Wann bekomme ich auch für ein volljähriges Kind noch Kindergeld und den Kinderfreibetrag?
Solange Ihr Kind noch nicht volljährig ist, erhalten Sie in jedem Fall Kindergeld.
Für volljährige Kinder besteht der Anspruch nur unter bestimmten Voraussetzungen etwa, wenn das Kind eine Ausbildung absolviert und die Altershöchstgrenze noch nicht erreicht hat.
Seit 2007 ist die Altersgrenze für den Kindergeldbezug für Kinder in Ausbildung stufenweise gesenkt worden:
Für Kinder, die bis 1981 geboren wurden, gab es Kindergeld noch bis zum 27. Lebensjahr. Für Kinder, die bis 1982 geboren wurden, bis zum 26. Lebensjahr und für Kinder, die ab 1983 geboren sind, gibt es Kindergeld aktuell noch bis zum 25. Lebensjahr – sofern sie sich in einer Ausbildung befinden oder studieren (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG).
Auch wenn sich das Kind in einer höchstens viermonatigen Übergangsphase zwischen zwei Ausbildungsschritten oder vor Beginn oder nach dem Ende des Wehr- oder Zivildienstes befindet, wird weiterhin Kindergeld gezahlt.
Hat das Kind einen Zivildienst oder Grundwehrdienst abgeleistet, verlängert sich die mögliche Bezugszeit um die entsprechende Zeit des abgeleisteten Dienstes. Dies ist so, weil Sie in der Phase des Wehr- und Zivildienstes kein Kindergeld erhalten. Wenn Ihr Kind allerdings ein freiwilliges soziales Jahr leistet, wird der Bezug des Kindergeldes nicht unterbrochen, sofern es noch unter 25 ist.
Das gilt auch, wenn Ihr Kind keinen Ausbildungsplatz findet.
Für volljährige Kinder gilt der Anspruch jedoch nur, wenn das Kind kein Einkommen über dem Grenzbetrag von derzeit 7.680 Euro (ab 2010: 8.004 Euro) bezieht.
Ist Ihr Kind bis 21 Jahre alt und arbeitsuchend gemeldet, haben Sie ebenfalls noch Anspruch auf Kindergeld und den steuerlichen Kinderfreibetrag.
Bei einem Kind, das wegen seiner Behinderung nicht in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen und kein Einkommen über dem Grenzbetrag hat, besteht Anspruch auf Kindergeld ohne Altersbeschränkung. Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist.
Ab dem 18. Geburtstag des Kindes müssen Sie jährlich bei der Familienkasse Angaben zur Ausbildung und zum Einkommen Ihres Kindes machen.
Tipp: Wenn Sie Ihr Kind finanziell unterstützen und im Laufe des Jahres Anspruch auf Kindergeld haben, können Sie den Unterhalt, für die Monate in denen Sie Kindergeld bezogen haben in Ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend machen.
(2010): Wann bekomme ich auch für ein volljähriges Kind noch Kindergeld und den Kinderfreibetrag?
Wann wird die Berufs- oder Schulausbildung meines volljährigen Kindes anerkannt?
Für volljährige Kinder unter 25 erhalten Sie auch weiterhin Kindergeld und die steuerlichen Kinderfreibeträge, wenn sich Ihr Kind in einer beruflichen oder schulischen Ausbildung befindet. Hiermit muss es mindestens zehn bis 15 Wochenstunden verbringen. Für jeden Monat wird einzeln geprüft, ob bei Ihrem Kind eine Berufsausbildung vorliegt. Sie haben letztmals Anspruch auf Kindergeld bei einem volljährigen Kind in dem Monat, in dem diese Ausbildung endet.
Die Berufsausbildung darf sowohl im In- als auch im Ausland stattfinden. Es muss keine Maßnahme sein, die für einen bestimmten Beruf zwingend erforderlich ist. Es geht vielmehr um den Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten, die eine Grundlage für den von Ihrem Kind angestrebten Beruf sind.
Zu einer Ausbildung gehört auch der Besuch einer allgemeinbildenden Schule, einer Fachhochschule oder Hochschule. Selbstverständlich zählen auch eine praktische Ausbildung wie eine Lehre oder ein Fernlehrgang zu den Berufsausbildungen. Auch die Promotion im Anschluss an ein Studium sowie ein Referendariat, der Besuch einer Meisterschule, ein Sprachaufenthalt im Ausland oder ein Praktikum zählen zu den Berufsausbildungen.
