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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Start / Basisangaben

Die Bearbeitung der Steuererklärung für 2010 ist nicht mehr möglich.

Wir haben die Bearbeitung sowie die elektronische Übermittlung von Steuererklärungen für 2010 eingestellt. Alle eingegebenen Daten inkl. Sendeberichte stehen Ihnen weiterhin in Ihrem Kundenkonto zur Verfügung. Änderungen an den Daten können nicht mehr durchgeführt werden.

 

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2010. Die Version die für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Start / Basisangaben



Steueränderungen 2010

Das betrifft alle Bürger
•    Erhöhung des Grundfreibetrags: Der Grundfreibetrag wurde um 170 Euro auf 8.004 Euro angehoben.
•    Absetzbarkeit der Kranken- und Pflegeversicherung: Die Beiträge zur gesetzlichen und privaten Basiskrankenversicherung sowie zur gesetzlichen Pflegepflichtversicherung sind ab 2010 in tatsächlicher Höhe als Sonderausgaben absetzbar.
•    Kinderfreibetrag: Der Kinderfreibetrag wurde von 3.864 Euro auf 4.368 Euro angehoben, der BEA-Freibetrag von 2.160 Euro auf 2.640 Euro.
•    Kindergeld: Das Kindergeld wurde um 20 Euro pro Kind erhöht.
•    Unterhaltshöchstbetrag: Der Unterhaltshöchstbetrag wurde von 7.680 Euro auf 8.004 Euro angehoben.
•    Spenden: Spenden und Mitgliedsbeiträge an gemeinnützige Organisationen und öffentliche Dienststellen im EU-/EWR-Ausland sind als Sonderausgaben absetzbar.
•    Versicherungsbeiträge: Ist der Versicherungshöchstbetrag von 1.900 Euro bzw. 2.800 Euro nicht mit Beiträgen zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung ausgeschöpft ist, können Beiträge zu "anderen Versicherungen" abgesetzt werden. Sind die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung höher sind als der Versicherungshöchstbetrag, können diese in tatsächlicher Höhe abgesetzt werden, auch über den Höchstbetrag hinaus. Dann können andere Versicherungsbeiträge aber nicht mehr geltend gemacht werden.

Das betrifft Arbeitnehmer
•    Faktorverfahren für Ehepaare: Ehepartner, die beide Arbeitslohn beziehen, beide in Deutschland wohnen und nicht dauernd getrennt leben, können anstelle der Steuerklassenkombinationen III / V und IV / IV die Steuerklasse IV mit Faktor wählen.
•    Arbeitnehmer-Sparzulage: Die zweijährige Antragsfrist wurde gestrichen. Damit beträgt die Antragsfrist, wie die Abgabefrist für die freiwillige Steuererklärung, vier Jahre.
•    Umzugskostenpauschale: Bei einem beruflich bedingten Umzug steigt die Pauschale für Ledige von 628 Euro auf 636 Euro, für Verheiratete von 1.256 Euro auf 1.271 Euro.
•    Übernachtungskosten bei Auswärtstätigkeit: Hotelrechnungen müssen die Kosten für die Übernachtung (mit 7 Prozent MwSt.) getrennt von den übrigen Leistungen (mit 19 Prozent MwSt.) ausweisen.  Dabei können Leistungen (etwa Frühstück, Internetnutzung, Reinigung und Bügeln von Kleidung, Schuhputzservice, Transport, oder Parkplatz) mit 19 Prozent Umsatzsteuer, die im Zusammenhang mit der Dienstreise stehen, zusammengefasst werden.
•    Vorsorgeaufwendungen: Die Vorsorgepauschale in der Steuerveranlagung entfällt. Dafür können die tatsächlich geleisteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und ggf. zu anderen Versicherungen sowie zur Rentenversicherung abgesetzt werden.

