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Wann sollte ich Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln nachweisen?

Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, wie Bus, Bahn, Straßenbahn, können Sie ebenfalls die Entfernungspauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer (bzw. 38 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer) geltend machen. Damit fahren Sie im Allgemeinen gut, denn die Kosten dürften meist niedriger sein. Falls jedoch die tatsächlichen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel auf das Kalenderjahr bezogen höher sind als die Entfernungspauschale, können Sie diese geltend machen. Der abzugsfähige Gesamtbetrag ist auf 4.500 Euro begrenzt.

Beispiel

Herr X fährt an 230 Tagen pro Jahr mit dem Zug zu seiner Arbeitsstelle, die 70 Kilometer von seinem Wohnort entfernt ist. Herr X würde mit der Entfernungspauschale folgende Kosten als Werbungskosten absetzen können:

  • 230 Tage x 20 km x 0,30 Euro = 2.070 Euro zzgl.
  • 230 Tage x 50 km x 0,38 Euro = 4.370 Euro
  • Summe = 6.440 Euro.

Ohne Nachweise und weitere Erklärungen würde nur der Höchstsatz von 4.500 Euro anerkannt werden. Mit Fahrscheinen (Fahrkarte, Fahrkarten, Ticket, Bahnticket) und weiteren Nachweisen kann Herr X aber die tatsächlichen Kosten nachweisen und erhält so einen höheren Werbungskostenabzug.

Gleichzeitig können Sie die Fahrscheine als Nachweis für eine regelmäßige Nutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels nutzen, wenn dieses zwar nicht den kürzesten Weg zu Ihrer Arbeitsstätte nimmt, aber dafür verkehrsgünstiger und schneller ans Ziel kommt. Nutzt man eine verkehrsgünstigere, aber dafür längere Strecke, muss dessen Nutzung regelmäßig erfolgen. Dies können Sie mit Fahrscheinen nachweisen.

Tipp: Ab dem 21. Entfernungskilometer gibt es die erhöhte Entfernungspauschale von 38 Cent. Diese ist vorrangig bei der Teilstrecke anzusetzen, die mit einem eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftwagen zurückgelegt wird, da für diese der Höchstbetrag von 4.500 Euro nicht gilt. Die Entfernungspauschale von 30 Cent für die ersten 20 km ist vorrangig bei der Teilstrecke der öffentlichen Verkehrsmittel anzusetzen.

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