Was ist das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)?
In einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ist geregelt, wie Sie als Grenzgänger Ihr Einkommen versteuern müssen. Hiermit soll vermieden werden, dass Sie Ihr Gehalt eventuell doppelt versteuern. Zu diesem Zweck hat Deutschland mit vielen Nachbarländern ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen.
Sind Sie im Nachbarland steuerpflichtig, werden Sie also in Deutschland von der Steuer freigestellt. Zahlen Sie die Steuern für Ihre Grenzgängertätigkeit in Deutschland, müssen Sie das Einkommen im Nachbarland nicht noch einmal versteuern.
Allerdings wird das im Ausland versteuerte Einkommen in Deutschland in den Progressionsvorbehalt einbezogen. Das heißt, aus dem Einkommen als Grenzgänger und weiterem Einkommen in Deutschland wird ein Gesamteinkommen ermittelt. Aus diesem Gesamteinkommen ergibt sich ein höherer Steuersatz, mit dem allerdings nur das Einkommen, das Sie zusätzlich in Deutschland erhalten, versteuert werden muss.
Ausnahmen: Für Frankreich, Österreich und die Schweiz gilt eine besondere Grenzgängerregelung nach dem Doppelbesteuerungsabkommen. Arbeiten Sie in Frankreich oder Österreich, müssen Sie dort keine Steuern zahlen, sondern sind zu einer Steuererklärung in Deutschland verpflichtet. Beamte oder Angestellte des öffentlichen Dienstes versteuern Ihr Einkommen jedoch in dem Land, in dem Sie arbeiten, hier gilt das Kassenstaatsprinzip.
Arbeiten Sie als Grenzgänger in der Schweiz, darf Ihr Arbeitgeber eine Lohnsteuer von 4,5 Prozent erheben, die jedoch auf die Steuer in Deutschland angerechnet wird. Sind Sie Beamter oder Angestellter des öffentlichen Dienstes, müssen Sie Ihr Einkommen komplett in Deutschland versteuern.
(2010): Was ist das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)?
Was ist die elektronische Lohnsteuerbescheinigung und wie bekomme ich sie?
Alle Angaben, die Sie hier eintragen können, finden Sie auf Ihrer elektronischen Lohnsteuerbescheinigung. Die elektronische Lohnsteuerbescheinigung erhalten Sie am Ende des Jahres von Ihrem Arbeitgeber. Haben Sie diese nicht erhalten, fordern Sie sie von Ihrem Arbeitgeber an. Diese Bescheinigung müssen Sie Ihrer Steuererklärung nicht beifügen, weil die Daten bereits an die Finanzverwaltung übertragen wurden, wie auch im oberen Teil Ihrer Lohnsteuerbescheinigung vermerkt ist.
Wenn Ihr Arbeitnehmer die Lohnabrechnung für seine Angestellten maschinell erledigt, muss er eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung ausstellen. Die darin enthaltenen Daten muss er jedoch direkt an die Finanzverwaltung übermitteln.
Die Lohnsteuerbescheinigung enthält alle Daten, die auch auf der Rückseite der Lohnsteuerkarte enthalten sind. Im Jahr 2009 haben alle Steuerpflichtigen zum letzten Mal eine Lohnsteuerkarte erhalten, diese wird künftig von der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung komplett ersetzt. Für das Steuerjahr 2011 gilt übergangsweise noch die Lohnsteuerkarte von 2010.
Die Lohnsteuerkarte erhielt bisher jeder unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer vom Einwohnermeldeamt seiner Gemeinde. Diese musste dem Arbeitgeber vor Beginn des neuen Kalenderjahres oder zu Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses ausgehändigt werden.
Aufgrund der eingetragenen Merkmale und der Freibeträge behielt der Arbeitgeber vom Bruttogehalt des Arbeitnehmers die Lohn- und Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag ein, die er an das Finanzamt weitergeleitet hat.
