(2010)
Was ist der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende?
Sind Sie alleinerziehend, dann erhalten Sie den so genannten Entlastungsbetrag von 1.308 Euro. Dies ist jedoch nur so, wenn zu Ihrem Haushalt mindestens ein minderjähriges oder ein volljähriges Kind gehört, für das Sie Kindergeld oder den steuerlichen Kinderfreibetrag bekommen. Es muss sich dabei nicht um ein leibliches Kind handeln, für ein Adoptiv-, Pflege-, Stief- oder Enkelkind gibt es den Entlastungsbetrag ebenfalls. Das Kind muss in Ihrem Haushalt gemeldet sein. Wenn das Kind bei mehreren Personen gemeldet ist, bekommt der Elternteil den Entlastungsbetrag, der auch Anspruch auf das Kindergeld hat.
Den Entlastungsbetrag gibt es nur einmal. Dabei spielt es keine Rolle, wie viele Kinder in Ihrem Haushalt leben. Für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, etwa weil das Kind auszieht, wird ein Zwölftel des Entlastungsbetrags abgezogen.
Wichtig: Es dürfen keine weiteren erwachsenen Personen zu Ihrem Haushalt gehören. Erwachsene Kinder, für die Sie Kindergeld erhalten, sind eine Ausnahme, genauso wie ein Kind, das den Wehrdienst, den Zivildienst oder ein freiwilliges soziales Jahr leistet. Ebenso ist der Entlastungsbetrag nicht gefährdet, wenn Sie mit einer pflegebedürftigen erwachsenen Person (Pflegestufe I, II, III) zusammen leben. Auch wenn Sie mit einem Erwachsenen zusammenleben, aber getrennte Haushalte ohne Wohngemeinschaft führen, gefährdet dies den Entlastungsbetrag nicht.
Tipp: Sobald Sie mit einer erwachsenen Person die Wohnung teilen, geht das Finanzamt von einer Haushaltsgemeinschaft aus. Das müssen Sie nicht hinnehmen. Das sollten Sie durch einen Widerspruch klären, wenn es nicht zutrifft. Allerdings ist ein Widerlegen nicht möglich, wenn es sich um eine nicht eheliche oder eine eingetragene Lebensgemeinschaft handelt.
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