(2010)
Welche steuerfreien Aufwandsentschädigungen muss ich angeben?
Wenn Sie steuerfreie Aufwandsentschädigungen innerhalb Ihres Arbeitsverhältnisses erhalten, tragen Sie diese bitte ein. Dies betrifft beispielsweise Aufwandsentschädigungen, die Sie aus öffentlichen Kassen, einer Bundes- oder einer Landeskasse, erhalten haben.
Doch meist erhalten Arbeitnehmer eine steuerfreie Aufwandsentschädigung aus einer nebenberuflichen Tätigkeit. Dieses kann eine Tätigkeit sein als Übungsleiter, Erzieher, Ausbilder im Sportbereich oder als Künstler wie Chorleiter oder Musiker, und auch als Pfleger von kranken, alten oder behinderten Menschen können Sie eine steuerfreie Aufwandsentschädigung erhalten. Es muss sich um eine pädagogische oder eine pflegende Tätigkeit handeln.
Üben Sie eine solche Tätigkeit aus, können Sie jährlich bis zu 2.100 Euro einer Aufwandsentschädigung, die sie dafür bekommen, steuerfrei erhalten. Das ist die so genannte Übungsleiterpauschale.
Mit dieser Übungsleiterpauschale will der Gesetzgeber gemeinnützige Organisationen unterstützen, die auf ehrenamtliche Helfer angewiesen sind. Durch die steuerfreie Pauschale können die ehrenamtlichen Helfer zusätzlich profitieren und der Verein hat weniger Ausgaben. Der steuerliche Freibetrag ist ein Jahresbetrag, er wird also nicht gekürzt, wenn die Voraussetzungen nicht das ganze Jahr über vorliegen.
Die geförderte Tätigkeit muss allerdings nebenberuflich ausgeübt werden, gemeinnützigen oder kirchlichen Zwecken dienen und im Auftrag einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen oder kirchlichen Organisation erfolgen. Die Organisation muss ihren Sitz im Inland, in der EU oder dem Europäischen Währungsraum haben.
So können Sie als Unterstützer einer solchen Organisation einen Teil oder Ihre komplette Aufwandsentschädigung steuerfrei erhalten. Alle Beträge, die die Übungsleiterpauschale von 2.100 Euro überstiegen, müssen Sie allerdings versteuern. Ist Ihre Aufwandsentschädigung geringer als 2.100 Euro, können Sie nur den geringeren Betrag geltend machen.
Beispiel: Frau Meier unterrichtet an einer Musikschule und bekommt hierfür jährlich 2.000 Euro. Zusätzlich betreut sie an der Grundschule eine Turngruppe und erhält dafür noch einmal 300 Euro im Jahr. Beide Tätigkeiten werden nach § 3 Nr.26 EStG steuerlich begünstigt, aber insgesamt nur bis zu 2.100 Euro. Die restlichen 200 Euro muss Frau Meier versteuern.
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