Das Gleiche geschieht anhand der Eintragungen auf Ihrer Lohnsteuerbescheinigung. Die Bescheinigung enthält alle wichtigen Merkmale, nach denen der Arbeitgeber Ihre Lohnsteuer berechnen und einbehalten muss (Lohnsteuerklasse, Kinderfreibeträge, Religionszugehörigkeit, evtl. Behinderten-/Hinterbliebenen-Pauschbetrag sowie Lohnsteuerfreibetrag).
Diese Zahlungen meldet der Arbeitgeber am Ende des Jahres der Finanzverwaltung, als Beleg darüber erhalten Sie die Lohnsteuerbescheinigung. Auf der Lohnsteuerbescheinigung ist auch die e-Tin zu finden, die Sie in Ihrer Steuererklärung eintragen müssen, damit das Finanzamt Ihnen Ihre persönlichen Daten zuordnen kann.
Auch für das Jahr 2009 erhalten Sie keine Lohnsteuerkarte von Ihrem Arbeitgeber mehr zurück. Dieser kann sie entweder vernichten oder aufbewahren. Haben Sie oder Ihr Chef jedoch vor Jahresende das Arbeitsverhältnis beendet, muss Ihr Arbeitnehmer Ihnen die Lohnsteuerkarte zurückgeben.
(2010): Was ist die elektronische Lohnsteuerbescheinigung und wie bekomme ich sie?
Wie hoch ist die Kirchensteuer?
Die Höhe der Kirchensteuer richtet sich nach Ihrem Wohnort. Leben Sie in Bayern oder Baden-Württemberg zahlen Sie 8 Prozent, in den übrigen Ländern 9 Prozent. Grundlage ist die festgesetzte Einkommensteuer. Sie zahlen also als Kirchensteuer 8 Prozent Ihrer Einkommensteuer. Beachten Sie: Die Kirchensteuer wird mit gleicher prozentualer Höhe auch im Rahmen der Abgeltungsteuer berücksichtigt.
Sollten Sie Kinder haben oder haben Sie in Ihrem zu versteuernden Einkommen (zvE) Einkünfte aus Gewerbebetrieben und/oder Einkünfte, die nach dem sog. Teileinkünfteverfahren entstehen, wird das zvE für Zwecke der Kirchensteuer gesondert berechnet.
Sind nämlich Kinderfreibeträge auf Ihrer Lohnsteuerkarte eingetragen, errechnet sich die Kirchensteuer aufgrund einer so genannten fiktiven Lohnsteuer.
Beispiel: Kirchensteuer ohne Kinderfreibetrag:
Sie leben in Berlin und haben einen Brutto-Monatslohn von 3.000 Euro in der Steuerklasse IV. Ihre monatliche Kirchensteuer beträgt 43,43 Euro.
Beispiel: Kirchensteuer mit 2 Kinderfreibeträgen:
Sie leben in Berlin und haben einen Brutto-Monatslohn von 3.000 Euro bei Steuerklasse IV. Ihre monatliche Kirchensteuer beträgt nun 27,58 Euro.
Das ergibt eine Kirchensteuer-Ersparnis von 15,85 Euro pro Monat.
(2010): Wie hoch ist die Kirchensteuer?
Wie werden Kurzarbeitergeld und Mutterschaftsgeld besteuert?
Das Kurzarbeitergeld wird zwar nicht besteuert, es unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt. So kann sich ein Bezug von Kurzarbeit in der folgenden Steuererklärung negativ für den Arbeitnehmer auswirken. Denn bei verheirateten Arbeitnehmern wird es auf das gemeinsame Einkommen der Eheleute angerechnet. Hieraus kann sich durch die Progression ein höherer Steuersatz und daraufhin eine mögliche Steuernachzahlung ergeben.
Wie erhöhen Lohnersatzleistungen meinen Steuersatz?
