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Renten und dauernde Lasten

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2010. Die Version die für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Renten und dauernde Lasten



Wann sind Rentenzahlungen oder dauernde Lasten als Sonderausgaben absetzbar?

Rentenzahlungen entstehen bei der Übertragung von Vermögen. Eine Rente liegt vor bei einer regelmäßigen Zahlung in gleicher Höhe. Um den Wert der Rente zu sichern, wird in der Regel zwischen den Vertragspartnern eine Wertsicherungsklausel vereinbart. Ein Beispiel einer solchen Rente ist zum Beispiel die Zahlung einer lebenslangen Rente (so genannte Leibrente) als Preis beim Verkauf einer Immobilie. Die Mindestlaufzeit einer solchen Rentenzahlung sollte zehn Jahre betragen.

Im Gegensatz zur Rente können sich dauernde Lasten den Lebensbedingungen anpassen und damit in der Höhe der Zahlungen variieren. Dies setzt die Vereinbarung einer Änderungsklausel voraus. Der Vertrag zur Zahlung einer dauernden Last sollte eine Mindestdauer von zehn Jahren haben. Als Zahlender könne Sie die volle Höhe Ihrer dauernden Last als Sonderausgaben absetzen. Der Empfänger der dauernden Last muss die Summe komplett versteuern.


Seit dem Jahr 2008 ist die Unterscheidung zwischen Renten und dauernden Lasten aufgehoben. Bei Verträgen, die ab dem 1.1.2008 geschlossen wurden, können Sie die Rentenzahlung wie dauernde Lasten in vollem Umfang als Sonderausgaben abziehen. Bei Verträgen vor 2008 versteuert der Empfänger der Rente lediglich den Ertragsanteil der Rente. Demzufolge kann der Zahler der Rente auch nur diesen Betrag als Sonderausgabe geltend machen.


Beispiel vor 2008:
Sie erwarben im Jahre 2006 ein Haus. Zum Zeitpunkt des Verkaufs war der Verkäufer 65 Jahre alt. Neben einer Einmalzahlung von 150.000 Euro vereinbarten Sie außerdem eine jährliche Rente von 15.000 Euro.
Die Höhe des Betrags, den Sie als Sonderausgaben geltend machen können, richtet sich nach dem vollendeten Lebensalter des Verkäufers zum Zeitpunkt des Verkaufs. Laut Paragraph22 Nr. 1 Satz 3 EStG beträgt der Anteil 18 Prozent von 15.000 Euro = 2.700 Euro.

Bei Vertragsschluss nach 2008 können Sie die komplette Rentenzahlung in Höhe von 15.000 Euro als Sonderausgabe absetzen.

Bitte beachten Sie: Keine Sonderausgaben sind Zuwendungen an Personen, die Ihnen oder Ihrem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigt sind. Ihre Unterhaltszahlungen an Ihre Eltern oder Ihre Kinder können Sie in diesem Sinne also nicht absetzen. Das gleiche gilt für Rentenzahlungen, die freiwillig erbracht werden.

(2010): Wann sind Rentenzahlungen oder dauernde Lasten als Sonderausgaben absetzbar?



Bis zu welcher Höhe kann ich Renten und dauerende Lasten absetzen?

Die Absetzbarkeit von Renten bzw. dauernden Lasten hängt vom Datum des jeweiligen Vertrages ab. Denn mit dem Jahressteuergesetz 2008 wurde die Unterscheidung zwischen Renten und dauernden Lasten aufgegeben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG 2008).


Wurde Ihr Vertrag zur Zahlung einer Rente vor 2008 geschlossen, sind Ihre Zahlungen nur in Höhe des Ertragsanteils der Rente absetzbar. In ebendieser Höhe muss der Empfänger der Rente diese aber auch versteuern. Haben Sie den Vertrag später geschlossen, können Sie die Rentenzahlung in voller Höhe als Sonderausgaben abziehen. Auch hier gilt: Der Empfänger der Rente muss die Zahlung in seiner Steuererklärung als „sonstige Einkünfte“ deklarieren. Gleiches gilt dann auch für die Zahlung einer dauernden Last.  


