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Behinderung / Hinterbliebenenbezüge

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2010. Die Version die für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Behinderung / Hinterbliebenenbezüge



Wie kann ich den Behindertenpauschbetrag meines Kindes auf mich übertragen lassen?

Der Behindertenpauschbetrag steht eigentlich dem Kind zu. Er kann jedoch auf Sie als Elternteil übertragen werden, falls Ihr Kind vom Pauschbetrag keinen Gebrauch macht, weil es zum Beispiel keine eigenen Einkünfte hat. Die Übertragung des Pauschbetrages erfolgt in der „Anlage Kind“.

Sind Sie nicht verheiratet, geschieden bzw. leben getrennt, wird der Behindertenpauschbetrag jeweils zur Hälfte auf beide Elternteile aufgeteilt. Diese 50:50 Regelung kann auf Antrag beider Elternteile jedoch auch geändert werden.
 
Sind Sie jedoch verheiratet und wollen sich steuerlich getrennt veranlagen lassen kann, wird der Pauschbetrag zwingend jedem Elternteil zur Hälfte gewährt. Eine Änderung ist hier nicht möglich.

(2010): Wie kann ich den Behindertenpauschbetrag meines Kindes auf mich übertragen lassen?



Wie und wann werden behinderte Kinder in der Steuererklärung berücksichtigt?

Damit ein behindertes Kind bei den Eltern steuerlich berücksichtigt werden kann, darf es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung nicht in der Lage sein, sich selbst zu unterhalten. Dabei muss die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten sein, um die steuerliche Berücksichtigung ohne Altersbegrenzung des Kindes in Anspruch nehmen zu können.

Die steuerliche Berücksichtigung gilt für folgende Punkte:

Behindertenpauschbetrag
Je nach Grad der der Behinderung steht jedem Behinderten ein Behindertenpauschbetrag zur Verfügung, mit dem alle laufenden, typischen und mit der Behinderung unmittelbar zusammenhängenden Mehraufwendungen abgegolten werden. Dieser Betrag (zwischen 310 und 1.420 Euro) steht also auch Kindern zu.
Eltern können den Pauschbetrag des Kindes auf sich übertragen lassen.

Pflegepauschbetrag 
Zusätzlich zum Behindertenpauschbetrag können Sie den Pflegepauschbetrag in Anspruch nehmen, wenn Ihr Kind im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen "H" hat oder in die Pflegestufe III eingestuft ist. Der Pauschbetrag in Höhe von 924 Euro steht den pflegenden Eltern direkt zu.

Außergewöhnliche Belastungen
Kosten, die sich aus der Behinderung Ihres Kindes ergeben, z.B. die Unterbringung in einem Heim oder die Kosten für einen ambulanten Pflegedienst können Sie als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung absetzen.
Tipp: Dies lohnt sich erst, wenn die Kosten weit höher sind als der Behinderten - und Pflegepauschbetrag, denn bei der Absetzung der Kosten als außergewöhnliche Belastung müssen Sie auf den Pauschbetrag verzichten.

Kindergeld, Kinderfreibetrag und BEA-Freibetrag
Sie können für Ihr behindertes Kind auch über das 18. bzw. 25. Lebensjahr hinaus Kindergeld beziehen bzw. den Kinderfreibetrag und den Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) nutzen, wenn die Behinderung Ihres Kindes vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.

Gleichzeitig haben Sie damit auch bei behinderten Kindern Anspruch auf weitere Steuervergünstigungen, die an das Kindergeld gekoppelt sind, z.B. Kinderzulage zur Eigenheimzulage oder zur Altersvorsorgezulage.

Kinderbetreuungskosten
Sind Sie alleinerziehend sind in einer Partnerschaft beide Elternteile erwerbstätig, können Sie Ihre Kinderbetreuungskosten bis zu zwei Drittel der Kosten, höchstens 4.000 EUR je Kind, absetzen. Dabei ist das Alter des Kindes unerheblich.

(2010): Wie und wann werden behinderte Kinder in der Steuererklärung berücksichtigt?


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