Lohnersatzleistungen wie das Kurzarbeitergeld oder den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld erhalten Sie zwar steuerfrei ausgezahlt. Jedoch wirken sich diese Leistungen auf den Progressionsvorbehalt aus. Das heißt, die steuerfreien Einnahmen werden zur Ermittlung Ihres persönlichen Steuersatzes Ihrem Einkommen zugerechnet. Aufgrund des nun höheren Einkommens ergibt sich ein höherer Steuersatz mit dem dann Ihr restliches Einkommen versteuert wird. So kann es also sein, dass Sie Steuern nachzahlen müssen, bzw. eine geringere Rückerstattung erhalten als im Vorjahr ohne Lohnersatzleistung.
Beispiel: Eine alleinerziehende Mutter hat ein Jahreseinkommen von 26.000 Euro brutto. Dazu erhält sie 6.000 Euro Elterngeld. Das macht ein Gesamteinkommen von 32.000 Euro. Dieses Einkommen würde mit einem Steuersatz von 19,8 Prozent versteuert werden.
Jedoch wird nicht das Elterngeld mit versteuert, sondern nur das übrige Einkommen, dafür allerdings mit dem höheren Steuersatz. So müssen auf die 26.000 Euro Einkommen 19,8 Prozent Steuern gezahlt werden, was einem Steuerbetrag von 5.148 Euro entspricht.
Das Einkommen ohne Elterngeld wäre mit einem Steuersatz von nur 17,2 Prozent versteuert worden, was einer Lohnsteuer von 4.466 Euro entsprochen hätte. So erhöht der Bezug aller Lohnersatzleistungen also indirekt das zu versteuernde Einkommen. Außerdem erhöhen sich der Solidaritätsbeitrag und die Kirchensteuer, weil diese aus der Einkommensteuer errechnet werden.
Auf diese Weise wird auch Einkommen versteuert, das eigentlich unter dem Grundfreibetrag liegt. Übersteigt das eigentliche Einkommen inklusive Lohnersatzleistung den Grundfreibetrag, kann der erhöhte Steuersatz angewandt werden. Bleibt das Einkommen jedoch auch mit Lohnersatzleistungen unter dem Grundfreibetrag, muss es nicht versteuert werden.
Beziehen Sie innerhalb eines Jahres nur Lohnersatzeinkommen, bleibt alles steuerfrei und der Progressionsvorbehalt wird nicht angewandt.
Tipp: Wenn Sie nachträglich eine Lohnersatzleistung zurückzahlen müssen, etwa weil Sie vorher zu viel Arbeitslosengeld erhalten haben, sollten Sie eine Steuererklärung abgeben. Denn hier entsteht eine negative Progression, weil die zurückgezahlte Lohnersatzleistung Ihren Steuersatz reduzieren kann. Haben Sie jedoch im betreffenden Jahr kein zu versteuerndes Einkommen, lohnt es sich nicht, die zurückgezahlte Lohnersatzleistung nachzureichen, weil dies steuerlich keine Auswirkungen für Sie hat.
(2010): Wie werden Kurzarbeitergeld und Mutterschaftsgeld besteuert?
Was ist steuerfreier Arbeitslohn nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) oder Auslandstätigkeitserlass (ATE)?
In einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ist geregelt, wie Sie als Grenzgänger Ihr Einkommen versteuern müssen. Hiermit soll vermieden werden, dass Sie Ihr Gehalt eventuell doppelt versteuern. Zu diesem Zweck hat Deutschland mit vielen Nachbarländern ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen.
Der Arbeitslohn für eine Tätigkeit im Ausland kann auch nach dem Auslandstätigkeitserlass (ATE) steuerfrei sein, wenn mit dem betreffenden Staat kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht und die Tätigkeit mindestens drei Monate ununterbrochen besteht. Krankheit oder Urlaub schaden der Tätigkeitsdauer nicht, verlängern sie jedoch entsprechend.
