An die Zweitwohnung des Arbeitnehmers am Arbeitsort stellt das Finanzamt keine strengen Anforderungen. Dies kann eine Wohnung, ein Hotelzimmer oder auch ein möbliertes Zimmer sein. Auch die Häufigkeit der Nutzung spielt keine Rolle, die Unterkunft muss lediglich zur Verfügung stehen. Die Zweitwohnung darf aber keinesfalls zum neuen Lebensmittelpunkt werden. Dann ist es vorbei mit der steuerlichen Begünstigung. Sind diese Voraussetzung erfüllt, können diverse Werbungskosten im Zuge der doppelten Haushaltsführung steuerlich geltend gemacht werden.
Dies beginnt bereits bei der Wohnungssuche. Aufwendungen, die durch die Wohnungssuche entstehen, wie etwa Fahrtkosten zur Wohnungsbesichtigung, Telefon- oder Portogebühren, sind als Werbungskosten absetzbar. Auch die Kosten für den Umzug erkennt das Finanzamt an. Dazu zählen unter anderem Transportkosten für eine Spedition oder einen Leihwagen und auch Reisekosten am Umzugstag.
In den ersten drei Monaten der doppelten Haushaltsführung können sogar Verpflegungspauschbeträge abgerechnet werden. Maßgebend für die Höhe der Pauschbeträge ist die Dauer der Abwesenheit von der Hauptwohnung. Sie betragen bei einer Abwesenheitsdauer von:
Als Werbungskosten absetzbar sind auch die Unterkunftskosten bzw. die Kosten der Zweitwohnung. Anerkannt werden stets nur nachgewiesene Kosten, keine Pauschbeträge.
Aktuell hat der Bundesfinanzhof gegen den Fiskus entschieden, dass die Kosten für die notwendige Einrichtung der Zweitwohnung im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung nicht zu den Unterkunftskosten gehören, deren Abzug auf 1.000 Euro im Monat begrenzt ist. Vielmehr sind Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat - soweit sie notwendig sind - in vollem Umfang zusätzlich als sonstige notwendige Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG abziehbar (BFH-Urteil vom 4.4.2019, VI R 18/17).
- Nach Auffassung des BFH werden Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat vom Höchstbetrag nicht erfasst, da diese nur für deren Nutzung und nicht für die Nutzung der Unterkunft getätigt werden. Die Nutzung der Einrichtungsgegenstände ist nicht mit der Nutzung der Unterkunft als solcher gleichzusetzen. Gesetzgeberisches Ziel der Neuregelung sei es, nur die Kosten für die Unterkunft auf 1.000 Euro monatlich zu begrenzen, nicht hingegen sonstige notwendige Aufwendungen.
- Der maximal abzugsfähige Betrag von 1.000 Euro im Monat umfasst nach der Gesetzesbegründung "alle für die Unterkunft oder Wohnung entstehenden Aufwendungen, z. B. Miete inklusive Betriebskosten, Miet- oder Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze, auch in Tiefgaragen, Aufwendungen für Sondernutzung (wie Garten etc.), die vom Arbeitnehmer selbst getragen werden". Die Festsetzung des Betrags von 1.000 Euro orientiere "sich dabei an einer von der Rechtsprechung bisher immer herangezogenen, nach Lage und Ausstattung durchschnittlichen, ca. 60 qm großen Wohnung".
Tipp: Steht die Zweitwohnung im Eigentum des Arbeitnehmers, sind die tatsächlichen Aufwendungen, z.B. AfA, Schuldzinsen, Betriebskosten, Reparaturkosten, bis zum Höchstbetrag von 1.000 Euro monatlich als Werbungskosten absetzbar. Auch hier sind die Kosten für notwendige Einrichtungsgegenstände und Hausrat zusätzlich zum Höchstbetrag abziehbar (BMF-Schreiben vom 24.10.2014, BStBl. 2014 I S. 1412, Tz. 103).
