Was bedeutet AfA nach § 7 Abs. 5 EStG?
Mit der Abschreibung nach § 7 Abs. 5 EStG bezeichnet man die degressive Abschreibung, mit der Bauherren oder Käufer neue Gebäude oder Wohnungen in den ersten Jahren mit einem hohen Satz abschreiben können. Die degressive Abschreibung ist für Immobilien mit einem Bauantrag bzw. Kaufvertrag ab 1.1.2006 nicht mehr möglich. Seitdem ist nur noch die lineare Abschreibung zulässig.
Für vorherige Erwerbe gelten folgende Abschreibungssätze:
Bauantrag/Kaufvertrag ab 30.7.1981 bis zum 28.2.1989 und ab 1.1.1996
- In den ersten acht Jahren: 5 Prozent
- Folgende 6 Jahre: 2,5 Prozent
- Folgende 36 Jahre: 1,25 Prozent
Bauantrag/Kaufvertrag ab 1.1.2004 bis 31.12.2005
- Erste 10 Jahre: 4 Prozent
- Folgende 8 Jahre: 2,5 Prozent
- Folgende 32 Jahre: 1,25 Prozent
Bauantrag/Kaufvertrag ab 1.3.1989 bis zum 31.12.1995
- Erste 4 Jahre: 7 Prozent
- Folgende 6 Jahre: 5 Prozent
- Folgende 6 Jahre: 2 Prozent
- Folgende 24 Jahre: 1,25 Prozent
Aktuell: Aufgrund des Wohnraummangels und der Baubranchenkrise wurde die degressive Abschreibung für neue Mietwohngebäude wieder eingeführt. Konkret bedeutet das, dass ab dem 1.10.2023 bis zum 30.9.2029, wenn die Herstellung beginnt oder der Kaufvertrag abgeschlossen wird und das Gebäude bis zum Ende des Fertigungsjahres erworben wird, eine degressive Abschreibung von sechs Prozent des Restwerts gemäß § 7 Abs. 5a EStG möglich ist. Diese Regelung gilt auch für Bauvorhaben, für die bereits eine Baugenehmigung vorliegt, aber noch nicht begonnen wurde. Die degressive Abschreibung kann für alle Wohngebäude in EU-/EWR-Mitgliedstaaten in Anspruch genommen werden, ohne Beschränkung auf Inlandgebäude.
Solange die degressive Abschreibung genutzt wird, sind Abschreibungen aufgrund außergewöhnlicher technischer oder wirtschaftlicher Abnutzung nicht erlaubt. Wenn solche Abnutzungen auftreten, kann jedoch zu einer linearen Abschreibung gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2a EStG gewechselt werden, bei der jährlich drei Prozent abgesetzt werden. Der Steuerzahler hat die Wahl, zur linearen Abschreibung zu wechseln. Nach dem Wechsel wird der Restwert auf der Grundlage der ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten abzüglich der bisherigen Abschreibungen ermittelt. Wenn die tatsächliche Nutzungsdauer nach dem Wechsel zur linearen Abschreibung kürzer ist als die übliche Nutzungsdauer von 33 Jahren, kann ein höherer Abschreibungssatz als drei Prozent verwendet werden (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG).