Welche Daten werden im Bereich Kinder erfasst?
In diesem Bereich machen Sie Angaben zu Kindern. Haben Sie mehrere Kinder, werden die Formulare automatisch für jedes Kind separat erstellt. Wenn Sie im Steuerjahr Kinderbetreuungskosten hatten, können Sie diese hier geltend machen.
Ihre Angaben werden benötigt, um die Höhe des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für Betreuung, Erziehung und Ausbildung zu ermitteln. Bei volljährigen Kindern wird ermittelt, ob Sie auch weiterhin einen Anspruch auf Kindergeld haben.
Wann gehört ein Kind zu meinem Haushalt?
Damit ein Kind zu ihrem Haushalt gezählt wird, muss es nicht zwangsläufig auch ständig in ihrem Haushalt wohnen. Es ist vielmehr wichtig, dass eine Familienwohnung vorhanden ist, die vom Kind genutzt wird und dass Sie die Verantwortung für das Wohl des Kindes tragen. Außerdem muss zwischen Ihnen und dem Kind eine familiäre Bindung bestehen.
Damit zählt zum Beispiel auch ein behindertes Kind, das im Heim lebt zu Ihrem Haushalt, wenn Sie es von Zeit zu Zeit nach Hause holen.
Dies gilt auch für Kinder, die zur Zeit ihrer Ausbildung, ihres Studiums oder ihres Wehr- oder Zivildienstes auswärts wohnen, dort aber keinen eigenen Haushalt führen und regelmäßig, zum Beispiel in den Ferien, zurück in die elterliche Wohnung kommen.
Diese letztgenannte Haushaltszugehörigkeit lässt sich in der Praxis schwer überprüfen. Denn es ist steuerlich relevant, ob sich Ihr Kind nur besuchsweise bei Ihnen aufhält oder zum Haushalt gehört. Für den letzten Fall muss sich ihr Kind mindestens sechs Wochen pro Jahr in Ihrer Wohnung aufhalten. Gelegentlich Besuche oder sporadische Übernachtungen begründen aber noch keine Zugehörigkeit zu Ihrem Haushalt.
(2010): Wann gehört ein Kind zu meinem Haushalt?
Habe ich nur bei meinen leiblichen Kindern einen Anspruch auf Kindergeld?
Nein. Kindergeldanspruch besteht für leibliche Kinder des Antragstellers und auch für dessen adoptierte Kinder. Aber auch für Stief-, Enkel- und Pflegekinder kann Kindergeld beantragt werden, wenn der Antragsteller sie in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Kind mit in der Familie lebt.
Auch bei einem Pflegekind besteht ein Kindschaftsverhältnis. Das Kind wird steuerlich anerkannt, wenn es bei Ihnen im Haushalt lebt und zwischen Ihnen und dem Kind ein dauerhaftes Aufsichts-, Betreuungs- und Erziehungsverhältnis besteht. Weiterhin darf das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht mehr bestehen. Gelegentliche Besuche der leiblichen Eltern sind natürlich gestattet.
Auch für Geschwister, die der Antragsteller in seinen Haushalt aufgenommen hat, besteht Anspruch auf Kindergeld, wenn sie Pflegekindern gleichgesetzt werden können.
Kindergeld wird auch gezahlt, wenn Sie in Ihrem Haushalt ein Stief- oder Enkelkind aufgenommen haben. In diesen Fällen liegt allerdings kein Kindschaftsverhältis im Sinne des Steuerrechts vor. Deswegen steht Stief- oder Großeltern ein Kinderfreibetrag auch nicht automatisch zu, sondern erst, wenn die leiblichen Eltern die Freibeträge für Kinder in der Anlage K auf die neuen Bezugspersonen übertragen.
Ist für Vollwaisen oder Kinder, die keine Kenntnis darüber haben, wo sich ihre Eltern aufhalten, keine andere Person berechtigt Kindergeld zu beziehen, können die Kinder selbst das Kindergeld erhalten. Sie bekommen dann den Betrag, der ihnen selbst für ein eigenes erstes Kind zustehen würde.
Haben Sie als Eltern ein Kind zur Adoption frei gegeben, endet das Kindschaftsverhältnis zwischen Ihnen und dem Kind ab diesem Zeitpunkt. Gleichzeitig endet auch Ihr Anspruch auf Kindergeld und steuerliche Freibeträge.
Tipp: Auch für ein Kind, das Sie in Ihren Haushalt aufgenommen haben, mit der Absicht es zu adoptieren, können Sie bereits vor der Adoption Kindergeld erhalten, denn es liegt in der Regel ein Pflegschaftsverhältnis vor.
(2010): Habe ich nur bei meinen leiblichen Kindern einen Anspruch auf Kindergeld?