Eine praktische Ausbildung oder ein Hochschulstudium endet, wenn das Prüfungsergebnis schriftlich bekannt gegeben wird. Der Anspruch auf Kindergeld fällt allerdings sofort weg, wenn Ihr Kind die Ausbildlung abbricht oder nach den Prüfungen aber vor Bekanntgabe der Ergebnisse eine Tätigkeit in Vollzeit annimmt. Auch ein Auslandsaufenthalt als Au-pair gilt als Berufsausbildung, wenn der dazugehörige Sprachunterricht mindestens zehn Wochenstunden umfasst.
Tipp: Auch wenn Ihr Kind neben dem Studium in Vollzeit arbeitet, haben Sie Anspruch auf Kindergeld, wenn Ihr Kind den Studienabschluss ernsthaft anstrebt. Hierzu reicht eine wöchentliche Ausbildungszeit von zehn bis 15 Stunden. Der Anspruch besteht ebenfalls fort, wenn sich Ihr Kind in der Wehr- oder Zivildienstzeit befindet und begleitend eine Ausbildung absolviert.
(2010): Wann wird die Berufs- oder Schulausbildung meines volljährigen Kindes anerkannt?
Wie wirken sich Ausbildungslücken auf meinen Anspruch auf Kindergeld aus?
Der Ausbildungsstand Ihres Kindes wird monatlich überprüft um Ihren Anspruch auf Kindergeld zu ermitteln. Zwischen zwei Ausbildungsabschnitten bei einem Kind unter 25 Jahre dürfen bis zu vier Monate liegen, bevor Ihr Anspruch komplett endet. Dauert die Übergangszeit allerdings länger als vier Monate, haben Sie schon von Beginn der Ausbildungslücke an keinen Anspruch mehr auf Kindergeld und steuerliche Freibeträge.
Eine Ausbildungslücke ist beispielsweise der Übergang vom Schulabschluss zu einer beruflichen Ausbildung oder zum Studium. Auch für die Zeit vor oder nach einem Zivil- oder Wehrdienst oder einem freiwilligen sozialen Jahr haben Sie weiterhin Anspruch auf Kindergeld oder steuerliche Freibeträge, solange die Übergangszeit nicht mehr als vier Monate beträgt. Die Ausbildungslücke darf vier volle Kalendermonate betragen, muss also spätestens im Monat nach dem vierten Monat beendet sein.
Beispiel: Ihre Tochter macht das Abitur und beendet die Schule am 15. 05. Mit einer Ausbildung oder einem Studium sollte sie spätestens im Oktober beginnen, damit Sie als Eltern auch in der Übergangsphase weiterhin Kindergeld und steuerliche Freibeträge erhalten.
Tipp: Dauert die Ausbildungslücke doch länger als vier Monate, müssten Sie begründen, dass Ihr Kind keinen Ausbildungsplatz oder keinen Studienplatz findet. Dies müssen Sie allerdings durch ernsthafte Bemühungen (Bewerbungen) oder eine Bescheinigung vom Arbeitsamt nachweisen.
(2010): Wie wirken sich Ausbildungslücken auf meinen Anspruch auf Kindergeld aus?
Behalte ich den Anspruch auf Kindergeld, wenn mein Kind keinen Ausbildungsplatz findet?
Ja. Sofern Ihr Kind noch unter 25 ist, behalten Sie den Anspruch auf Kindergeld und die steuerlichen Freibeträge, wenn es keinen Ausbildungsplatz findet. Ihr Kind muss sich allerdings ernsthaft um eine Ausbildung oder ein Studium bemühen. Dies müssen Sie nachweisen. Das können Sie beispielsweise durch eine Bescheinigung der Arbeitsagentur oder durch die Vorlage von Bewerbungen auf Ausbildungsstellen oder einen Studienplatz belegen.
Ist Ihr Kind krank oder befindet es sich im Mutterschutz und kann deswegen keine Ausbildung beginnen, haben Sie auch weiterhin Anspruch auf Kindergeld. Das gilt allerdings nicht, wenn Ihr Sohn oder Ihre Tochter wegen der Betreuung des eigenen Kindes keine Ausbildung oder kein Studium beginnen kann.
Tipp: Wenn Ihr Kind nach der Suche dann doch eine Zusage für einen Ausbildungs- oder Studienplatz erhält, behalten Sie den Anspruch auf Kindergeld und steuerliche Freibeträge bis zu dem Monat, bevor die Ausbildung oder das Studium tatsächlich beginnt, es sei denn, das Kind vollendet in der Wartezeit sein 25. Lebensjahr.
(2010): Behalte ich den Anspruch auf Kindergeld, wenn mein Kind keinen Ausbildungsplatz findet?