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(2009) Wie kann ich weitere Kosten bei Pflege geltend machen?

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2009. Die aktuelle Version für die Steuererklärung 2023 finden Sie unter:
(2023): Wie kann ich weitere Kosten bei Pflege geltend machen?

Kosten für eine Pflegekraft oder krankheits- und behinderungsbedingte Kosten können Sie über den Pflegepauschbetrag hinaus geltend machen, wenn es sich bei der zu pflegenden Person um Sie selbst, Ihren Ehegatten oder ein Kind handelt.

Diese Kosten geben Sie dann an unter den außergewöhnlichen Belastungen als Krankheitskosten oder Aufwendungen wegen Behinderung (bei schwerer Behinderung auch Fahrtkosten), Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit, Aufwendungen für die Pflege eines Angehörigen oder für die Unterbringung in einem Pflegeheim. Hier können Sie die tatsächlichen Ausgaben eintragen. Diese werden jedoch nicht in voller Höhe anerkannt. Denn es wird hiervon noch Ihre zumutbare Eigenbelastung abgezogen. Diese richtet sich nach Ihrem Einkommen, Familienstand und der Zahl Ihrer Kinder und wird vom Finanzamt berechnet. Die zumutbare Eigenbelastung beträgt ein bis sieben Prozent der gesamten Einkünfte.

Tipp: Sie können die Pflegeleistungen auch als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen. So können Sie eine Steuerermäßigung von 20 Prozent Ihrer Kosten, maximal jedoch 4.000 Euro, als Steuerermäßigung erhalten, wenn Sie eine Pflegekraft für sich oder einen Angehörigen zahlen, das gilt auch für die Leistung bei Unterbringung in einem Pflegeheim.

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