Wann kann ich Schulgeldzahlungen absetzen?
Wenn Ihr Kind eine private bzw. überwiegend privat finanzierte Schule besucht, können Sie unter Umständen einen Teil Ihrer Kosten von der Steuer absetzen. Der Sonderausgabenabzug für Schulgeld liegt bei 30 Prozent der Kosten, jedoch höchstens 5.000 Euro je Kind.
Der Betrag wird für jedes Kind und je Elternpaar nur jeweils einmal gewährt. Bei unverheirateten Eltern steht jedem Elternteil der halbe Betrag zu. Die Eltern können jedoch eine andere Aufteilung beantragen.
Um das Schulgeld als Sonderausgaben geltend zu machen, müssen Sie Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag für das Kind haben. Begünstigt werden grundsätzlich Einrichtungen, die auf einen anerkannten Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss vorbereiten. Dazu zählen nicht nur Schulen in Deutschland, sondern auch solche im EU-Ausland und deutsche Schulen weltweit.
Nicht absetzen können Sie Aufwendungen für individuellen Privatunterricht oder Nachhilfestunden für Ihr Kind. Auch die Kosten für die Unterbringung, Betreuung und Verpflegung können Sie nicht als Sonderausgaben geltend machen. Das gleiche gilt für Fahrtkosten, Aufwendungen für Schulbücher, Ferienkurse oder Sportbekleidung.
Dem Finanzamt muss nachgewiesen werden, dass alle Voraussetzungen für den Schulgeldabzug vorliegen (Höhe des Entgelts, Anerkennung des Bildungsabschlusses). In der Bescheinigung der Schule sollte das begünstigte Schulgeld getrennt von den weiteren Kosten aufgeführt sein.
Schulgeld können Sie nur dann als Sonderausgaben geltend machen, wenn Sie in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind. Dies gilt auch, wenn Sie im Ausland wohnen und in Deutschland auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden. Sind Sie in Deutschland lediglich beschränkt steuerpflichtig, ist ein Sonderausgabenabzug nicht möglich.