Das betrifft Sparer und Anleger
•    Ausländische Lebensversicherungen: Inländische Niederlassungen von ausländischen Versicherungsunternehmen sind ab 2010 zum Einbehalt von Kapitalertragsteuer verpflichtet.
•    Zinssteuer in Belgien: Belgien versendet nun automatische Kontrollmitteilungen an die Heimatländer der Anleger. Bisher hatte das Land die EU-Zinssteuer anonym einbehalten.
•    Verlustverrechnung bei Eheleuten: Ab 2010 gibt es eine ehegattenübergreifende Verlustverrechnung, wenn ein gemeinsamer Freistellungsauftrag beider Ehepartner vorliegt.
•    Discount-Zertifikate: Steuerlich nicht mehr geltend gemacht werden können die  durch den Umtausch entstandenen Verluste, wenn Anleger bei Fälligkeit ihrer Discountzertifikate anstelle des Nennwerts die unter den Schwellenkurs gefallenen Aktien ins Depot gebucht bekommen.
•    Geschlossene Fonds: Der Treuhand-Erlass aus dem Jahre 2005 entfällt. Damit wird die Treuhandbeteiligung bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer nicht mehr schlechter gestellt.

Das betrifft Selbständige und Freiberufler
•    Geringwertige Wirtschaftsgüter: Für Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) gibt es eine Sofortabschreibung bis 410 Euro. Das bedeutet, dass zum Beispiel Arbeitsmittel, die weniger als 410 Euro netto kosten, sofort als Betriebsausgaben abgesetzt werden können. Teurere Anschaffungen müssen auf die Nutzungsdauer verteilt werden.
•    Wahlrecht für geringwertige Wirtschaftsgüter: Bei der Anschaffung von GWG die einen Wert zwischen 150 und 410 Euro netto haben, besteht für Unternehmen ab 2010 ein Wahlrecht: Sie können sie Ware entweder im Jahr der Anschaffung sofort abschreiben oder in einen Sammelposten aufnehmen, den sie über die Dauer von fünf linear abschreiben. In den Sammelposten fließen dann alle Güter ab einem Wert 150 Euro bis zu einem Nettobetrag von 1000 Euro.
•    Einkünfte von Berufsbetreuern: Die Einkünfte eines Berufsbetreuers flossen bisher als „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ in die Steuererklärung. Ab 2010 sind sie nun „Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit“. Sie unterliegen damit nicht mehr der Gewerbesteuer. Außerdem kann die Gewinnermittlung nun mit der Einnahmen-Überschussrechnung erfolgen, unabhängig von der Höhe der Einkünfte.

Das betrifft Vermieter
•    Mietimmobilie im EU-Ausland: Auch vermietete Immobilien im EU-Ausland dürfen nun degressiv abgeschrieben werden. Diese Neuregelung gilt auch in allen noch offenen Steuerfällen.

Das betrifft Rentner und Pensionäre
•    Besteuerungsanteil für Neurentner: Wer im Jahre 2010 erstmals seine Rente bezieht, muss einen Anteil von 60 Prozent des Rentenbetrages versteuern.
•    Auslandsrentner: Zum 1. April 2010 werden in die Besteuerung auch Renten einbezogen, die von ausländischen Zahlstellen gezahlt werden. Jedoch nur, wenn die zugrunde liegenden Beiträge ganz oder teilweise bei der Ermittlung der Sonderausgaben berücksichtigt wurden.
•    Geringerer Altersentlastungsbetrag: Wer im 2009 das 64. Lebensjahr vollendet hat, bekommt im Jahr 2010 erstmals den Altersentlastungsbetrag in Höhe von 32 Prozent, höchstens jedoch 1.520 Euro – zeitlebens.
•    Neupensionäre: Einen Versorgungsfreibetrag in Höhe von 32 Prozent, höchstens jedoch bis zu 2.400 Euro, bekommen Neupensionäre die im Jahr 2010 erstmals eine Pension, Betriebsrente oder darauf beruhende Hinterbliebenenbezüge beziehen. Außerdem erhalten sie einen Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag von 720 Euro.

(2010): Steueränderungen 2010



Bis wann muss ich meine Steuererklärung abgeben?

