"Echte" Alleinerziehende mit mindestens einem Kind erhalten unter bestimmten Voraussetzungen seit dem 1.1.2004 anstelle des bisher gewährten Haushaltsfreibetrags einen neuen sogenannten "Entlastungsbetrag für Alleinerziehende".
Die Voraussetzungen für die Gewährung des neuen Entlastungsbetrages für Alleinerziehende sind zum Teil jedoch erheblich enger als die für den ehemaligen Haushaltsfreibetrag.
Sobald eine volljährige Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist, wird vermutet, dass diese mit dem Steuerpflichtigen gemeinsam wirtschaftet und damit eine Haushaltsgemeinschaft bildet.
Eine Haushaltsgemeinschaft kann sich also steuerschädlich auswirken.
Wie hoch ist der Entlastungsbetrag?
Jede alleinerziehende Person kann einen Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 Euro im Kalenderjahr von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört. Voraussetzung ist, dass dem Alleinerziehenden das Kindergeld bzw. der Kinderfreibetrag und BEA-Freibetrag für das Kind zusteht. Auch wenn Sie mehrere Kinder haben, wird dieser Freibetrag nur einmal berücksichtigt.
Der Entlastungsbetrag wird für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, um ein Zwölftel (109 Euro) gekürzt.
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird nachträglich für das abgelaufene Jahr gewährt, wenn in der Anlage Kind die entsprechenden Angaben gemacht werden.
(2010): Wie hoch ist der Entlastungsbetrag?
Was sind die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag?
Sie haben Anspruch auf den Entlastungsbetrag, wenn in Ihrem Haushalt mindestens ein minderjähriges oder volljähriges Kind lebt, für das Sie Anspruch auf Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag haben. Eine Zugehörigkeit zum Haushalt wird vom Finanzamt dann angenommen, wenn das Kind in Ihrer Wohnung gemeldet ist.
Ist das Kind bei mehreren Personen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag derjenigen Person zu, an die das Kindergeld ausgezahlt wird.
Der Freibetrag wird auch bei mehreren Kindern nur einmal berücksichtigt. Ausnahme: Leben Sie von Ihrem Partner getrennt, können beide Parteien den Entlastungsbetrag erhalten, wenn jeweils ein Kind bei Vater und Mutter wohnt und diesen jeweils das Kindergeld ausgezahlt wurde.
Alleinstehend bedeutet im Zusammenhang mit dem Entlastungsbetrag, dass Sie nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens erfüllen. Darunter fallen Unverheiratete sowie Verheiratete, die das ganze Jahr über dauernd getrennt gelebt haben. Eltern, die ganzjährig zusammenleben, haben demzufolge keinen Anspruch auf den Entlastungsbetrag.
Außerdem dürfen Sie als alleinerziehende Person nicht in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person leben. Es sei denn, dabei handelt es sich um das betreffende Kind oder ein weiteres Kind für das Sie Kindergeld ausgezahlt bekommen (Bei Volljährigkeit: nur für den Zeitraum indem sie Kindergeld für dieses Kind ausgezahlt bekommen) . Leben Sie mit einer anderen volljährigen Person in einem Haushalt, geht das Finanzamt davon aus, dass diese mit Ihnen gemeinsam wirtschaftet.
Diese Vermutung können Sie widerlegen, indem sie zum Beispiel nachweisen, dass Sie zwar in einer Wohngemeinschaft leben, aber dabei keine Wirtschaftsgemeinschaft vorliegt. Dies ist aber nicht so einfach, da bereits die gemeinsame Nutzung eines Kühlschranks als Indiz einer Wirtschaftsgemeinschaft gewertet wird.
Eine Haushaltsgemeinschaft liegt immer vor bei einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. In diesem Fall steht Ihnen der Entlastungsbetrag nicht zu.
(2010): Was sind die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag?