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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Wenn Sie das Arbeitszimmer für zwei Einkunftsarten nutzen!

Die Aufteilung der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer oder die Jahrespauschale auf verschiedene Tätigkeiten ist erlaubt, wenn Sie mehrere berufliche Tätigkeiten parallel ausüben und das Arbeitszimmer den Dreh- und Angelpunkt für alle Aktivitäten bildet. Sollte der zentrale Punkt einiger Tätigkeiten außerhalb des Arbeitszimmers liegen, können Sie die Kosten anteilig für diese Tätigkeiten abziehen.

Es ist jedoch auch möglich, alle Aufwendungen einer einzelnen Tätigkeit zuzuordnen, wenn Sie auf eine detaillierte Aufteilung verzichten. Beachten Sie dabei, dass die Jahrespauschale nicht je nach Anzahl der im Arbeitszimmer ausgeübten Tätigkeiten erhöht wird.

Zum Beispiel: Wenn Sie Ihr Arbeitszimmer zu 60 % für eine nichtselbständige Tätigkeit und zu 40 % für eine gewerbliche Nebentätigkeit nutzen und der Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen Aktivitäten sich im Arbeitszimmer befindet, können Sie die Jahrespauschale entsprechend aufteilen. In diesem Fall würden 60 % (756 Euro) als Werbungskosten und 40 % (504 Euro) als Betriebsausgaben abgezogen. Sie haben auch die Möglichkeit, die Jahrespauschale insgesamt für eine der beiden Tätigkeiten geltend zu machen, um die Abwicklung zu vereinfachen.

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