Ist ein Pool-Arbeitsplatz ein ausreichender anderer Arbeitsplatz?
Steuerpflichtige können einen pauschalen Betrag von 6 Euro für jeden Tag abziehen, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit "überwiegend" in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird und die erste Tätigkeitsstätte nicht aufgesucht wird. Die Tagespauschale wird auch als Homeoffice-Pauschale oder Homework-Pauschale bezeichnet.
Der Fall betrifft im Prinzip alle Arbeitnehmer und Selbstständigen, die - wie in den Coronajahren - hin und wieder von zuhause arbeiten, aber ihren "eigentlichen" Arbeitsplatz samt Schreibtisch in der Behörde oder im Betrieb haben. Insgesamt ist der Abzug der Homeoffice-Pauschale auf einen Höchstbetrag von 1.260 Euro im Jahr begrenzt (210 Tage x 6 Euro).
Es ist egal, ob ein abgeschlossenes Arbeitszimmer zur Verfügung steht. Es reicht eine Arbeitsecke aus. Ein Abzug der Entfernungspauschale neben der Homeoffice-Pauschale ist nicht zulässig, wenn an einem Tag zeitweise im Homeoffice und zeitweise im Büro oder Betrieb des Arbeitgebers gearbeitet wird und dafür Fahrtkosten angefallen sind.
Ein paralleler Abzug von Fahrtkosten und Tagespauschale ist ausnahmsweise nur möglich, wenn an einem Homeoffice-Tag zusätzlich eine Auswärtstätigkeit, also eine Dienst- oder Geschäftsreise, unternommen wird.
Steht für die betriebliche und berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, können die Homeoffice-Kosten - wie oben - mit einer Tagespauschale von 6 EUR pro Tag, maximal 1.260 EUR im Jahr, abgesetzt werden.
Beispielsweise trifft dies auf viele Lehrer zu, deren Tätigkeitsmittelpunkt in der Schule liegt, die dort aber für die Unterrichtsvor- und -nachbereitung keinen Schreibtisch zur Verfügung haben.
Wichtig: In diesem Fall können neben der Tagespauschale auch die Fahrtkosten zur Schule, zur Behörde oder zum Betrieb mit der Entfernungspauschale abgesetzt werden. Es kommt hier nicht (mehr) darauf an, ob ein abgeschlossenes Arbeitszimmer zur Verfügung steht. Es reicht eine Arbeitsecke aus; zur Not kann es auch der Küchentisch sein. Hier ergibt sich also eine echte Vereinfachung gegenüber der bisherigen Regelung.
Aber was ist ein "anderer Arbeitsplatz" und in welchen Fällen steht er "nicht dauerhaft zur Verfügung"? Hier gilt Folgendes:
- "Anderer Arbeitsplatz" ist grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist. Weitere Anforderungen an die Beschaffenheit des Arbeitsplatzes werden nicht gestellt.
- Ein anderer Arbeitsplatz steht dann zur Verfügung, wenn Sie diesen in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen können.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein Pool-Arbeitsplatz grundsätzlich ein "anderer Arbeitsplatz" ist, jedoch nur dann, wenn der Mitarbeiter ihn "in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann. Es muss eine ausreichende Anzahl an Pool-Arbeitsplätzen vorhanden sein.
Fazit: Haben Sie einen Pool-Arbeitsplatz, ist ein Abzug der Tagespauschale üblicherweise nur für solche Tage zulässig, an denen Sie die (erste) Betriebsstätte oder erste Tätigkeitsstätte nicht aufsuchen und zeitlich überwiegend in der häuslichen Wohnung tätig werden.