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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Geringfügige Beschäftigungen im Privathaushalt (Mini-Jobs)

Aufwendungen für geringfügige Beschäftigungen im Privathaushalt - sog. Mini-Jobs - (Bescheinigung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See beifügen)

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2009. Die Version die für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Geringfügige Beschäftigungen im Privathaushalt (Mini-Jobs)



Kann ich die Kosten für einen Handwerker auch zusätzlich zu den Kosten für meine Putzfrau absetzen?

Ja. Seit 2006 können Sie die Handerkerrechnung und den Lohn für Ihre Haushaltshilfe gleichzeitig in der Steuererklärung geltend machen. Sie können also zusätzlich zu den haushaltsnahen Dienstleistungen den Arbeitslohn für einen Handwerker bis zu 6.000 Euro mit 20 Prozent, maximal also 1.200 Euro im Jahr, direkt von der Steuerschuld abziehen.
Außerdem können Sie nicht nur Kosten für die Handwerkerarbeiten geltend machen, die Sie auch selbst in Ihrem Haushalt erledigen könnten. Auch Facharbeiten wie eine Reparatur der Waschmaschine beispielsweise können Sie in Ihrer Steuererklärung angeben. Wichtig ist nur, dass die Maschine während der Reparatur in Ihrer Wohnung bleibt.

(2009): Kann ich die Kosten für einen Handwerker auch zusätzlich zu den Kosten für meine Putzfrau absetzen?



Kann ich auch die Hilfe für eine pflegebedürftige Person absetzen?

Ja. Für eine pflegebedürftige Person können Sie 20 Prozent der Kosten, maximal jedoch 4.000 Euro geltend machen. Steuerlich absetzen können Sie die Pflegekosten, wenn es sich bei der zu pflegenden Person um Sie selbst, ein Haushaltsmitglied oder um eine Person handelt, die nicht zu Ihrem Haushalt gehört (beispielsweise Vater oder Mutter). Ob die bedürftige Person Ihnen gegenüber unterhaltsberechtigt ist, spielt dabei auch keine Rolle. Ebenfalls unerheblich ist, wie alt, krank oder pflegebedürftig die Person ist. Die Kosten werden unabhängig davon berücksichtigt. Liegt allerdings eine Pflegestufe vor, müssen Sie die Leistungen der Pflegekasse von den Kosten abziehen, die Sie in der Steuererklärung geltend machen.

Tipp: Je nach Höhe Ihrer Kosten kann es sinnvoll sein, auf den Pflegepauschbetrag von 924 Euro zu verzichten. Das lohnt sich immer wenn 20 Prozent Ihrer Ausgaben für die Pflege diesen Pauschbetrag übersteigen. So können Sie gegebenenfalls bis zu 4.000 Euro der Pflegekosten von der Steuer absetzen.

(2009): Kann ich auch die Hilfe für eine pflegebedürftige Person absetzen?



Wie muss ich eine Haushaltshilfe beschäftigen, um die Kosten absetzen zu können?

Wie Sie die Aufwendungen für Ihre Haushaltshilfe in der Steuererklärung geltend machen können, hängt davon ab, auf welcher Grundlage Ihre Haushaltshilfe bei Ihnen beschäftigt ist.

Haben Sie die Hilfe in einem Mini-Job beschäftigt, können Sie 20 Prozent der Ausgaben, maximal jedoch 510 Euro jährlich steuermindernd geltend machen.
Haben Sie eine sozialversicherungspflichtige oder eine selbständig tätige Haushaltshilfe eingestellt, können Sie hierfür 20 Prozent der Kosten, maximal jedoch 4.000 Euro im Jahr geltend machen. Das gilt auch für Pflege- und Betreuungsleistungen.
Von den Ausgaben für handwerkliche Dienstleistungen können Sie 20 Prozent, maximal jedoch nur 1.200 Euro geltend machen – Materialkosten wirken nicht steuermindernd.
Dies gilt auch, wenn Sie die Leistungen durch einen unabhängigen Dienstleister ausführen lassen, beispielsweise durch einen selbständigen Fensterputzer.

Steuerlich begünstigt sind die Ausgaben für eine Haushaltshilfe, wenn Sie diese in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis beschäftigen. Hierzu brauchen Sie die Lohnsteuerkarte des Beschäftigten, je nach eingetragener Steuerklasse müssen Sie die Lohnsteuer an das Finanzamt abführen. Auch eine pauschale Besteuerung mit 20 Prozent ist möglich. Sie müssen Ihre Haushaltshilfe bei der jeweiligen Krankenkasse anmelden und den Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung zahlen. Auch von der Arbeitslosen- und Rentenversicherung tragen Sie jeweils die Hälfte der Beiträge. Für die Steuerermäßigung in Ihrer Steuererklärung werden neben dem Arbeitslohn auch diese Sozialversicherungsbeiträge akzeptiert.

