Wenn dies auf Sie zutrifft, müssen Sie beantragen, dass der Anteil Ihrer Rente, der auf diesen erhöhten Beiträgen beruht, nicht mit dem hohen Besteuerungsanteil (2023: 82,5 Prozent der Rente), sondern mit dem wesentlich günstigeren Ertragsanteil besteuert wird. Der Anteil der niedriger zu besteuernden Rente ist die Öffnungsklausel, diese erfahren Sie aus der Bescheinigung Ihres Rentenversicherungsträgers.
Wenn Sie seit Ihrem 65. Lebensjahr eine gesetzliche Rente von 1.500 Euro im Monat beziehen und dem Finanzamt mit einer Bescheinigung der Rentenzahlstelle nachweisen können, dass 30 Prozent (das ist die Öffnungsklausel) der Rentenzahlung auf erhöhten Beiträgen beruhen, ergibt sich diese Berechnung:
Für 70 Prozent der Rente: Normale Besteuerung nach Abzug des Rentenfreibetrags: 1.500 Euro x 70 Prozent = 1.050 Euro x 12 Monate = 12.600 Euro abzgl. Rentenfreibetrag von (zum Beispiel) 42 Prozent = 7.308 Euro.
Bei dem Teil, für den die Öffnungsklausel von 30 Prozent gilt, wird der günstigere Ertragsanteil angesetzt: 1.500 Euro x 30 Prozent = 450 Euro x 12 Monate = 5.400 Euro x 18 Prozent = 972 Euro. In diesem Fall müssten also 8.280 Euro versteuert werden. Ohne Öffnungsklausel hätten 10.440 Euro versteuert werden müssen.
Der Ertragsanteil richtet sich nach dem Alter des Rentners zum Beginn der Rentenzahlung, er beträgt beispielsweise bei 64-Jährigen 19 Prozent, bei 65- bis 66-Jährigen 18 Prozent und bei 67-Jährigen 17 Prozent.
In der folgenden Tabelle finden Sie die Höhe des Ertragsanteils je nach Alter bei Beginn der Rente; dieser wird von Lohnsteuer kompakt automatisch berechnet:
Im Mai 2021 hat der Bundesfinanzhof (BFH) Urteile zur möglichen Doppelbesteuerung von Renten veröffentlicht (BFH-Urteile vom 19.5.2021, X R 33/19 und X R 20/21). Diese betreffen alle, die bereits 2005 Rentner waren und alle zukünftigen Rentner. Der BFH hat entschieden, dass Doppelbesteuerung nur in einigen wenigen Fällen möglich ist. Das bedeutet, dass die Art und Weise, wie Renten besteuert werden, im Allgemeinen akzeptiert wird.
Es gibt jedoch einige Meinungsverschiedenheiten darüber, wie genau die Doppelbesteuerung berechnet werden sollte. Der BFH verwendet eine einfache Methode, die sich auf die tatsächlichen Beiträge und die später gezahlten Rentenbeträge konzentriert. Einige Experten und Kläger bevorzugen eine komplexere Methode, die die tatsächliche Rentenhöhe erst später berücksichtigt.
Die gute Nachricht ist, dass Bund und Länder beschlossen haben, vorübergehend Steuerbescheide in Bezug auf die umstrittene Besteuerung von Renten vorläufig zu machen. Das bedeutet, dass Rentner jetzt Steuerbescheide erhalten, auf denen steht, dass die Steuerfestsetzung vorläufig ist. Wenn das Bundesverfassungsgericht entscheidet, dass die aktuelle Besteuerung zu hoch ist, können Steuerbescheide auch ohne vorherigen Einspruch geändert werden (BMF-Schreiben vom 30.8.2021, V A 3 - S 0338/19/10006 :001).
Es ist wichtig zu beachten, dass betroffene Rentner alle Steuer- und Rentenbescheide aufbewahren sollten, unabhängig von der endgültigen Entscheidung des Gerichts.