend.

Können Sie zum Beispiel wegen Krankheit oder hoher Arbeitsbelastung keine Heimfahrt antreten, können Sie stattdessen die Kosten für ein 15-minütiges Telefongespräch mit Ihrem Partner steuerlich geltend machen.
Erhalten Sie aus den gleichen Gründen, Besuch an Ihrem Arbeitsort von Ihrer Familie (Ehepartner und minderjährige Kinder), können Sie deren Fahrtkosten in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten ansetzen. Das gilt jedoch nicht für die Kosten für Unterkunft und Verpflegung der Familie.

Kosten für Familienheimfahrten mit dem Flugzeug oder einer entgeltlichen Sammelbeförderung werden nur in Höhe der tatsächlichen Kosten erstattet.

(2010): Wie viel Heimfahrten kann ich in welcher Höhe absetzen?



Wie kann ich mehrere wöchentliche Heimfahrten absetzen?

Im Rahmen der doppelten Haushaltsführung wird als Werbungskostenabzug nur eine Familienheimfahrt pro Woche anerkannt. Fahren Sie dennoch öfter als einmal pro Woche nach Hause haben Sie ein Wahlrecht:

-    Sie setzen eine Heimfahrt pro Woche ab und können gleichzeitig Unterkunftskosten und in den ersten drei Monaten Verpflegungskosten als Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung absetzen
-    Sie können alternativ sämtliche Heimfahrten mit der Entfernungspauschale von 0,30 Euro je Entfernungskilometer als Werbungskosten geltend machen. Dann können Sie die Übernachtungskosten und die Verpflegungspauschbeträge in den ersten drei Monaten aber nicht mehr von der Steuer absetzen.

Die zweite Variante bietet sich an, wenn Sie häufig nach Hause fahren und niedrige Übernachtungskosten an Ihrem Zweitwohnsitz haben. Sie sollten außerdem bei der zweiten Variante beachten, dass Fahrten, die nicht mit dem eigenen PKW durchgeführt werden nur bis zum Höchstsatz von 4.500 Euro abziehbar sind.

Sie können dieses Wahlrecht bei derselben doppelten Haushaltsführung pro Kalenderjahr nur einmal ausüben. Wechseln Sie beispielsweise den Arbeitsplatz und den Arbeitsort innerhalb eines Jahres liegt eine neue doppelte Haushaltsführung vor und Sie haben ein neues Wahlrecht.

Welche Kosten kann ich für die Hinfahrt bzw. die letzte Heimfahrt geltend machen?
Im Rahmen der doppelten Haushaltsführung können Sie die Kosten für die erste Hinfahrt von Ihrer Hauptwohnung zur Zweitwohnung sowie für die letzte Heimfahrt von der Steuer absetzen. Die Höhe des Betrages, den Sie dabei geltend machen können, ist abhängig von der Wahl des Verkehrsmittels:

-    Sie nutzen den eigenen Pkw: 0,30 Euro je Kilometer oder km-Kostensatz
-    Sie nutzen Motorrad oder Motorroller: 0,13 Euro je Kilometer.
-    Sie nutzen Moped oder Mofa: 0,08 Euro je Kilometer.
-    Sie nutzen ein Fahrrad: 0,05 Euro je Kilometer.
-    Sie nutzen öffentliche Verkehrsmittel (auch Flugzeug): tatsächliche Kosten in nachgewiesener Höhe.

Zusätzlich zu den Fahrten können Sie auch Ihre Reisenebenkosten steuerlich geltend machen. Auch wenn der einzelne Betrag meist gering ist, kann die Summe aller Reisenebenkosten einen hohen Betrag annehmen. Sie können in diesem Zusammenhang zum Beispiel folgende Posten angeben:

-    Parkgebühren
-    Mautgebühren
-    Gebühren für eine Autofähre/Autozug
-    Kosten für die medizinische Vorbereitung (Impfungen etc.)
-    Kosten beim Devisentausch
-    Beiträge zur Reisegepäckversicherung

(2010): Wie kann ich mehrere wöchentliche Heimfahrten absetzen?



Welche Übernachtungskosten kann ich absetzen?

Im Rahmen der doppelten Haushaltsführung können Sie die Kosten für Übernachtungen in Ihrer Zweitwohnung absetzen. Als Zweitwohnung wird übrigens jede Unterkunft anerkannt, in der Sie eine Möglichkeit zur Übernachtung haben. Wie oft Sie diese Möglichkeit nutzen ist unerheblich. Unterkünfte können zum Beispiel sein: eine Mietwohnung, ein eigenes Haus oder ein Hotelzimmer.

