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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Feldhilfe: Lag ein Rumpfwirtschaftsjahr vor?

Wählen Sie hier "ja" aus, wenn die Angaben zur Einnahmenüberschussrechnung sich nicht auf das ganze Kalenderjahr 2023 sondern auf ein Rumpfwirtschaftsjahr beziehen.

Zeitraum für die Gewinnermittlung ist normalerweise das Wirtschaftsjahr. Das Wirtschaftsjahr umfasst grundsätzlich einen Zeitraum von 12 Monaten und entspricht im Allgemeinen dem Kalenderjahr. Für Kleinunternehmer und Freiberufler ist das stets der Fall (§ 4a EStG).

Von einem abweichenden Wirtschaftsjahr spricht man, wenn das Wirtschaftsjahr als Gewinnermittlungszeitraum nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt.

  • Land- und Forstwirte haben immer ein abweichendes Wirtschaftsjahr, grundsätzlich vom 1.7. bis zum 30.6. des Folgejahres (§ 4a Abs. 1 Nr. 1 EStG und § 8c EStDV).
  • Bei Gewerbetreibenden unterscheidet sich das Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr nur in Ausnahmefällen: Gewerbetreibende, die im Handelsregister eingetragen sind, können im Einvernehmen mit dem Finanzamt das Wirtschaftsjahr auf einen Zeitraum umstellen, der vom Kalenderjahr abweicht (§ 4a Abs. 1 Nr. 2 EStG).

Nur unter bestimmten Voraussetzungen darf das Wirtschaftsjahr einen Zeitraum von weniger als zwölf Monaten umfassen. Dann spricht man vom Rumpfwirtschaftsjahr (§ 8b Abs. 1 EStDV). Dies ist dann möglich, wenn

  • ein Betrieb eröffnet, erworben, aufgegeben oder veräußert wird oder
  • ein Steuerpflichtiger von regelmäßigen Abschlüssen auf einen bestimmten Tag zu regelmäßigen Abschlüssen auf einen anderen bestimmten Tag übergeht. Im Allgemeinen darf diese Umstellung nur im Einvernehmen mit dem Finanzamt vorgenommen werden.

Wenden Sie sich bitte ggf. für eine Beratung an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

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