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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Kann ich auch als Mieter die Steuervergünstigung in Anspruch nehmen?

Ja, denn Sie müssen nicht Eigentümer der Wohnung sein, um die Aufwendungen geltend machen zu können.

Steuerpflichtige, die Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen in Anspruch nehmen wollen, müssen nicht Auftraggeber der durchgeführten Maßnahme sein. Somit können auch Mieter Kosten für Leistungen geltend machen, die der Vermieter in Auftrag gegeben hat und die im Wege der Betriebskosten von ihnen bezahlt werden.

Wurden vom Vermieter also haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen in Auftrag gegeben, können Mieter die für Betriebskosten zu zahlenden Beträge steuerermäßigend geltend machen, auch hier im Rahmen der genannten Höchstbeträge.

Mit der Betriebskostenabrechnung der Wohnung lassen sich also richtig Steuern sparen, denn viele Positionen können als haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen die Steuerlast mindern. Bei den Betriebskosten betrifft es vor allem die Positionen

  • Gartenpflege
  • Hausreinigung
  • Hauswartstätigkeiten
  • Schornsteinfegergebühren
  • Aufzugswartung.
Bescheinigung nach § 35a

Um seinen Anspruch beim Finanzamt geltend machen zu können, benötigt der Mieter eine Bescheinigung vom Vermieter, die die erforderlichen Angaben enthält. Die "normale" Betriebskostenabrechnung enthält die nötigen Angaben in der Regel nicht. Der Mieter hat auf jeden Fall einen Anspruch auf Übermittlung einer entsprechenden Bescheinigung.

Hinweis: Wenn Sie zur Miete wohnen, können Sie zudem die Steuervergünstigungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für Handwerkerleistungen in Anspruch nehmen, wenn diese von Ihnen beauftragt und in Ihrer Wohnung durchgeführt wurden.

Der Bundesfinanzhof hat kürzlich bestätigt, dass Mieter Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen gemäß § 35a EStG steuermindernd geltend machen können, selbst wenn sie die Verträge nicht persönlich abgeschlossen haben (BFH-Urteil vom 20.4.2023, VI R 24/20). Im Fall, dass das Finanzamt Nachweise verlangt, ist es ratsam, vom Vermieter eine Bescheinigung gemäß Anlage 2 des BMF-Schreibens vom 9.11.2016 anzufordern.

Falls der Vermieter die Bescheinigung verweigert oder zusätzliche Nachweise verlangt, wie Kopien von Handwerkerrechnungen, kann auf das Recht auf Belegeinsicht verwiesen werden, das nach § 259 Abs. 1 BGB gemäß der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht. Der Mieter kann die Belege einsehen, fotografieren, scannen oder kopieren. Für preisgebundene Wohnraummietverhältnisse ermöglicht § 29 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Ermittlung der zulässigen Miete für preisgebundene Wohnungen sogar die Anfertigung von Ablichtungen gegen Kostenerstattung (BGH-Urteil vom 8.3.2006, VIII ZR 78/05).

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