Nutzen Sie am Zweitwohnort eine Mietwohnung, können Sie die Miet- und Mietnebenkosten wie Heizung oder Strom der Zweitwohnung geltend machen. Diese müssen jedoch angemessen sein. Für eine Person wird eine Wohnungsgröße von etwa 60 qm als angemessen betrachtet. Auch die Belastungen für notwendige Einrichtungsgegenstände können abgesetzt werden. Dazu zählen beispielsweise Tisch, Bett, Schrank oder auch Küchen- und Badezimmereinrichtung. Bei Anschaffungskosten bis 410 Euro netto kann der Betrag sofort in voller Höhe abgesetzt werden, teurere Gegenstände müssen über einen längeren Zeitraum verteilt abgeschrieben werden. Bei neuen Möbeln beträgt die Nutzungsdauer 13 Jahre.

Nutzen Sie ein Hotel als Übernachtungsmöglichkeit, können Sie die tatsächlich nachgewiesenen Übernachtungskosten absetzen. Sind im Übernachtungspreis Verpflegungskosten enthalten und nicht gesondert ausgewiesen, verringert sich der absetzbare Betrag um folgende Posten:
-    für ein Frühstück um 20 Prozent und
-    für ein Mittag- bzw. Abendessen um 40 Prozent der Verpflegungspauschale bei Abwesenheit von 24 Stunden (24 Euro)

Bewohnen Sie eine Eigentumswohnung können Sie Ihre Aufwendungen (Nebenkosten der Wohnung, Schuldzinsen für ein Hypothekendarlehen, Abschreibung etc.) bis zu der Höhe absetzen, die eine angemessene Wohnung an Miete kosten würde.

(2010): Welche Übernachtungskosten kann ich absetzen?



Welche sonstigen Kosten sind bei doppelter Haushaltsführung absetzbar?

Sind diese Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung erfüllt, können diverse Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Dies beginnt bereits bei der Wohnungssuche. Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Wohnungssuche entstehen, wie zum Beispiel Fahrtkosten zur Wohnungsbesichtigung, Telefon- oder Portogebühren sind als Werbungskosten absetzbar.
Auch die Kosten für den Umzug erkennt das Finanzamt an. Dazu zählen unter anderem Transportkosten für eine Spedition oder einen Leihwagen und auch Reisekosten am Umzugstag.


Weiterhin können die Miet- und Mietnebenkosten, wie Heizung oder Strom der Zweitwohnung abgesetzt werden. Diese müssen jedoch angemessen sein. Für eine Person wird eine Wohnungsgröße von etwa 60 qm als angemessen betrachtet. Auch die Belastungen für notwendige Einrichtungsgegenstände können abgesetzt werden. Dazu zählen beispielsweise Tisch, Bett, Schrank oder auch Küchen- und Badezimmereinrichtung. Weitere notwendige Einrichtungsgegenstände sind Geschirr und Töpfe, eine Kaffeemaschine, Staubsauger sowieTisch- und Bettwäsche. Weiterhin absetzbar sind die Zweitwohnungsteuer, Aufwendungen für die Renovierung der Zweitwohnung vor Bezug und bei Auszug sowie Schadenskosten infolge eines Unfalls, der sich auf einer Heimfahrt ereignet.


Bei Anschaffungskosten bis 410 Euro netto kann der Betrag sofort in voller Höhe abgesetzt werden, teurere Gegenstände müssen über einen längeren Zeitraum verteilt abgeschrieben werden.

(2010): Welche sonstigen Kosten sind bei doppelter Haushaltsführung absetzbar?



Welche Umzugskosten kann ich absetzen?

In Zusammenhang mit dem Bezug der Zweitwohnung können Sie die entstehenden tatsächlichen Kosten steuerlich absetzen. Dies beginnt bereits bei der Wohnungssuche: Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Wohnungssuche entstehen wie zum Beispiel Fahrtkosten zur Wohnungsbesichtigung, Telefon- oder Portogebühren sind als Werbungskosten absetzbar. Auch die Kosten für den Umzug erkennt das Finanzamt an. So können Sie die Kosten der Spedition, Aufwendungen für einen Leihwagen, Helferlöhne oder Umzugskartons absetzen. Auch die Maklergebühr zur Erlangung der neuen Wohnung ist absetzbar.