Sind Sie im Nachbarland steuerpflichtig, werden Sie also in Deutschland nach DBA oder ATE von der Steuer freigestellt. Zahlen Sie die Steuern für Ihre Grenzgängertätigkeit in Deutschland, müssen Sie das Einkommen im Nachbarland nicht noch einmal versteuern.
Allerdings wird das im Ausland versteuerte Einkommen in Deutschland in den Progressionsvorbehalt mit einbezogen. Das heißt, aus dem Einkommen als Grenzgänger und weiterem Einkommen in Deutschland wird ein Gesamteinkommen ermittelt. Aus diesem Gesamteinkommen ergibt sich ein höherer Steuersatz, mit dem allerdings nur das Einkommen, das Sie zusätzlich in Deutschland erhalten, versteuert werden muss. Das gilt für Einkommen nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sowie nach dem Auslandstätigkeitserlass (ATE).
Ausnahmen: Für Frankreich, Österreich und die Schweiz gilt eine besondere Grenzgängerregelung nach dem Doppelbesteuerungsabkommen. Arbeiten Sie in Frankreich oder Österreich, müssen Sie dort keine Steuern zahlen, sondern sind zu einer Steuererklärung in Deutschland verpflichtet. Beamte oder Angestellte des öffentlichen Dienstes versteuern Ihr Einkommen jedoch in dem Land, in dem Sie arbeiten, hier gilt das Kassenstaatsprinzip.
Arbeiten Sie als Grenzgänger in der Schweiz, darf Ihr Arbeitgeber eine Lohnsteuer von 4,5 Prozent erheben, die jedoch auf die Steuer in Deutschland angerechnet wird. Sind Sie Beamter oder Angestellter des öffentlichen Dienstes, müssen Sie Ihr Einkommen komplett in Deutschland versteuern.
(2010): Was ist steuerfreier Arbeitslohn nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) oder Auslandstätigkeitserlass (ATE)?
Was kann ich absetzen bei Leistungen meines Arbeitgebers für Fahrten zur Arbeit?
Zahlt Ihnen Ihr Chef einen steuerfreien Zuschuss zu den monatlichen Fahrtkosten? Da dieser Betrag (maximal 44 Euro/Monat) auch für Sie steuerfrei ist, können Sie keine Fahrtkosten in Ihrer Steuererklärung mehr geltend machen.
Bekomme ich auch die Entfernungspauschale, wenn ich einen Firmenwagen nutze?
Sie können die Entfernungspauschale auch dann erhalten, wenn Sie einen Firmenwagen für den Weg zur Arbeit nutzen. Dabei müssen Sie jedoch folgende Besonderheiten beachten: Für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte müssen Sie den so genannten Nutzungswert versteuern. Dieser beträgt für Fahrten zur Arbeit: monatlich ein Prozent des Listenpreises zzgl. 0,03 Prozent des Listenpreises pro Entfernungskilometer.
Im Gegenzug dürfen Sie dann wie andere Arbeitnehmer die Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Kilometer als Werbungskosten geltend machen. Versteuert Ihr Arbeitgeber jedoch den steuerpflichtigen Nutzungswert für den Firmenwagen pauschal mit 15 Prozent, müssen Sie den monatlich pauschal versteuerten Betrag von Ihren Werbungskosten abziehen und können nur noch den Rest als Werbungskosten geltend machen.
(2010): Was kann ich absetzen bei Leistungen meines Arbeitgebers für Fahrten zur Arbeit?
Wann wird eine doppelte Haushaltsführung anerkannt?
Eine Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung ist, dass Sie an Ihrem Wohnort einen eigenen Hausstand führen. Der Hausstand ist eine eingerichtete Wohnung, die Ihren Lebensmittelpunkt bildet und in der Sie Ihren Haushalt unterhalten. Sie müssen die Wohnung als Eigentümer oder Mieter oder aus einem gemeinsamen bzw. abgeleiteten Nutzungsrecht (z.B. in der Wohnung Ihres Partners) nutzen. In der Regel ist bei Verheirateten der eigene Hausstand immer dort, wo die Familie lebt.
