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(2009) Was ist der Pflege-Pauschbetrag?

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2009. Die aktuelle Version für die Steuererklärung 2023 finden Sie unter:
(2023): Was ist der Pflege-Pauschbetrag?

Der Pflegepauschbetrag ist unter den außergewöhnlichen Belastungen ein Ausgleichsbetrag für jeden, der eine ihm nahestehende Person in deren oder in seiner eigenen Wohnung betreut und pflegt. Ihnen nahe stehend ist die Person, wenn es sich um einen Verwandten, einen Lebensgefährten oder eine andere Person, zu der eine enge persönliche Beziehung besteht, handelt.
Der Pauschbetrag von derzeit 924 Euro wird unabhängig von den tatsächlichen Aufwendungen und ohne erforderlichen Nachweis angesetzt. Er wird ungekürzt als Jahresbetrag angerechnet, dabei ist es egal, ob die Voraussetzungen das ganze Jahr über gegeben waren, er wird auch nicht um eine zumutbare Belastung gekürzt. Der Pflegepauschbetrag mindert Ihre Steuerschuld.

Es ist wichtig, dass Sie die zu pflegende Person unentgeltlich pflegen. Es ist auch nicht zulässig, wenn die zu pflegende Person das von einer Pflegekasse erhaltene Pflegegeld an Sie weitergibt um Ihnen Aufwendungen zu vergüten. Wenn das Pflegegeld der von Ihnen betreuten Person jedoch dafür verwendet wird, um eine zusätzliche Pflegekraft zu bezahlen oder notwendige Geräte anzuschaffen, gilt dies nicht als Ihr Einkommen.
Pflegen Eltern allerdings ihr pflegebedürftiges Kind, gilt das für dieses Kind erhaltene Pflegegeld nicht als Einkommen. Wird die Pflege einer Person von mehreren Angehörigen geleistet, wird der Pflegepauschbetrag aufgeteilt. Pflegen Sie allein jedoch mehrere Personen, zum Beispiel Ihre Eltern, können Sie den Pflegepauschbetrag zweimal geltend machen.

Weitere wichtige Voraussetzung für den Pflegepauschbetrag: Die zu pflegende Person muss hilflos sein, das müssen Sie nachweisen.

Tipp: Sind Ihre Kosten für die Pflege höher als der Pflegepauschbetrag, geben Sie die tatsächlichen Kosten unter den außergewöhnlichen Belastungen an als Krankheitskosten oder Aufwendungen wegen Behinderung (bei schwerer Behinderung auch Fahrtkosten), Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit, Aufwendungen für die Pflege eines Angehörigen oder für die Unterbringung in einem Pflegeheim. Allerdings wird hiervon noch Ihre zumutbare Eigenbelastung abgezogen. Diese richtet sich nach Ihrem Einkommen, Familienstand und der Zahl Ihrer Kinder. Und Sie müssen gleichzeitig auf den Pflegepauschbetrag verzichten.

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