Aktuelle Entscheidungen
Müllabfuhrkosten in der Steuererklärung
Die Kosten für die Müllabfuhr sind derzeit in Ihrer Steuererklärung nicht abzugsfähig. Dies basiert auf einem Urteil des Finanzgerichts Köln vom 26. Januar 2011 (4 K 1483/10, EFG 2011 S. 978 Nr. 11).
Warum sind Müllabfuhrkosten nicht abzugsfähig?
Die Begründung liegt darin, dass die Hauptleistung nicht innerhalb Ihrer Grundstücksgrenzen erbracht wird. Die eigentliche Dienstleistung besteht nicht im Abholen des Mülls, sondern in seiner späteren Entsorgung und Verwertung. Das Leeren und der Transport des Mülls werden als unterstützende Tätigkeiten betrachtet.
Aktuelle Entwicklungen und Handwerkerleistungen
Kürzlich hat das Finanzgericht Münster diese Ansicht bestätigt (Urteil vom 24. Februar 2022, 6 K 1946/21 E). Eine eingereichte Revision wurde jedoch aus verfahrenstechnischen Gründen abgelehnt, nicht aus inhaltlichen Gründen. Dies bedeutet, dass die Frage immer noch nicht endgültig geklärt ist.
Darüber hinaus hat der Bundesfinanzhof aktuell entschieden, dass die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen auch dann beansprucht werden kann, wenn beispielsweise der Sohn unentgeltlich eine Wohnung im Haus seiner Mutter bewohnt, er die Handwerkerarbeiten in Auftrag gegeben und auch bezahlt hat. Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen gemäß § 35a Abs. 3 EStG verlangt neben der tatsächlichen Führung eines Haushalts kein besonderes Nutzungsrecht des Steuerpflichtigen. Der Steuerpflichtige kann auch in unentgeltlich überlassenen Räumlichkeiten einen Haushalt führen (BFH-Urteil vom 20.4.2023, VI R 23/21).
Hausnotrufsysteme und Steuerbegünstigung
Was ist mit Hausnotrufsystemen? Kosten für ein Hausnotrufsystem sind nur abzugsfähig, wenn die Rufbereitschaft im Rahmen des "Betreuten Wohnens" in einer Seniorenwohneinrichtung erfolgt. In diesem Fall können 20 Prozent der Kosten direkt von der Steuerschuld abgezogen werden. Außerhalb des "Betreuten Wohnens" sind diese Kosten nicht steuerbegünstigt, wie der Bundesfinanzhof bestätigt hat.
Eine Rentnerin mit einem Hausnotrufsystem im eigenen Haushalt erhielt keine Anerkennung der Kosten durch das Finanzamt, da die Dienstleistung nicht im Haushalt der Rentnerin erbracht wurde.
Steuervergünstigungen für Mieter
Auch Mieter können Steuervergünstigungen gemäß § 35a EStG erhalten, wenn sie entsprechende Leistungen in Anspruch genommen haben und dies durch eine Bescheinigung des Vermieters oder Verwalters nachweisen können. Dies gilt auch, wenn der Mieter die Verträge nicht selbst abgeschlossen hat.
Das Urteil des Bundesfinanzhofs bestätigt, dass Mieter Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen geltend machen können, wenn die erforderlichen Angaben in Abrechnungen oder Bescheinigungen enthalten sind. Es ist ratsam, eine entsprechende Bescheinigung vom Vermieter oder Verwalter zu verlangen, um mögliche Streitigkeiten zu vermeiden. Das Muster für die Bescheinigung ist im BMF-Schreiben vom 9.11.2016 enthalten.
Steuervergünstigung für Statikerleistungen
Der Bundesfinanzhof hat die Steuervergünstigung nach § 35a EStG für statische Berechnungen eines Statikers verweigert. Dies gilt auch dann, wenn die statische Berechnung für die Durchführung einer Handwerkerleistung erforderlich war (BFH-Urteil vom 4.11.2021, VI R 29/19).
Bewertungen des Textes: Aktuelle Entscheidungen
5.00
von 5
Anzahl an Bewertungen: 1