Im Juni 2011 herrscht in den Finanzämtern Hochbetrieb: Denn bis dahin müssen alle die Steuererklärungen für 2010 bearbeitet werden, die zum Stichtag 31. Mai 2011 eingegangen sind. Ihre ist noch nicht dabei? Sie haben die Frist verpasst? Dann sollten Sie langsam in die Puschen kommen! Jedenfalls dann, wenn Sie zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet sind. Das sind Sie beispielsweise, wenn Sie im letzten Jahr:

  • gleichzeitig bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt waren.
  • unversteuerte Einkünfte über 410 Euro hatten, etwa Honorare, Renten oder Mieten.
  • einen Freibetrag auf ihrer Lohnsteuerkarte eingetragen hatten.
  • mit Ihrem berufstätigen Ehepartner zusammenveranlagt waren und einer von Ihnen nach Steuerklasse V oder VI besteuert wurde oder wenn Sie beide mit der Steuerklassenkombination IV/IV das Faktorverfahren gewählt haben.
  • Lohnersatzleistungen bezogen haben, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, zum Beispiel Elterngeld, Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosengeld.

Steuerberater sorgt für Fristverlängerung

Wenn Sie einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein beauftragt haben, sind Sie fein raus. Dann verlängert sich die Frist automatisch auf den 31. Dezember, sofern das Finanzamt nicht ausdrücklich eine frühere Abgabe verlangt. Der Grund für den späteren Termin ist simpel: Den Steuerexperten ist es nicht zuzumuten, die ganze Arbeit in den ersten fünf Monaten des Jahres zu erledigen. Machen Sie die Steuererklärung hingegen selbst, müssen Sie sich üblicherweise an den 31. Mai halten - auch wenn Sie sich von Familienmitgliedern helfen lassen oder Steuerprogramme nutzen. Haben Sie die Frist versäumt, dürfte das noch kein größeres Problem sein. In den ersten Tagen und Wochen haben die Finanzbeamten ohnehin alle Hände voll zu tun, um die bisher eingelaufenen Erklärungen zu bearbeiten und wenn Sie Ihre Formulare jetzt schnell nachreichen, werden Sie wohl keine Probleme bekommen.

Fristverlängerung beantragen

Können Sie jedoch absehen, dass Ihre Steuererklärung auch in den nächsten Wochen nicht fertig wird, bemühen Sie sich besser heute als morgen um eine Fristverlängerung. Diesen Antrag sollte man eigentlich schon vor dem 31. Mai 2012 einreichen und man hat auch keinen Anspruch darauf, dass das Finanzamt ihm stattgibt. Beantragen Sie am besten eine stillschweigende Fristverlängerung, wenn Sie dann nichts mehr hören, ist Ihr Antrag genehmigt. Wichtig ist, dass Sie Gründe für Ihr Anliegen nennen. Dazu zählen beispielsweise ein Umzug, eine Dienstreise, Krankheiten oder fehlende Unterlagen. Akzeptiert das Finanzamt die Verlängerung, haben Sie in der Regel höchstens bis zum 31. September 2011 Zeit, womöglich aber auch nur kürzer.

Irgendwann kommt die Mahnung

Lassen Sie nichts von sich hören, wird Ihnen das Finanzamt früher oder später eine Mahnung schicken und Ihnen eine Frist setzen. Diesen Termin sollten Sie ernst nehmen, sonst kann ein Zwangsentgelt festgesetzt werden, außerdem droht ein happiger Versäumniszuschlag. Besser also, Sie melden sich rechtzeitig.

Wer freiwillig abgibt, hat länger Zeit

Wenn Sie zu denjenigen gehören, die nicht zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet sind, muss Sie das alles gar nicht interessieren. Der Fiskus erwartet kein Geld von Ihnen, sondern muss wahrscheinlich welches zurückzahlen. Gerade deshalb tun Sie aber gut daran, die Einkommensteuererklärung nicht auf die lange Bank zu schieben. Von Rechts wegen hätten Sie lange genug Zeit: Bei freiwilliger Veranlagung bleiben grundsätzlich vier Jahre, in denen die Steuererklärung abgegeben werden kann (nicht muss).

