Welches Finanzamt ist für mich zuständig?
Die Zuständigkeit des Finanzamts richtet sich nach Ihrem Wohnort. Sollten Sie mehrere Wohnsitze haben, ist das Finanzamt des Wohnsitzes zuständig, an dem Sie bzw. Ihre Familie sich vorwiegend aufhalten, also der Hauptwohnsitz. Entscheidend ist der Wohnsitz zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung.
Sollten Sie währen des Jahres umziehen, ist das Finanzamt des neuen Wohnsitzes zuständig. Sollten Sie sich von Ihrem Ehepartner getrennt haben, ist das Finanzamt zuständig, welches zuerst mit dem Steuerfall befasst war. Es ist also ausschlaggebend, welcher der Ehepartner zuerst seine Steuererklärung abgegeben hat. Lediglich bei getrennter Veranlagung ist das jeweilige Finanzamt am Wohnsitz des Ehegatten zuständig.
(2010): Welches Finanzamt ist für mich zuständig?
In welchen Fällen kann ich Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen?
Sie haben das Recht gegen einen fehlerhaften Steuerbescheid Einspruch einzulegen. Dazu müssen jedoch nach Paragraph 350 AO entsprechende Gründe vorliegen.
Diese können zum Beispiel sein:
- Für Sie wurde eine zu hohe Steuer festgesetzt
- Aufwendungen (Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen) oder Freibeträge wurden vom Finanzamt nicht anerkannt
- Sie haben vergessen, bestimmte Aufwendungen in Ihrer Steuererklärung geltend zu machen
Auch anhängige Verfahren zum Beispiel beim Bundesfinanzhof können unter Angabe des Aktenzeichens als Begründung für den Widerspruch genannt werden, sofern deren Sachverhalt den eigenen Steuerbescheid betrifft. So kann man mitprofitieren, wenn in einem so genannten Musterverfahren positiv für den Kläger entschieden wird.
Für Ihren Einspruch haben Sie einen Monat Zeit. Nach Ablauf der Frist ist der Steuerbescheid bestandskräftig.
(2010): In welchen Fällen kann ich Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen?
Wie muss mein Einspruch aussehen?
Wenn Sie festgestellt haben, wo in Ihrem Einkommensteuerbescheid der Fehler liegt, sollten Sie so schnell wie möglich Einspruch erheben. Nach Bekanntgabe des Bescheids bleibt nur ein Monat Zeit dafür. Diese Frist beginnt am dritten Tag nach dem Ausstellungsdatum. Fällt das Ende der Frist auf ein Wochenende oder einen Feiertag, endet die Frist am darauf folgenden Werktag.
Falls Sie unverschuldet, zum Beispiel durch einen Krankenhausaufenthalt oder einen Urlaub die Frist versäumt haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Einspruchsfrist verlängern.
Gehen Sie bei Ihrem Einspruch folgendermaßen vor: Legen Sie Ihren Einspruch auf jeden Fall schriftlich an das zuständige Finanzamt dar. Es muss im Anschreiben eindeutig zu ersehen sein, dass Sie den Einspruch einlegen. Bei zusammenveranlagten Ehegatten kann jeder Ehegatte für sich allein oder für seinen Partner mit Einspruch einlegen.
Verwenden Sie auf jeden Fall in Ihrem Text die Begriffe "Einspruch" oder "Widerspruch". Schreiben Sie eindeutig, gegen was Sie in Ihrem Steuerbescheid Einspruch einlegen. Auch eine Begründung sollte der Einspruch enthalten.
Trotz Ihres Widerspruchs müssen Sie darauf achten, dass Sie Ihrer Steuerschuld, falls Sie eine Aufforderung zur Nachzahlung erhalten haben, nachkommen. Diese müssen Sie innerhalb der angegebenen Frist entrichten.
Wer sich weigert, seine Steuerschuld zu begleichen, muss mit einem Säumniszuschlag durch das Finanzamt rechnen. Ansonsten gilt es, mit dem Einspruch gleich eine "Aussetzung der Vollziehung" zu beantragen. Der Widerspruch gegen den Steuerbescheid ist immer kostenlos. Erst, wenn man mit dem nächsten Bescheid auch nicht zufrieden ist und dagegen vor Gericht zieht, entstehen Kosten.
(2010): Wie muss mein Einspruch aussehen?
Was unterscheidet meine Steuernummer von der Steuer-Identifikationsnummer?
Die Steuernummer ist nicht zu verwechseln mit der lebenslang gültigen und bundeseinheitlich gleichen Steuer-Identifikationsnummer. Die Steuer-Identifikationsnummer soll langfristig die Steuernummer ersetzen, das tut sie aber bisher noch nicht.
Das Bundeszentralamt für Steuern hat im Jahr 2008 jedem Bürger eine Steuer-Identifikationsnummer mitgeteilt, die lebenslang gilt.
Die Steuer-Identifikationsnummer (IdNr.) ist elfstellig. Dabei gilt, dass in den ersten zehn Ziffern eine Ziffer genau zweifach ist, alle anderen sind nur einfach enthalten.
Die Länge der Steuernummer variiert je nach Bundesland zwischen 10 und 11 Ziffern.
(2010): Was unterscheidet meine Steuernummer von der Steuer-Identifikationsnummer?