Existenzminimum: Sind die Kinderfreibeträge verfassungswidrig zu niedrig?
Das Existenzminimum von Kindern muss aus verfassungsrechtlichen Gründen von der Steuer freigestellt werden. Dies geschieht durch den Kinderfreibetrag und den BEA-Freibetrag (für Betreuung, Erziehung und Ausbildungsbedarf). Das Finanzamt prüft automatisch, ob diese Freibeträge oder das während des Jahres ausbezahlte Kindergeld günstiger sind.
Der BEA-Freibetrag beträgt 2.928 Euro; der Kinderfreibetrag 6.024 Euro (Jahr 2023).
Das Finanzgericht Niedersachsen äußerte ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Kinderfreibetrags für das Jahr 2014, was zu einer Aufhebung der Vollziehung führte. Auch der Bundesfinanzhof stimmte dem teilweise zu (Niedersächsisches FG vom 16.2.2016, 7 V 237/15).
Aktuell hat das Finanzgericht Niedersachsen die Berechnungsmethode des Kinderfreibetrags als verfassungswidrig eingestuft und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt. Die Richter bemängeln, dass der Kinderfreibetrag altersunabhängig ist, obwohl die sozialhilferechtlichen Regelbedarfe für Kinder altersabhängig sind. Sie fordern eine Erhöhung des Kinderfreibetrags (FG Niedersachsen vom 2.12.2016, 7 K 83/16).
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts könnte bis zu zehn Jahre dauern und betrifft Eltern, die Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhalten, da eine Erhöhung der Kinderfreibeträge sich auf die Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag auswirkt.