Ihre Steuererklärung für 2010 müsste also spätestens bis zum 31. Dezember 2014 eingehen – keinen Tag später, sonst ist die ganze Arbeit für die Katz. Besser ist es jedoch, man reizt den Spielraum nicht aus, sondern kümmert sich frühzeitig. Erfahrungsgemäß ist es leichter, die nötigen Unterlagen im Folgejahr zusammenzustellen, als drei Jahre später. Außerdem geht es ums Geld – wer will schon vier Jahre lang auf die Rückzahlung warten?

Abgabefristen für die Steuererklärung

Wenn Sie Ihre Steuererklärung…… freiwillig abgeben:…abgeben müssen (mit Steuerberater)
Für das Steuerjahr 2010 31.12.2014 31.05.2011 (31.12.2011)
Für das Steuerjahr 2011 31.12.2015 31.05.2012 (31.12.2013)
Für das Steuerjahr 2012 31.12.2016 31.05.2013 (31.12.2012)
Für das Steuerjahr 2013 31.12.2017 02.06.2014 (31.12.2014)
Für das Steuerjahr 2014 31.12.2018 01.06.2015 (31.12.2015)
Für das Steuerjahr 2015 31.12.2019 31.05.2016 (31.12.2016)

(2010): Bis wann muss ich meine Steuererklärung abgeben?



Wann gehört ein Kind zu meinem Haushalt?

Damit ein Kind zu ihrem Haushalt gezählt wird, muss es nicht zwangsläufig auch ständig in ihrem Haushalt wohnen. Es ist vielmehr wichtig, dass eine Familienwohnung vorhanden ist, die vom Kind genutzt wird und dass Sie die Verantwortung für das Wohl des Kindes tragen. Außerdem muss zwischen Ihnen und dem Kind eine familiäre Bindung bestehen.

Damit zählt zum Beispiel auch ein behindertes Kind, das im Heim lebt zu Ihrem Haushalt, wenn Sie es von Zeit zu Zeit nach Hause holen.
Dies gilt auch für Kinder, die zur Zeit ihrer Ausbildung, ihres Studiums oder ihres Wehr- oder Zivildienstes auswärts wohnen, dort aber keinen eigenen Haushalt führen und regelmäßig, zum Beispiel in den Ferien, zurück in die elterliche Wohnung kommen.  

Diese letztgenannte Haushaltszugehörigkeit lässt sich in der Praxis schwer überprüfen. Denn es ist steuerlich relevant, ob sich Ihr Kind nur besuchsweise bei Ihnen aufhält oder zum Haushalt gehört. Für den letzten Fall muss sich ihr Kind mindestens sechs Wochen pro Jahr in Ihrer Wohnung aufhalten. Gelegentlich Besuche oder sporadische Übernachtungen begründen aber noch keine Zugehörigkeit zu Ihrem Haushalt.

(2010): Wann gehört ein Kind zu meinem Haushalt?



Was sind Einkünfte aus selbständiger Arbeit?

Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind in § 18 des Einkommensteuergesetzes geregelt. Demnach sind Einkünfte aus selbständiger Arbeit Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Das bedeutet, dass die Tätigkeit eine mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübte persönliche Arbeitsleistung ist.

 Laut Gesetz fallen darunter Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe. Außerdem fallen darunter auch sonstige selbständige Tätigkeiten die nicht als freiberufliche Tätigkeit zu beurteilen sind und keinen Gewerbebetrieb darstellen, z.B. als Testamentsvollstrecker, Vermögensverwalter oder als Aufsichtsratsmitglied.

Die erzielten Einkünfte sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt.

(2010): Was sind Einkünfte aus selbständiger Arbeit?



Was sind Kapitaleinkünfte?