Beispiel vor 2008:
Sie erwarben im Jahre 2006 ein Haus. Zum Zeitpunkt des Verkaufs war der Verkäufer 65 Jahre alt. Neben einer Einmalzahlung von 150.000 Euro vereinbarten Sie außerdem eine jährliche Rente von 15.000 Euro.


Die Höhe des Betrags, den Sie als Sonderausgaben geltend machen können, richtet sich nach dem vollendeten Lebensalter des Verkäufers zum Zeitpunkt des Verkaufs. Laut Paragraph 22 Nr. 1 Satz 3 EStG beträgt der Anteil 18 Prozent von 15.000 Euro = 2.700 Euro.

(2010): Bis zu welcher Höhe kann ich Renten und dauerende Lasten absetzen?



Wie hoch ist der Ertragsanteil der Rente?

Die Höhe des Ertragsanteils richtet sich nach dem Alter des Rentenberechtigten zum Zeitpunkt des  Vertragsschlusses (§22 Nr. 1 Satz 3 EStG).
In der folgenden Übersicht finden Sie die Höhe des Ertragsanteils je nach Alter bei Beginn der Rente: 

  • 0 bis 1 Jahre: 59 Prozent
  • 2 bis 3 Jahre: 58 Prozent
  • 4 bis 5 Jahre: 57 Prozent
  • 6 bis 8  Jahre: 56 Prozent
  • 9 bis 10 Jahre: 55 Prozent
  • 11 bis 12 Jahre: 54 Prozent
  • 13 bis 14 Jahre: 53 Prozent
  • 15 bis 16 Jahre: 52 Prozent
  • 17 bis 18 Jahre: 51 Prozent
  • 19 bis 20 Jahre: 50 Prozent
  • 21 bis 22 Jahre: 49 Prozent
  • 23 bis 24 Jahre: 48 Prozent
  • 25 bis 26 Jahre: 47 Prozent
  • 27 Jahre: 46 Prozent
  • 28 bis 29 Jahre: 45 Prozent
  • 30 bis 31 Jahre: 44 Prozent
  • 32 Jahre: 43 Prozent
  • 33 bis 34 Jahre: 42 Prozent
  • 35 Jahre: 41 Prozent
  • 36 bis 37 Jahre: 40 Prozent
  • 38 Jahre: 39 Prozent
  • 39 bis 40 Jahre: 38 Prozent
  • 41 Jahre: 37 Prozent
  • 42 Jahre: 36 Prozent
  • 43 bis 44 Jahre: 35 Prozent
  • 45 Jahre: 34 Prozent
  • 46 bis 47 Jahre: 33 Prozent
  • 48 Jahre: 32 Prozent
  • 49 Jahre: 31 Prozent
  • 50 Jahre: 30 Prozent
  • 51 bis 52 Jahre: 29 Prozent
  • 53 Jahre: 28 Prozent
  • 54 Jahre: 27 Prozent
  • 55 bis 56 Jahre: 26 Prozent
  • 57 Jahre: 25 Prozent
  • 58 Jahre: 24 Prozent
  • 59 Jahre: 23 Prozent
  • 60 bis 61 Jahre: 22 Prozent
  • 62 Jahre: 21 Prozent
  • 63 Jahre: 20 Prozent
  • 64 Jahre: 19 Prozent
  • 65 bis 66 Jahre: 18 Prozent
  • 67 Jahre: 17 Prozent
  • 68 Jahre: 16 Prozent
  • 69 bis 70 Jahre: 15 Prozent
  • 71 Jahre: 14 Prozent
  • 72 bis 73 Jahre: 13 Prozent
  • 74 Jahre: 12 Prozent
  • 75 Jahre: 11 Prozent
  • 76 bis 77 Jahre: 10 Prozent
  • 78 bis 79 Jahre: 9 Prozent
  • 80 Jahre: 8 Prozent
  • 81 bis 82 Jahre: 7 Prozent
  • 83 bis 84 Jahre: 6 Prozent
  • 85 bis 87 Jahre: 5 Prozent
  • 88 bis 91 Jahre: 4 Prozent
  • 92 bis 93 Jahre: 3 Prozent
  • 94 bis 96 Jahre: 2 Prozent
  • ab 97 Jahre: 1 Prozent

 

(2010): Wie hoch ist der Ertragsanteil der Rente?


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