Zwar ist es nicht erforderlich, dass Sie den Kontoauszug der Steuererklärung beifügen. Im Zweifelsfall kann der Finanzbeamte aber dessen Vorlage verlangen. Beträge, die per Dauerauftrag, Einzugsermächtigung oder per Online-Banking bezahlt wurden, werden in Verbindung mit dem Kontoauszug anerkannt. Barzahlungen werden nicht anerkannt.
Wenn Ihnen noch keine aktuelle Betriebskostenabrechnung oder eine gesonderte Bescheinigung nach § 35 a EStG für 2023 Ihrer Hausverwaltung vorliegt, ist dies kein Problem. Denn es ist zulässig, die gesamten Aufwendungen erst für das Steuerjahr geltend zu machen, in dem die Abrechnung dem Mieter zugeht. Sie nehmen also die neueste Ihnen vorliegende Betriebskostenabrechnung – vermutlich die von 2022 – und machen diese Kosten im Steuerjahr 2023 geltend. So können alle Mieter und Wohnungseigentümer verfahren, denen die aktuelle Bescheinigung nach § 35 a EStG für 2023 noch nicht vorliegt!
Alle Privatpersonen, die Handwerker oder Dienstleister beauftragt haben, machen die Ausgaben aber in dem Steuerjahr geltend, in dem sie auch die entsprechende Rechnung selbst bezahlt haben.
Im Jahre 2019 hat der Bundesfinanzhof leider - gegen die großzügige Haltung des Fiskus - entschieden, dass die Steuermäßigung gemäß § 35a EStG nur für Aufwendungen gewährt wird, die einem Steuerbürger für seine eigene Unterbringung in einem Heim oder für seine eigene Pflege entstehen. Hingegen ist der Steuervorteil ausgeschlossen für Aufwendungen, die er für eine andere Person übernimmt, das heißt wenn Kinder die Kosten für ihre Eltern übernehmen (BFH-Urteil vom 3.4.2019, VI R 19/17).
Einige Monate nach dem BFH-Urteil hatte sich das Finanzgericht Berlin-Brandenburg ebenfalls mit der Übernahme von Pflegekosten für einen Elternteil befasst. Dieses Mal ging es aber nicht um die Übernahme der Kosten für eine stationäre Pflege, also für die Unterbringung in einem Heim, sondern um die Kostenübernahme für eine ambulante Pflege. Das FG hatte hier wie folgt entschieden: § 35a EStG begünstigt - wenn überhaupt - nur Aufwendungen für die ambulante Pflege von Angehörigen im eigenen Haushalt des Steuerpflichtigen (also des Betreuenden), nicht aber für die ambulante Pflege von Angehörigen in deren Haushalt (BFH-Urteil vom 11.12.2019, 3 K 3210/19). Allerdings wurde damals explizit die Revision zugelassen. Und nunmehr liegt das positive Urteil des BFH vor.
Aktuell hat der Bundesfinanzhof wie folgt geurteilt: Die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz EStG kann auch von Steuerzahlern in Anspruch genommen werden, denen Aufwendungen für die ambulante Pflege und Betreuung eines Dritten erwachsen. Folglich können Kinder die Kosten für eine ambulante Pflege ihrer Eltern abziehen, wenn sie die Kosten getragen haben. Dies gilt auch, wenn die Pflege- und Betreuungsleistungen nicht im eigenen Haushalt des Steuerpflichtigen, sondern im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht werden (BFH-Urteil vom 12.4.2022, VI R 2/20).
Allerdings sorgt der BFH auch für eine Verkomplizierung, denn an seinem oben erwähnten Urteil aus dem Jahre 2019 hält er fest. Er unterscheidet zwischen der Übernahme der Kosten für eine stationäre Pflege (= weiterhin nicht abziehbar) und der Übernahme der Kosten für eine ambulante Pflege (= abziehbar), wobei es im zweiten Fall darauf ankommt, wer den Pflegevertrag abgeschlossen hat. Nur wenn der Zahlende, zumeist Tochter oder Sohn, vertraglich dazu verpflichtet ist, also auf eine eigene Schuld hin leistet, sind die Kosten abziehbar. Wird hin-gegen auf die Schuld des Betreuten, also Vater oder Mutter, hin gezahlt, weil diese(r) den Pflegevertrag abgeschlossen hat, liegt steuerlich unerheblicher Drittaufwand vor.