Was ist ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)?
Ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), auch als Doppelsteuerabkommen bekannt, ist ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen zwei Ländern oder Jurisdiktionen. Das Hauptziel eines DBA ist die Vermeidung der doppelten Besteuerung von Einkünften, die in beiden Ländern steuerpflichtig sein könnten, wenn es kein Abkommen gäbe. Doppelbesteuerung tritt auf, wenn ein Steuerpflichtiger in zwei verschiedenen Ländern auf seine Einkünfte Steuern zahlen müsste, was zu einer ungerechten Belastung führen kann.
Ein DBA legt typischerweise fest:
- Welches Land das Besteuerungsrecht für bestimmte Arten von Einkünften hat: Das Abkommen bestimmt, welches Land das alleinige Besteuerungsrecht für bestimmte Einkünfte wie Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren, Gehälter usw. hat.
- Verfahren zur Vermeidung der doppelten Besteuerung: Das DBA legt Mechanismen fest, wie die Steuern, die im Ausland gezahlt wurden, auf die im Inland geschuldete Steuer angerechnet oder abgezogen werden können.
- Regeln für den Informationsaustausch: DBAs können Bestimmungen enthalten, die den Austausch von steuerrelevanten Informationen zwischen den Vertragsstaaten ermöglichen, um Steuerhinterziehung zu bekämpfen.
- Definitionen und Verfahren zur Streitbeilegung: Sie klären Begriffe und legen Verfahren zur Beilegung von Steuerstreitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten fest.
Die genauen Bestimmungen in einem DBA variieren von Abkommen zu Abkommen und hängen von den Interessen der beteiligten Länder ab. DBAs sind wichtig, um die steuerliche Belastung von Personen und Unternehmen zu erleichtern, die grenzüberschreitende Einkünfte erzielen, und sie tragen zur Förderung von internationalen Geschäftsaktivitäten und Investitionen bei.
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Hier können Sie sich über die von Deutschland abgeschlossenen DBA informieren: Doppelbesteuerungsabkommen und andere Abkommen im Steuerbereich
Was ist ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)?
Muss ich mein ausländisches Einkommen brutto oder netto angeben?
In Deutschland steuerfreie ausländischen Einkünfte werden im deutschen Steuerrecht lediglich bei der Berechnung des Steuersatzes berücksichtigt, der auf Ihre steuerpflichtigen deutschen Einkünfte angewandt wird (Progressionsvorbehalt).
Die Höhe der anzugebenden Einkünfte muss dabei nach dem deutschen Steuerrecht ermittelt werden. Für die Ermittlung der ausländischen Einkünfte ziehen Sie die tatsächlich entstandenen ausländischen Werbungskosten in voller Höhe von den ausländischen Einnahmen ab.
Beispiel: Pavel zieht von Polen nach Berlin
Pavel hat in Polen von Januar bis April gearbeitet. Seither wohnt und arbeitet er dauerhaft in Berlin. Er ist mit dem Zuzug ab Mai in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig.
Sein Bruttoeinkommen in Polen hat 10.000 Euro betragen. Dabei sind ihm Werbungskosten von 350 Euro (Fahrtkosten) und 60 Euro (Arbeitsmittel) entstanden. Da die tatsächlichen Werbungskosten unter der Werbungskostenpauschale von aktuell 1.000 Euro liegen, betragen seine ausländischen Einkünfte in diesem Fall 9.000 Euro.
Die ausländischen Einkünfte über 9.000 Euro unterliegen im Jahr des Zuzugs dem Progressionsvorbehalt und müssen in der Anlage WA-ESt angegeben werden.
Für die Ermittlung der ausländischen Einkünfte sind die tatsächlich entstandenen ausländischen Werbungskosten in voller Höhe von den ausländischen Einnahmen (hier: das ausländische Bruttoeinkommen) abzuziehen.
Nach § 34d EStG setzt sich die Summe der ausländischen Einkünfte zusammen aus:
- Einkünften aus einer in einem ausländischen Staat betriebenen Land- und Forstwirtschaft,
- Einkünften aus Gewerbebetrieb im Ausland,
- Einkünften aus selbständiger Arbeit, die im Ausland ausgeübt wurde,
- Einkünften aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern im Ausland,
- Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, die im Ausland ausgeübt wurde,
- Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Ausland hat oder das Kapitalvermögen durch ausländischen Grundbesitz gesichert ist,
- Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Ausland und
- Sonstigen Einkünften, die im Ausland erwirtschaftet wurden.
Muss ich mein ausländisches Einkommen brutto oder netto angeben?
Muss ich mein Einkommen aus dem Ausland angeben?
Sie müssen alle Einkünfte - inländische und ausländische - in der deutschen Steuererklärung angeben, die Sie im Veranlagungszeitraum erwirtschaftet haben.
Bei den ausländischen Einkünften muss zwischen folgenden Fällen unterschieden werden:
- Die ausländischen Einkünfte sind z. B. aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder eines anderen Abkommens im Steuerbereich in Deutschland steuerfrei. In diesem Fall sind die steuerfreien Einkünfte in der Anlage AUS bzw. bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit in der Anlage N-AUS anzugeben. Diese steuerfreien Einkünfte unterliegen dem Progressionsvorbehalt, d. h. sie werden in die Bemessung des Steuersatzes einbezogen, der auf das in Deutschland zu versteuernde Einkommen anzuwenden ist.
- Die ausländischen Einkünfte sind in Deutschland voll steuerpflichtig. In diesem Fall sind die ausländischen Einkünfte genauso wie inländische Einkünfte in der Steuererklärung in den entsprechenden Anlagen zu erklären. Wurden auf die ausländischen Einkünfte im Ausland Steuern entrichtet, können diese auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet werden. Die anrechenbaren ausländischen Steuern können dann in der Anlage AUS erfasst werden.
- Der ausländische Arbeitslohn ist aufgrund des Auslandstätigkeitserlasses (ATE) oder einer Zwischenstaatlichen Übereinkunft (ZÜ) steuerfrei. Die Einkünfte sind in diesem Fall ebenfalls in der Anlage N-AUS anzugeben und unterliegen dem Progressionsvorbehalt.
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