Arbeiten in Werkstatt des Handwerksbetriebs sind nicht begünstigt.
Aufwendungen für Handwerkerleistungen sind mit 20 %, höchstens 1.200 Euro, im Jahr von der Steuerschuld abziehbar. Begünstigt sind nur Arbeitskosten, und solche nur an und in der selbst genutzten Wohnung. Nicht ganz geklärt war lange Zeit die Frage, inwieweit auch Arbeiten begünstigt sind, die in der Werkstatt des Handwerksbetriebes ausgeführt werden.
Aktuell hat der Bundesfinanzhof die Frage entschieden: Soweit Arbeiten in der Werkstatt eines Handwerkers erbracht werden, sind die darauf entfallenden Lohnkosten nicht nach § 35a Abs. 3 EStG begünstigt (BFH-Urteile vom 13.5.2020, VI R 4/18 und VI R 7/18).
Nach Auffassung des BFH sind Leistungen, die außerhalb des Haushalts erbracht werden, nicht begünstigt, auch wenn sie für den Haushalt erbracht werden. Insoweit kommt es auf die tatsächliche Erbringung der Leistung an. Eine Handwerkerleistung, die in der Werkstatt des Handwerkers an einem Gegenstand des Haushalts erbracht wird, weist keinen (unmittelbaren) räumlichen Zusammenhang mit dem Haushalt auf, für den sie erbracht wird, sondern lediglich einen funktionalen. Ob der Leistungserfolg im Haushalt erzielt wird, ist daher grundsätzlich unerheblich. Die räumlich-funktionale Verbindung zum Haushalt kann nicht allein dadurch begründet werden, dass sich die Handwerkerleistung auf einen Haushaltsgegenstand bezieht.
Im ersten Fall ging es um die Reparatur eines Hoftores, das vom Tischler ausgebaut, in seiner Werkstatt instand gesetzt und anschließend wieder eingebaut worden war. Eine Steuerermäßigung für die Reparatur des Hoftores kommt nur insoweit in Betracht, als der Tischler die Arbeiten auf dem Grundstück und nicht in seiner Werkstatt erbracht hat (VI R 4/18).
Im zweiten Fall ging es um die Anfertigung, Verzinkung, Lieferung und Montage einer Tür (Werkstatt- und Montagearbeiten). Für die Anfertigung und Verzinkung der Tür in der Werkstatt gibt's keine Steuervergünstigung, sondern nur anteilig für die Montagearbeiten im Haushalt (VI R 7/18).
Tipp
Achten Sie darauf, dass die Lohnkosten für die Leistung (Montage) vor Ort in der Rechnung gesondert ausgewiesen sind. Aber auch wenn dies nicht der Fall ist, kann der Arbeitslohn im Schätzungswege aufgeteilt werden. Nach Auffassung des BFH ist "eine Aufteilung der Arbeitskosten in einen nicht begünstigten 'Werkstattlohn' und in einen begünstigten 'vor-Ort-Lohn' tatsächlich möglich. Eine solche Aufteilung widerspricht auch nicht dem gesetzgeberischen Willen, Schwarzarbeit zu bekämpfen" (VI R 4/18, VI R 7/18).
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