Haushaltsnahe Arbeiten können Sie auch von einem Selbständigen erledigen lassen und die Arbeitskosten von der Steuer absetzen. Dieser Selbständige muss nicht zwangsläufig in der Handwerksrolle eingetragen sein, sofern es sich nicht um Facharbeiten handelt, wie Elektroarbeiten beispielsweise.
Für Arbeiten, die keine Fachkenntnisse erfordern, können Sie jeden beauftragen, auch Schüler oder Studenten, sofern sie nicht zu Ihrem Haushalt gehören.
Die Kosten für ein Au-Pair-Mädchen können Sie pauschal zur einen Hälfte als haushaltsnahe Dienstleistungen und zur anderen Hälfte unter den Kinderbetreuungskosten angeben. Hierzu zählen auch die Sachbezugswerte für eine freie Unterkunft und die kostenlose Verpflegung.

Sie können eine Haushaltshilfe auch auf Mini-Job-Basis beschäftigen, damit diese in Ihrem Privathaushalt tätig wird. Diese Beschäftigung im Rahmen eines 400-Euro-Jobs müssen Sie bei der der Minijob-Zentrale - der Knappschaft Bahn See – anmelden. Von der Minijob-Zentrale werden die pauschalen Abzüge zweimal im Jahr eingezogen. Die Abzüge für die zweite Hälfte des vorhergehenden Jahres werden steuerlich noch dem Vorjahr zugerechnet, auch wenn sie erst im Januar des laufenden Jahres eingezogen wurden.
Als Arbeitgeber können Sie wählen, ob der Arbeitslohn über die Lohnsteuer oder pauschal mit zwei Prozent (inklusive Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) versteuert werden soll. Weiterhin zahlen Sie als Arbeitgeber pauschale Sozialversicherungsbeiträge von 12,27 Prozent des Bruttolohns. Die Haushaltshilfe darf den von Ihnen geleisteten pauschalen Betrag zur Rentenversicherung von fünf Prozent auf den Pflichtbeitrag für Vollzeitkräfte aufstocken. In der Steuererklärung können Sie den Arbeitslohn Ihrer Haushaltshilfe und die zusätzlichen Beträge wie pauschale Abgaben und Lohnsteuer angeben, jedoch keine Sachbezüge.

(2009): Wie muss ich eine Haushaltshilfe beschäftigen, um die Kosten absetzen zu können?



Vorsicht: Nicht immer kann man haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen

Kosten, die Sie bereits als Werbungskosten, Betriebsausgaben, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung angeben, können Sie nicht auch noch als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen. Die Art, wie Sie die Kosten absetzen, können Sie jedoch nicht selbst entscheiden. Wenn die Kosten beispielsweise als Werbungskosten zählen, müssen sie auch als solche angegeben werden, das gilt genauso für die außergewöhnlichen Belastungen. Das gilt beispielsweise für die Kosten der Kinderbetreuung, die nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen abgesetzt werden können, auch wenn der Höchstbetrag für die Kinderbetreuungskosten vielleicht schon überschritten ist.

Auch personenbezogene Dienstleistungen, für einen Friseur oder eine kosmetische Behandlung beispielsweise, gelten nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen, selbst wenn sie in Ihrem Haushalt stattfinden. Dienstleistungen, die im Leistungskatalog der Pflegeversicherung aufgelistet sind, können Sie hingegen angeben. Nicht begünstigt sind jedoch Arbeiten, die nicht in Ihrem privaten Haushalt erledigt werden, beispielsweise, wenn Sie Ihre Wäsche zum Waschen in eine Reinigung geben.

Für haushaltsnahe Dienstleistungen, die auf privatem und auf öffentlichem Grund durchgeführt werden – der Winterdienst vor dem Haus beispielsweise – dürfen Sie nur den privaten Anteil geltend machen.

Handwerkerleistungen, für die Sie nach einem Versicherungsschaden Leistungen durch Ihre Versicherung (Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung beispielsweise) erhalten, können Sie nicht in der Steuererklärung geltend machen. Auch Versicherungsleistungen, die Sie erst später erhalten werden, müssen hinzugezogen werden.

Keinen Steuerabzug gibt es ebenfalls für haushaltsnahe Dienstleistungen, die nicht in Ihrem Privathaushalt stattfinden. Hierzu zählt beispielsweise die Reinigung eines außerhäuslichen Arbeitszimmers, einer Zweitwohnung oder Ihrer Firma. Solche Ausgaben zählen zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Kosten für eine Reinigungshilfe allerdings, die sowohl in einem häuslichen Arbeitszimmer als auch in Ihrer Privatwohnung tätig ist, können zeitanteilig aufgeteilt werden. Der berufliche Teil gehört zu den Betriebskosten oder Werbungskosten, der private Teil zu den haushaltsnahen Dienstleistungen.


Tipp: Wer einen Minijobber in seinem Privathaushalt einsetzt, muss beachten, dass diese Arbeitskraft nicht zum Reinigen des häuslichen Arbeitszimmers eingesetzt werden darf. Ansonsten dürfen die Kosten nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen angegeben werden.

(2009): Vorsicht: Nicht immer kann man haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen


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