Wie hängen Kindergeld und Kinderfreibetrag zusammen?
Für die Freibeträge gelten die gleichen Voraussetzungen wie für den Anspruch auf Kindergeld: Es muss ein Kindschaftsverhältnis vorliegen, das Kind muss zu Ihrem Haushalt gehören und unter 18 sein, bzw. die Bedingungen für den verlängerten Anspruch auf Kindergeld erfüllen. Der jährliche Kinderfreibetrag liegt im Jahr 2009 für Eltern, die steuerlich zusammen veranlagt werden, bei 3.864 Euro, der pauschale BEA-Freibetrag (für Betreuung, Erziehung und Ausbildung) bei 2.160 Euro. So steht Eltern für das Steuerjahr 2009 ein Freibetrag von insgesamt 6.024 Euro je Kind zu. Für getrennt Veranlagte, bzw. Alleinstehende gilt jeweils die Hälfte.
Ab 2010 werden wegen der Kindergelderhöhung auch die Kinderfreibeträge angepasst. Es gilt dann ein Freibetrag für Eltern in Höhe von 7.008 Euro. Dieser teilt sich auf in den Kinderfreibetrag von 4.368 Euro für beide Eltern und den BEA-Freibetrag von 1.320 Euro. Auch hier gilt für Alleinerziehende oder getrennt Veranlagte jeweils die Hälfte.
Diese Freibeträge bekommt man im Rahmen der Steuererklärung aber nur zugesprochen, wenn die Steuerersparnis aus den Freibeträgen höher ist als das bereits erhaltene Kindergeld, bzw. der Anspruch auf Kindergeld. Ausrechnen muss man das allerdings nicht selbst. Das macht das Finanzamt, in der Steuersprache wird dieser Vorgang Günstigerprüfung genannt.
(2010): Wie hängen Kindergeld und Kinderfreibetrag zusammen?
Bekomme ich für alle Kinder gleich viel Kindergeld?
Wer mehrere Kinder hat, bekommt nicht für jedes Kind gleich viel Kindergeld. Der Anspruch auf Kindergeld beträgt für das Jahr 2009 bei zusammen lebenden Eltern: für das erste und zweite Kind: jeweils 1.968 Euro im Jahr (bzw. 164 Euro/Monat), für das dritte Kind: 2.040 Euro im Jahr (bzw. 170 Euro/Monat), für das vierte und jedes weitere Kind: jeweils 2.340 Euro im Jahr (bzw. 195 Euro/Monat).
Zum 1. Januar 2010 ist das Kindergeld um 20 Euro erhöht worden, diese Daten gelten jedoch erst für die Steuererklärung, die Sie für das Jahr 2010 machen: Für das erste und zweite Kind besteht ein Anspruch auf 184 Euro, für das dritte Kind auf 190 Euro und ab dem vierten Kind auf 215 Euro pro Monat. Bereits 2009 gab es eine Kindergelderhöhung: Bis Ende 2008 betrug das Kindergeld für das erste, zweite und dritte Kind jeweils 154 Euro monatlich. Für das vierte und jedes weitere Kind waren es 179 Euro pro Monat.
Für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird in jedem Fall Kindergeld gezahlt. Dabei spielt es keine Rolle, wie hoch das Einkommen des Kindes ist. Für volljährige Kinder besteht der Anspruch nur unter bestimmten Voraussetzungen. Das Kindergeld wird ausgezahlt durch die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit. Angehörige des öffentlichen Dienstes oder Empfänger von Versorgungsbezügen bekommen das Geld von ihren Arbeitgebern ausgezahlt.
Tipp: Ein Kind, für das zwar kein Kindergeld bezogen wird, kann als so genanntes Zählkind den Kindergeldanspruch für Ihre weiteren Kinder erhöhen. Zum Beispiel: Ein Ehepaar hat drei gemeinsame Kinder, der Mann hat ein Kind aus einer vorhergehenden Beziehung, das bei der Mutter lebt, die leibliche Mutter erhält auch das Kindergeld für dieses Kind. Wenn nun die zweite Frau ihren Gatten als Berechtigten angibt, kann dessen erstes Kind als Zählkind mitgerechnet werden. Die Eheleute erhalten nun zwar kein Kindergeld für dieses Kind, jedoch werden die weiteren Kinder als zweites, drittes und viertes Kind angerechnet. Das Kind, das bei der Ex-Frau lebt, zählt somit als erstes Kind. So kann die Familie insgesamt mehr Kindergeld erhalten, weil das Kindergeld nach der Anzahl der Kinder gestaffelt ist. Ab dem vierten Kind gibt es den höchsten Betrag.
(2010): Bekomme ich für alle Kinder gleich viel Kindergeld?