Sollten Sie alleinstehend sein, spielt die Anerkennung des eigenen Hausstandes eine wichtige Rolle, bei der Absetzbarkeit von Kosten der doppelten Haushaltsführung. Dafür ist es nicht ausreichend, wenn Sie in der Wohnung oder im Haus Ihrer Eltern ein Zimmer bewohnen, selbst dann nicht, wenn Sie sich an den Mietkosten beteiligen. Notwendig ist hier eine eigene eingerichtete Wohnung, die Sie als Eigentümer, Mieter oder Untermieter nutzten. Sie müssen hier einen Haushalt unterhalten, d.h. die Haushaltsführung bestimmen oder wesentlich mitbestimmen. Wenn Sie mindestens zwei Heimfahrten pro Monat nachweisen, wird in der Regel angenommen, dass sich hier Ihr Lebensmittelpunkt befindet.
(2010): Wann wird eine doppelte Haushaltsführung anerkannt?
Wie werden Ihre Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt?
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bestehen aus dem Arbeitnehmer- und dem Arbeitgeberanteil. Auch der Arbeitgeberanteil in der gesetzlichen Rentenversicherung zählt zu den abzugsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen.
Altersvorsorgeaufwendungen können bis zu einem Höchstsatz abgesetzt werden. Ledige können für das Steuerjahr 2009 höchstens 13.600 Euro und Verheiratete bis 27.200 Euro als Sonderausgaben absetzen. Bezogen auf die Beiträge zur Basisversorgung liegt der absetzbare Satz für das Steuerjahr 2009 bei 68 Prozent von einem maximal möglichen Betrag. Dieser Prozentsatz steigt jedes Jahr um zwei Prozentpunkte bis zu einer 100prozentigen Absetzbarkeit der Beiträge im Jahr 2025, dann sind maximal 20.000 Euro für Ledige und 40.000 Euro für Zusammenveranlagte als Beiträge zur Altersvorsorge absetzbar. So kann sich in jedem Jahr der Betrag der abzusetzenden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung um 400 bzw. 800 Euro erhöhen – wenn Sie keine weiteren Altersvorsorgeaufwendungen abzusetzen haben.
Ihre Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung trägt zur Hälfte Ihr Arbeitgeber, den Rest zahlen Sie. Der Arbeitgeberanteil ist für Sie jedoch schon steuerfrei. Von den errechneten 68 Prozent Ihrer Vorsorgeauswendungen müssen Sie also den Arbeitgeberanteil komplett wieder abziehen.
Beispiel: Sie zahlen 5.000 Euro in die Rentenversicherung ein, Ihr Arbeitgeber zahlt den gleichen Teil.
Von diesen 10.000 Euro Jahresbeitrag ist Ihr abzugsfähiger Anteil (68 Prozent) 6.800 Euro. Da Sie hiervon jedoch den Arbeitgeberanteil bereits steuerfrei erhalten haben, müssen Sie ihn wieder abziehen, es bleiben 1.800 Euro, die Sie in der Steuererklärung als Vorsorgeaufwendungen angeben können.
(2010): Wie werden Ihre Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt?
Wie viel Kindergeld kann ich bekommen?
Wer mehrere Kinder hat, bekommt nicht für jedes Kind gleich viel Kindergeld. Der Anspruch auf Kindergeld beträgt für das Jahr 2009 bei zusammen lebenden Eltern: für das erste und zweite Kind: jeweils 1.968 Euro im Jahr (bzw. 164 Euro/Monat), für das dritte Kind: 2.040 Euro im Jahr (bzw. 170 Euro/Monat), für das vierte und jedes weitere Kind: jeweils 2.340 Euro im Jahr (bzw. 195 Euro/Monat).
