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Welche Unternehmen können eine Fachbescheinigung ausstellen?

Jedes ausführende Fachunternehmen, welches die Anforderungen des § 2 der "Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung ESanMV" erfüllt.

Als "Fachunternehmen" gelten alle Unternehmen, die in den nachfolgend aufgeführten Gewerken tätig sind:

  • Mauer- und Betonbauarbeiten,
  • Stukkateurarbeiten,
  • Maler- und Lackierarbeiten,
  • Zimmerer-, Tischler- und Schreinerarbeiten,
  • Wärme-, Kälte- und Schallisolierungsarbeiten,
  • Steinmetz- und Steinbildhauarbeiten,
  • Brunnenbauarbeiten,
  • Dachdeckerarbeiten,
  • Klempnerarbeiten,
  • Glasarbeiten,
  • Installateur- und Heizungsbauarbeiten,
  • Kälteanlagenbau,
  • Elektrotechnik und -installation,
  • Metallbau,
  • Ofen- und Heizungsbau,
  • Rollladen- und Sonnenschutztechnik,
  • Schornsteinfegerarbeiten, Fliesen-,Platten- und Mosaiklegerarbeiten,
  • Betonstein- und Terrazzoherstellung,
  • Fenstermontage (bei entsprechender Spezialisierung).

Bis 2021: Jede Person mit der Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen nach § 21 EnEV. Zu diesem Personenkreis gehören:

Energieberater, d.h. vom BAFA zugelassene Energieberater für das Förderprogramm "Energieberatung für Wohngebäude".

Energieeffizienz-Experten, die für das KfW-Förderprogramm "Energieeffizient Bauen und Sanieren – Wohngebäude" (KfW-Programme 151/152/153 und 430) gelistet sind.

Alle weiteren Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 21 EnEV (z.B. aufgrund eines in § 21 EnEV genannten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses in Verbindung mit einer Fortbildung im Bereich des energiesparenden Bauens).

Voraussetzung ist, dass eine Person des oben angegebenen Personenkreises vom Bauherrn oder vom ausführenden Fachunternehmen mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung beauftragt wurde. In der Bescheinigung des Energieberaters ist der Auftraggeber auszuweisen. Das Vorliegen der Ausstellungsberechtigung nach § 21 EnEV ist zu bestätigen.

Ab 2022: Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), die durch das Unternehmen oder den Steuerpflichtigen mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahme betraut worden ist.

Hinweis: Mit der Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung vom 14. Juni 2021, BGBl. I S. 1780, wurde die ESanMV an die neue Bundesförderung für effiziente Gebäude angepasst.

Welche Anforderungen für die Ausstellung solcher Bescheinigungen gelten, beschreibt das Bundesfinanzministerium ausführlich in einem Erlass (BMF-Schreiben vom 31.3.2020, IV C 1 - S 2296-c/20/10003).

Die "Zweite Verordnung zur Änderung der Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung" hat Änderungen in die "Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) - Einzelmaßnahmen" übertragen, um den technischen Gleichlauf der Förderungen sicherzustellen. Dies beinhaltet die Streichung der Förderung von gasbetriebenen Wärmepumpen, Gasbrennwerttechnik und Gas-Hybridheizungen sowie Anpassungen an Gebäude- und Wärmenetzanforderungen. Für Biomasseheizungen werden die BEG-Änderungen zu Raumheizungsnutzungsgrad und Feinstaub umgesetzt.

Diese Verordnung gilt für Maßnahmen ab dem 31. Dezember 2022.

Tipp

Die Kosten für den Energieberater sind abweichend von der allgemeinen Regelung in Höhe von 50 Prozent der Aufwendungen im Jahr des Abschlusses der Maßnahme zu berücksichtigen und nicht auf drei Jahre zu verteilen. Die Kosten für den Energieberater als auch die Kosten für die Erteilung der Bescheinigung nach § 35c Absatz 1 EStG sind jeweils - wie die Aufwendungen für die energetische Maßnahme selbst - vom Höchstbetrag der Steuerermäßigung von 40.000 EUR umfasst (BMF 14.1.2021, IV C 1 - S 2296-c/20/10004 :00, BStBl 2021 I S. 103 Rz. 50).

 

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