Bitte beachten Sie, dass Sie Ihre Umzugskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung einzeln nachweisen müssen, da die Umzugskostenpauschale nicht gewährt wird, weil Sie Ihren Lebensmittelpunkt nicht verlagern.

Die Absetzbarkeit der Umzugskosten gilt übrigens auch für Ihren Rückumzug in Ihre Hauptwohnung. Falls Sie beim Auszug aus Ihrer Zweitwohnung Schönheitsreparaturen durchführen müssen, können Sie diese in der Steuererklärung angeben.

(2010): Welche Umzugskosten kann ich absetzen?



Wann sollte ich Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln nachweisen?

Für die pauschale Berechnung der Fahrtkosten ist es unerheblich mit welchem Verkehrsmittel Sie zur Arbeit gekommen sind. Wenn Ihre tatsächlichen Kosten jedoch höher sind als die Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Kilometer, müssen Sie diese dem Finanzbeamten nachweisen.

Beispiel:
Herr X fährt an 230 Tagen pro Jahr mit dem Zug zu seiner Arbeitsstelle, die 70 Kilometer von seinem Wohnort entfernt ist.

Herr X würde mit der Entfernungspauschale folgende Kosten als Werbungskosten absetzen können:
230 Tage x 70 km x 0,30 Euro = 4.830 Euro
Ohne Nachweise und weitere Erklärungen würde nur der Höchstsatz von 4.500 Euro anerkannt werden.
Mit Fahrscheinen und weiteren Nachweisen kann Herr X aber die tatsächlichen Kosten nachweisen und erhält so einen höheren Werbekostenabzug.


Gleichzeitig können Sie die Fahrscheine als Nachweis für eine regelmäßige Nutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels nutzen, wenn dieses zwar nicht den kürzesten Weg zu Ihrer Arbeitsstätte nimmt, aber dafür verkehrsgünstiger und schneller ans Ziel kommt.

Nutzt man eine verkehrsgünstigere, aber dafür längere Strecke, muss dessen Nutzung regelmäßig erfolgen. Dies können Sie mit Fahrscheinen nachweisen.

(2010): Wann sollte ich Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln nachweisen?



Bekomme ich auch die Entfernungspauschale, wenn ich einen Firmenwagen nutze?

Sie können die Entfernungspauschale auch dann erhalten, wenn Sie einen Firmenwagen für den Weg zur Arbeit nutzen. Dabei müssen Sie jedoch folgende Besonderheiten beachten: Für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte müssen Sie den so genannten Nutzungswert versteuern. Dieser beträgt für Fahrten zur Arbeit: monatlich 1% des Listenpreises zzgl. 0,03 Prozent des Listenpreises pro Entfernungskilometer.

Im Gegenzug dürfen Sie dann wie andere Arbeitnehmer die Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Kilometer als Werbungskosten geltend machen. Versteuert Ihr Arbeitgeber jedoch den steuerpflichtigen Nutzungswert für den Firmenwagen pauschal mit 15 Prozent, müssen Sie den monatlich pauschal versteuerten Betrag von Ihren Werbungskosten abziehen und können nur noch den Rest als Werbungskosten abziehen.

Tipp:
Auch wenn Ihr Arbeitgeber bei der Berechnung des steuerpflichtigen Nutzungswertes die kürzeste Strecke zugrunde legt, dürfen Sie dennoch eine längere Fahrstrecke in der Steuererklärung angeben, wenn diese verkehrsgünstiger ist und Sie diese regelmäßig nutzen.

(2010): Bekomme ich auch die Entfernungspauschale, wenn ich einen Firmenwagen nutze?



Kann ich Fahrten einer „Sammelbeförderung“ absetzen?

Eine Sammelbeförderung liegt vor, wenn Ihnen von Ihrem Arbeitgeber für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt wird oder wenn Sie zum Beispiel mit einem Bus gefahren werden.

Ob Sie für diese Fahrten Werbungskosten ansetzen können, hängt davon ab, ob Ihnen tatsächlich Kosten entstanden sind oder ob die Fahrten für Sie kostenfrei erfolgten.

Mussten Sie keine Zuzahlungen leisten, steht Ihnen auch keine Entfernungspauschale zu. Mussten Sie für die Sammelbeförderung einen Kostenanteil selbst tragen, können Sie diesen Betrag mit Nachweis geltend machen. Die Entfernungspauschale steht Ihnen hier aber auch nicht zu.

(2010): Kann ich Fahrten einer „Sammelbeförderung“ absetzen?


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