Zum 1. Januar 2010 ist das Kindergeld um 20 Euro erhöht worden, diese Daten gelten jedoch erst für die Steuererklärung, die Sie für das Jahr 2010 machen: Für das erste und zweite Kind besteht ein Anspruch auf 184 Euro, für das dritte Kind auf 190 Euro und ab dem vierten Kind auf 215 Euro pro Monat. Bereits 2009 gab es eine Kindergelderhöhung: Bis Ende 2008 betrug das Kindergeld für das erste, zweite und dritte Kind jeweils 154 Euro monatlich. Für das vierte und jedes weitere Kind waren es 179 Euro pro Monat.
Für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird in jedem Fall Kindergeld gezahlt. Dabei spielt es keine Rolle, wie hoch das Einkommen des Kindes ist. Für volljährige Kinder besteht der Anspruch nur unter bestimmten Voraussetzungen. Das Kindergeld wird ausgezahlt durch die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit. Angehörige des öffentlichen Dienstes oder Empfänger von Versorgungsbezügen bekommen das Geld von ihren Arbeitgebern ausgezahlt.
Tipp: Ein Kind, für das zwar kein Kindergeld bezogen wird, kann als so genanntes Zählkind den Kindergeldanspruch für Ihre weiteren Kinder erhöhen. Zum Beispiel: Ein Ehepaar hat drei gemeinsame Kinder, der Mann hat ein Kind aus einer vorhergehenden Beziehung, das bei der Mutter lebt, die leibliche Mutter erhält auch das Kindergeld für dieses Kind. Wenn nun die zweite Frau ihren Gatten als Berechtigten angibt, kann dessen erstes Kind als Zählkind mitgerechnet werden. Die Eheleute erhalten nun zwar kein Kindergeld für dieses Kind, jedoch werden die weiteren Kinder als zweites, drittes und viertes Kind angerechnet. Das Kind, das bei der Ex-Frau lebt, zählt somit als erstes Kind. So kann die Familie insgesamt mehr Kindergeld erhalten, weil das Kindergeld nach der Anzahl der Kinder gestaffelt ist. Für das vierte Kind gibt es den höchsten Betrag.
(2010): Wie viel Kindergeld kann ich bekommen?
Wie lasse ich Freibeträge oder Änderungen auf meiner Lohnsteuerkarte eintragen?
Steuerzahler, die einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen möchten, wenden sich an das Bürgeramt. Für den Eintrag benötigt man den Personalausweis oder Reisepass. Als Nachweis für die Freibeträge verlangt der Finanzbeamte auch zusätzliche Unterlagen, die einen Eintrag rechtfertigen. Das können beispielsweise Quittungen oder Rechnungen sein.
Verschiedene Freibeträge können Sie auf Ihrer Lohnsteuerkarte eintragen lassen:
- Kinderfreibetrag,
- Behinderten- und Hinterbliebenen-Pauschbetrag,
- Freibetrag wegen Förderung des Wohneigentums,
- Verluste aus anderen Einkünften oder Verlustvortrag,
- Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerker
Folgende Unterlagen benötigen Sie auf dem Bürgeramt:
Personalausweis oder Reisepass
Lohnsteuerkarte
Belege zu den Freibeträgen
Änderung der Religionszugehörigkeit
Beim Kirchen-Austritt oder der Änderung der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft benötigt man für das Bürgeramt einen gültigen Personalausweis oder Reisepass, die Lohnsteuerkarte und eine Kirchenaustritts- oder Eintrittserklärung. Bei einem Austritt aus der Kirche hängt das Ende der Kirchensteuerpflicht von Ihrem Wohnsitz ab. Je nach Bundesland endet sie mit Ablauf des betreffenden Monats oder mit Ablauf des Folgemonats. Danach beginnt die Kirchensteuerpflicht in der neuen Kirche.
Zusätzlich brauchen Sie: Kirchenaustrittserklärung oder -Eintrittserklärung
Steuerklassenwechsel nach der Hochzeit
Als lediger oder geschiedener Bürger gehört man der Steuerklasse I an. Durch eine Heirat wechselt man in eine andere Steuerklasse.