Unter Kapitaleinkünfte versteht man alle Einkünfte, die sich aus der Überlassung von Kapital zu dessen Nutzung ergeben. Dazu zählen vor allem folgende Einkünfte:

-        Dividendenzahlungen

-        Zinserträge

-        Veräußerungsgewinne aus Kapitalanlagen

-        Erträge aus Lebensversicherungen

-        Erträge aus Beteiligungen

Private Kapitaleinkünfte werden mit einem Satz von 25 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. der Kirchensteuer besteuert. Durch diese Abgeltungssteuer ist die Steuerschuld auf Kapitalerträge grundsätzlich abgegolten. Die Abgeltungssteuer wird von der Bank abgeführt.

 In der Regel müssen aus diesem Grund keine Angaben zu den Kapitaleinkünften gemacht werden. Es kann jedoch von Vorteil sein, die trotzdem zu tun. Denn nur so kann im Rahmen der so genannten Günstigerprüfung das Finanzamt eventuell zu viel gezahlte Steuern zurück erstatten. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn in Ihrem persönlichen Fall die Anwendung des Steuersatzes von 25 Prozent nachteilig ist, weil sich nach Ihrem Einkommen ein geringerer Steuersatz ergeben würde. In diesem Fall wird die Einkommensteuer für Ihre Kapitaleinkünfte dann auf der Grundlage des ermittelten, geringeren individuellen Steuersatzes festgesetzt.

(2010): Was sind Kapitaleinkünfte?



Erfassung Ihres Arbeitgebers

Geben Sie hier bitte den Namen der Firma ein, für die Sie tätig sind.

Wenn Sie mehrere Arbeitgeber haben, zum Beispiel bei einer Nebenbeschäftigung, klicken Sie auf „Angaben zu einer weiteren Lohnsteuerbescheinigung erfassen“. Dann können Sie in der neu erscheinenden Eingabemaske den Namen eines weiteren Arbeitgebers eingeben. So bleiben auch verschiedene Arbeitsstellen in Ihrer Steuererklärung übersichtlich.

Über das Papierkorb-Symbol rechts neben dem Arbeitgebernamen können Sie eine Beschäftigung auch wieder aus Ihrer Steuererklärung herausnehmen.

Tipp: Haben Sie einen Nebenjob auf geringfügiger Basis? Wenn der Arbeitgeber den Minijob pauschal besteuert, muss man die Einnahmen nicht in die Steuererklärung eintragen. In diesem Fall können Sie für Ihren Nebenjob jedoch keine Werbungskosten oder den Arbeitnehmer-Pauschbetrag geltend machen.
Sollte es sich um einen Minijob handeln, der über die Lohnsteuerkarte läuft, müssen Sie die Daten dementsprechend auch in die Einkommensteuer-Erklärung eintragen.

(2010): Erfassung Ihres Arbeitgebers



Wer kann außergewöhnliche Belastungen absetzen?

Jeder. Wer außergewöhnliche Belastungen hat, kann diese in seiner Steuererklärung geltend machen. So wirken sich die außergewöhnlichen Belastungen mindernd auf die zu zahlende Einkommensteuer aus. Dadurch sollen unzumutbare Härten vermieden werden. Wenn ein Steuerzahler unvermeidbare größere Belastungen als andere Steuerzahler mit vergleichbarem Einkommen, Vermögen oder Familienstand hat, kann er auf Antrag seine Einkommensteuer senken lassen. Hierzu müssen Sie Ihre außergewöhnlichen Belastungen in der Steuererklärung eintragen.

Es werden jedoch nur die Aufwendungen berücksichtigt, die eine zumutbare Belastung übersteigen und die tatsächlich notwendig sind. Die zumutbare Belastung ergibt sich aus dem Einkommen, dem Familienstand und der Kinderzahl des Steuerpflichtigen. Der Prozentsatz beträgt je nachdem ein bis sieben Prozent des zu versteuernden Jahreseinkommens. Übersteigen Sie diesen Prozentsatz mit Ihren außergewöhnlichen Belastungen, können sie die Kosten in unbegrenzter Höhe geltend machen.