Tipp: Bei Nutzung einer möblierten oder teil möblierten Wohnung ist im Allgemeinen eine höhere Miete zu zahlen. Soweit der Mietvertrag keine Aufteilung der Miete für die Nutzung der Wohnung und die Nutzung der Möbelstücke enthält - wie es in der Regel der Fall sein wird -, kann die gezahlte Miete im Schätzwege nach § 162 AO aufgeteilt werden. Die Wohnungsnutzung ist dann auf 1.000 Euro pro Monat begrenzt absetzbar und die Möbelnutzung darüber hinaus abzugsfähig (BFH-Urteil vom 4.4.2019, VI R 18/17).
Tipp: Aktuell hat das Finanzgericht des Saarlandes entschieden, dass auch die Kosten für einen angemieteten Stellplatz oder für eine Garage nicht zu den Unterkunftskosten gehören und damit ebenfalls nicht unter die 1.000-Euro-Grenze fallen. Sie sind damit auch dann abziehbar, wenn bereits die Miete für die Wohnung so hoch ist, dass die Grenze überschritten wird (Gerichtsbescheid vom 20.5.2020, 2 K 1251/17).
Aktuell hat die Finanzverwaltung eine erfreuliche Vereinfachungsregelung bekannt gegeben: Wenn die Anschaffungskosten für die Einrichtung und Ausstattung der Zweitwohnung - ohne Arbeitsmittel - insgesamt nicht höher sind als 5.000 Euro einschließlich Umsatzsteuer, ist aus Vereinfachungsgründen davon auszugehen, dass diese Kosten als "notwendig" bzw. als nicht überhöht gelten und ohne weitere Prüfung als Werbungskosten anzuerkennen sind (BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl 2020 I S. 1228, Tz. 108).
Tipp: Aktuell hat das Finanzgericht München gegen den Fiskus entschieden, dass Aufwendungen für die Zweitwohnungssteuer nicht zu den Unterkunftskosten gehören, die mit höchstens 1.000 Euro im Monat als Werbungskosten anerkannt werden können. Vielmehr kann die Zweitwohnungssteuer zusätzlich als "sonstige Aufwendungen" im Rahmen der doppelten Haushaltsführung anerkannt werden (FG München vom 26.11.2021, 8 K 2143/21).
Tipp: Bei doppelter Haushaltsführung in Deutschland sind für die Unterkunft die tatsächlichen Aufwendungen nur bis zum Höchstbetrag von 1.000 Euro pro Monat absetzbar (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Die Frage ist, ob auch Kosten für Energie, also für Strom, Heizung und Warmwasser, unter die 1.000-Euro-Grenze fallen. Ganz geklärt ist die Frage nicht. Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern hat allerdings ein rechtskräftiges Urteil erlassen, in dem es heißt (Urteil vom 21.9.2022, 3 K 48/22): "Demnach erscheint es als sachgerecht und entspricht dem Gesetzeszweck, zu den ´Unterkunftskosten´ nur diejenigen Kosten zu zählen, die üblicherweise in die Berechnung einer durchschnittlichen Bruttokaltmiete einfließen und damit auch von dem Pauschalbetrag von 1.000 Euro der die Berechnung der Durchschnittsmiete ersetzen soll, erfasst werden. Das sind die monatlich aufzuwendenden Beträge für Wasser, Kanalisation, Straßenreinigung, Müllabfuhr, Hausreinigung und -beleuchtung, Schornsteinreinigung, Hauswart, öffentliche Lasten, Gebäudeversicherung und Kabelanschluss. Nicht zur Bruttokaltmiete gerechnet werden Umlagen für Zentralheizung, Warmwasserversorgung, Untermietzuschläge und Zuschläge für Möblierung (Statistisches Bundesamt, http://www.destatis.de/Themen/Gesellschaft und Umwelt/Einkommen, Konsum und Lebensbedingungen/Bruttokaltmiete)." Fazit: Die Kosten für Heizung und Warmwasser bei einer doppelten Haushaltsführung sind unbegrenzt abzugsfähig, wenn es nach dem FG Mecklenburg-Vorpommern geht (zu den Stromkosten nimmt das FG - mit Ausnahme der Kosten für die Hausbeleuchtung - leider nicht ausdrücklich Stellung). Ob der Fiskus und der BFH die Haltung des FG Mecklenburg-Vorpommern teilen, ist allerdings fraglich.
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