Ehepaare können entweder die Kombination IV/IV oder die Steuerklassen III und V wählen. Wer heiratet, ändert seine Steuerklasse auf dem örtlichen Bürgeramt. Die neue Steuerklasse gilt ab dem Tag der Hochzeit.
Zusätzlich benötigen Sie: Heiratsurkunde
Tipp: Ab 2011 gibt es keine neuen Lohnsteuerkarten mehr. Die Änderungen für das Steuerjahr 2011 müssen auf der Steuerkarte für 2010 geändert werden. Dafür ist dann das Finanzamt zuständig.
(2010): Wie lasse ich Freibeträge oder Änderungen auf meiner Lohnsteuerkarte eintragen?
Gibt es auch Lohnersatzleistungen, die ich nicht in meiner Lohnsteuerbescheinigung finde?
Ja. Die Lohnersatzleistungen, die Sie nicht von Ihrem Arbeitgeber erhalten, werden auch nicht in Ihrer Lohnsteuerbescheinigung eingetragen. Hierzu gehören:
Arbeitslosengeld, Insolvenzgeld und Verdienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz sowie Krankengeld und das volle Elterngeld.
Tipp: Den genauen Betrag Ihrer erhaltenen Lohnersatzleistungen, die nicht auf der Lohnsteuerkarte enthalten sind, finden Sie auf der Bescheinigung des Sozialversicherungsträgers. Diese Bescheinigung sollten Sie Ihrer Steuererklärung beifügen.
(2010): Gibt es auch Lohnersatzleistungen, die ich nicht in meiner Lohnsteuerbescheinigung finde?
Wie kann ich den Kinderfreibetrag auf meiner Lohnsteuerkarte eintragen lassen?
Der Kinderfreibetrag wird zwar erst nachträglich gewährt, Sie können ihn jedoch auch auf Ihrer Lohnsteuerkarte eintragen lassen. So zahlen Sie nicht etwa weniger Einkommenssteuer voraus. Jedoch wird der Kinderfreibetrag zur Berechnung von Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag hinzugezogen, die dadurch geringer ausfallen.
Sie müssen diesen Freibetrag in der Regel im örtlichen Bürgeramt auf Ihrer Lohnsteuerkarte eintragen lassen.
Neben einem gültigen Pass und der Lohnsteuerkarte ist dem Mitarbeiter des Amtes auch die Geburtsurkunde des Kindes vorzulegen. Eheliche Gemeinschaften brauchen eine Vaterschaftsanerkennung.
Folgende Unterlagen benötigen Sie:
- Personalausweis oder Reisepass
- Lohnsteuerkarte
- Abstammungsurkunde
- ggf. Vaterschaftsanerkennungsurkunde
- ggf. Lebensbescheinigung
Wenn ein Kind nicht in der elterlichen Wohnung lebt, muss dem Bürgeramt zusätzlich eine sogenannte Lebensbescheinigung vorgelegt werden. Diese muss das Kind bei seiner Gemeinde beantragen.
Dieser Nachweis für den Eintrag der Freibeträge darf nicht älter als drei Jahre sein. Wer die Lebensbescheinigung nicht vorlegen kann, z.B. weil das Kind im Ausland lebt, muss sich an sein Finanzamt wenden. Dort trägt der Finanzbeamte den Kinderfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte ein. Auch Eltern volljähriger Kinder müssen sich für die Eintragung von Freibeträgen an das Finanzamt wenden.
Tipp: Ab 2011 gibt es keine neuen Lohnsteuerkarten mehr. Die Änderungen für das Steuerjahr 2011 müssen auf der Steuerkarte für 2010 geändert werden. Dafür ist dann das Finanzamt zuständig.
(2010): Wie kann ich den Kinderfreibetrag auf meiner Lohnsteuerkarte eintragen lassen?