Außergewöhnliche Belastungen können sein: Scheidungskosten, Bestattungskosten oder Krankheitskosten. In besonderen Fällen sind auch die Ausgaben für Unterhalt oder die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt als außergewöhnliche Belastungen anzusehen. Der Pflegepauschbetrag kann von allen in Anspruch genommen werden, die einen nahen Angehörigen pflegen. Dies ist ein Jahresbetrag, der nicht von einer zumutbaren Belastung abhängig ist. Auf den einzelnen Seiten unserer Steuererklärung lesen Sie noch genauere Angaben zu den jeweiligen außergewöhnlichen Belastungen, die Sie geltend machen können.

Tipp: Es wird unterschieden zwischen den allgemeinen und den besonderen außergewöhnlichen Belastungen. Die allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen, zu denen beispielsweise die Krankheitskosten, Scheidungskosten und die Bestattungskosten gehören, werden erst ab der zumutbaren Eigenbelastung anerkannt. Die besonderen außergewöhnlichen Belastungen werden ungekürzt anerkannt, jedoch meist bis zu festen Höchstbeträgen. Hierzu gehören beispielsweise der Unterhalt für eine bedürftige Peron oder die auswärtige Unterbringung eines volljährigen Kindes zur Ausbildung.

(2010): Wer kann außergewöhnliche Belastungen absetzen?



Wann müssen Rentner eine Steuererklärung abgeben?

Ein Rentner ist zur Abgabe einer Steuererklärung 2010 verpflichtet, wenn er mit seinen gesamten zu versteuernden Einkünften den jährlichen Grundfreibetrag von 8.004 Euro (Verheiratete 16.008 Euro) übersteigt.

Zu den zu versteuernden Einkünften zählen die private und gesetzliche Rente, Miet- und Kapitaleinnahmen und vieles mehr.

Nicht jeder Euro der gesetzlichen Rente gehört zu den zu versteuernden Einkünften eines Rentners. Das heißt: Wer eine gesetzliche Rente von monatlich 1.500 Euro erhält, muss nicht die ganze jährliche Summe von 18.000 Euro versteuern. Wie hoch die zu versteuernde Rente tatsächlich ist, richtet sich nach dem Jahr, in dem der Arbeitnehmer in Rente gegangen ist.

Beispiel: Für Manfred Mustermann, der 2005 in Rente ging, liegt die zu versteuernde Rente bei 50 Prozent. Er bekommt wie alle Rentner, die bis 2005 in den Ruhestand gingen, einen Freibetrag von 50 Prozent. Dieser ist nicht zu versteuern. Ab 2005 verringert sich dieser Freibetrag jährlich.

Für Herrn Mustermann gilt: Er bekam 2005 eine Rente von 18.000 Euro. Sein Freibetrag liegt demnach bei 9.000 Euro. Dieser jährliche Freibetrag bleibt bis zu seinem Lebensende konstant. Der verheiratete Rentner Mustermann und seine Frau haben keine weiteren Einnahmen. Sie müssen deshalb keine Steuererklärung abgeben. Denn zusammen bleiben sie mit ihren Einnahmen unter dem Grundfreibetrag von 15.668 Euro. Wäre Max Mustermann ein Single, dann wäre das etwas anderes. Mit 9.000 Euro zu versteuernder Jahresrente läge er über dem Grundfreibetrag von 7.834 Euro und müsste somit eine Steuererklärung abgeben. Liegen beide Ehepartner über dem Grundfreibetrag müssen Sie jeweils ein separates Formular abgeben.

Der nicht zu versteuernde Anteil der Rente sinkt seit 2005 in jedem Jahr um zwei Prozent, ab 2021 nur um ein Prozent. Rentner, die im Jahr 2040 in Rente gehen, müssen erstmals 100 Prozent ihrer Rente mit ihrem persönlichen Steuersatz versteuern. Rentner, die 2009 erstmals Rente erhalten haben, müssen hiervon bereits 58 Prozent versteuern, ab 2010 sind es 60 Prozent.
Tipp: Wer als Rentner eine Steuererklärung abgeben muss, sollte auch darauf achten, dass er mögliche Werbungskosten geltend macht.

(2010): Wann müssen Rentner eine Steuererklärung abgeben?


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