(2010)
Was sind die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag?
Sie haben Anspruch auf den Entlastungsbetrag, wenn in Ihrem Haushalt mindestens ein minderjähriges oder volljähriges Kind lebt, für das Sie Anspruch auf Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag haben. Eine Zugehörigkeit zum Haushalt wird vom Finanzamt dann angenommen, wenn das Kind in Ihrer Wohnung gemeldet ist.
Ist das Kind bei mehreren Personen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag derjenigen Person zu, an die das Kindergeld ausgezahlt wird.
Der Freibetrag wird auch bei mehreren Kindern nur einmal berücksichtigt. Ausnahme: Leben Sie von Ihrem Partner getrennt, können beide Parteien den Entlastungsbetrag erhalten, wenn jeweils ein Kind bei Vater und Mutter wohnt und diesen jeweils das Kindergeld ausgezahlt wurde.
Alleinstehend bedeutet im Zusammenhang mit dem Entlastungsbetrag, dass Sie nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens erfüllen. Darunter fallen Unverheiratete sowie Verheiratete, die das ganze Jahr über dauernd getrennt gelebt haben. Eltern, die ganzjährig zusammenleben, haben demzufolge keinen Anspruch auf den Entlastungsbetrag.
Außerdem dürfen Sie als alleinerziehende Person nicht in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person leben. Es sei denn, dabei handelt es sich um das betreffende Kind oder ein weiteres Kind für das Sie Kindergeld ausgezahlt bekommen (Bei Volljährigkeit: nur für den Zeitraum indem sie Kindergeld für dieses Kind ausgezahlt bekommen) . Leben Sie mit einer anderen volljährigen Person in einem Haushalt, geht das Finanzamt davon aus, dass diese mit Ihnen gemeinsam wirtschaftet.
Diese Vermutung können Sie widerlegen, indem sie zum Beispiel nachweisen, dass Sie zwar in einer Wohngemeinschaft leben, aber dabei keine Wirtschaftsgemeinschaft vorliegt. Dies ist aber nicht so einfach, da bereits die gemeinsame Nutzung eines Kühlschranks als Indiz einer Wirtschaftsgemeinschaft gewertet wird.
Eine Haushaltsgemeinschaft liegt immer vor bei einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. In diesem Fall steht Ihnen der Entlastungsbetrag nicht zu.
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