Wie muss ich die Kosten für eine Kur belegen?
Sie müssen die Ausgaben für Ihre Kur oder eine Reha-Maßnahme durch eine Quittung oder eine Rechnung nachweisen. Außerdem verlangt das Finanzamt, dass Sie die Notwendigkeit der Behandlung als medizinisch notwendig nachweisen können. Hierzu brauchen Sie ein Attest von Ihrem Arzt oder die Bewilligung zur Kostenübernahme vom Medizinischen Dienst Ihrer Krankenkasse.
Wichtig ist, dass alle Atteste ausgestellt werden, bevor Sie die Kur antreten.
Tipp: Sobald Sie ein Attest von Ihrem Arzt haben, das eine bestimmte Maßnahme oder ein Medikament empfiehlt, sammeln Sie die Quittungen, auch bei weiteren Krankheitskosten. Erst am Jahresende ist wirklich klar, wie hoch Ihre Ausgaben für Kuren, Heilmittel oder Behandlungen tatsächlich sind. Die Kurkosten bilden zusammen mit den Ausgaben für weitere allgemeine außergewöhnliche Belastungen wie Krankheitskosten, Scheidungskosten oder Bestattungskosten eine Summe. Was über Ihrer zumutbaren Eigenbelastung liegt, können Sie in unbegrenzter Höhe von der Steuer absetzen. Je nach Einkommen, Familienstand und Zahl der Kinder liegt die zumutbare Eigenbelastung bei einem bis sieben Prozent des Jahreseinkommens.
Sie können anhand unserer Übersicht erkennen, ob sich eine Angabe in der Steuererklärung lohnt, denn das Finanzamt zieht von den tatsächlichen Ausgaben Ihre zumutbare Eigenbelastung automatisch ab. Erst den Betrag, der über dieser Höchstgrenze liegt, können Sie steuermindernd geltend machen.
(2010): Wie muss ich die Kosten für eine Kur belegen?
In welcher Höhe kann ich die außergewöhnlichen Belastungen geltend machen?
Hier können Sie die tatsächlichen Ausgaben eintragen. Diese werden jedoch nicht in voller Höhe anerkannt. Denn es wird hiervon noch Ihre zumutbare Eigenbelastung abgezogen. Diese richtet sich nach Ihrem Einkommen, Familienstand und der Zahl Ihrer Kinder und wird vom Finanzamt berechnet. Diese zumutbare Eigenbelastung beträgt ein bis sieben Prozent der gesamten Einkünfte. Auf jeden Fall sollten Sie die entsprechenden Ausgaben nachweisen können.
Wenn Sie mit Ihren Ausgaben unter der zumutbaren Eigenbelastung bleiben, lohnt es sich gar nicht, die Kosten in der Steuererklärung anzugeben.
Pflegepauschbetrag: Liegen Sie auch nach dem Abzug der Eigenbelastung noch über dem Pflegepauschbetrag, geben Sie Ihre Aufwendungen zur Pflege an, so wie sie tatsächlich angefallen sind. Dann müssen Sie sie allerdings auch einzeln nachweisen können, wofür Sie Geld ausgegeben haben. Allerdings können Sie auf diese Weise mehr als den Pflegepauschbetrag geltend machen.
Tipp: Für das Finanzamt zählt nicht, wann die Kosten angefallen sind, sondern wann Sie sie gezahlt haben. So sollten Sie versuchen, mehrere Ausgabe-Positionen in ein Jahr zu legen, um die Summe der Ausgaben zu erhöhen und so über das Limit Ihrer zumutbaren Eigenbelastung zu kommen.
Beispiel: Steht eine hohe Zahnarztrechnung an, die aber erst im kommenden Jahr fällig wird? Wenn Sie jedoch bereits für das laufende Jahr andere Ausgaben unter den außergewöhnlichen Belastungen verbuchen könnten, bitten Sie Ihren Zahnarzt um eine vorzeitige Rechnung oder um eine Teilrechnung. So können Sie möglicherweise alle Ausgaben, die über den zumutbaren Belastungen liegen, noch in der Steuererklärung für das laufende Jahr geltend machen.
Wichtig: Der Höchstbetrag wird jedoch nur bei den allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen abgezogen. Ausgaben, die bei den besonderen außergewöhnlichen Belastungen angesetzt werden, bleiben ungekürzt.
Anhand dieser Tabelle können Sie ungefähr Ihre zumutbare Eigenbelastung berechnen:
Einkünfte insgesamt |
Alleinstehende und getrennt veranlagte Eheleute, keine Kinder |
Zusammen veranlagte Eheleute, keine Kinder |
Alleinstehende oder Verheiratete, ein oder zwei Kinder |
Alleinstehende oder Verheiratete, drei oder mehr Kinder |
bis 15.340 Euro |
5 Prozent |
4 Prozent |
2 Prozent |
1 Prozent |
15.340 bis 51.130 Euro |
6 Prozent |
5 Prozent |
3 Prozent |
1 Prozent |
über 51.130 Euro
|
7 Prozent |
6 Prozent |
4 Prozent |
2 Prozent |
(2010): In welcher Höhe kann ich die außergewöhnlichen Belastungen geltend machen?
Was kann ich als Kurkosten in der Steuererklärung angeben?
Ausgaben, die Sie für eine Heilkur oder eine Reha-Maßnahme hatten, können Sie als außergewöhnliche Belastungen in Ihre Steuererklärung eintragen. Allerdings müssen die Ausgaben medizinisch notwendig sein. Hierzu brauchen Sie ein ärztliches Attest. Wenn der Medizinische Dienst Ihrer Krankenversicherung die Notwendigkeit bereits geprüft hat und die Kur von der Kasse mitfinanziert wird, ist ein zusätzliches Attest nicht erforderlich.
Die Kur muss unter ärztlicher Kontrolle durchgeführt werden. Eine Ausnahme bildet die Klimakur, bei der eine positive Wirkung schon durch das günstige Klima zustande kommt, hier brauchen Sie keinen betreuenden Arzt. Voraussetzung für eine Kinderkur ist meist die Unterbringung des Kindes in einem Kinderheim.
Als Kosten für die Kur können Sie alle gesundheitlich bedingten Ausgaben absetzen, die nicht von der Krankenkasse erstattet werden.
Kurkosten können sein:
Kosten für Arzt, Gebühren für ärztliche Bescheinigungen oder Atteste, Medikamente oder weitere Heilmittel, Bäder oder andere Anwendungen, die Kurtaxe vor Ort, die An- und Abreise sowie die Unterbringung und Verpflegung, anteilige Beteiligung an den Kosten der Kurklinik. Die Kosten für Verpflegung werden jedoch nicht voll anerkannt, sondern müssen um eine so genannte Haushaltsersparnis von 20 Prozent gekürzt werden.
Für die Begleitperson eines kurenden Kindes können auch die Kosten für Anreise und Unterkunft abgesetzt werden, genauso für eine hilflose ältere Person. Voraussetzung ist hier allerdings, dass Ihnen der Arzt die Notwendigkeit der Begleitung bescheinigt. Bei einem Schwerbehinderten mit eingetragenem Begleitbedarf im Ausweis ist ein zusätzliches Attest nicht erforderlich.
Als Fahrtkosten für die An- und Abreise werden grundsätzlich nur die Kosten für ein öffentliches Verkehrsmittel anerkannt. Um die Kosten für die Fahrt mit dem eigenen Pkw anerkannt zu bekommen, müssen Sie nachweisen, dass Ihnen die Fahrt mit Bus oder Bahn aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar war, wegen Gehproblemen beispielsweise.
Nicht absetzen können Sie:
Besuchsfahrten Ihres Ehepartners oder Telefonkosten werden als außergewöhnliche Belastungen nicht anerkannt. Eine Kur mit zu großem Urlaubscharakter wird ebenfalls sehr kritisch geprüft vom Finanzamt.
(2010): Was kann ich als Kurkosten in der Steuererklärung angeben?