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(2023) Kann man auch im Heim Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen?

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2023. Die aktuelle Version für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Kann man auch im Heim Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen?

Die Steuervergünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen umfasst:

  1. Hauswirtschaftliche Tätigkeiten, die üblicherweise von Mitgliedern des privaten Haushalts erledigt werden und von einem Dienstleister durchgeführt werden.
  2. Aufwendungen für Pflege- und Betreuungsleistungen.
  3. Die Steuervergünstigung beträgt 20 %, maximal 4.000 Euro pro Jahr (gemäß § 35a Abs. 2 EStG).

In Bezug auf die Unterbringung in einem Heim gibt es zwei Fälle:

  1. Unterbringung im Heim mit eigenem Haushalt: Die Steuervergünstigung gilt, wenn im Heim ein eigenständiger Haushalt geführt wird, und Dienstleistungen, die direkt im Haushalt des Heimbewohners erbracht und individuell abgerechnet werden.
  2. Unterbringung im Heim ohne eigenen Haushalt: In diesem Fall sind Aufwendungen begünstigt, die mit denen einer Haushaltshilfe vergleichbar sind, aber nicht Pflege- und Betreuungsleistungen.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Steuervergünstigung nicht für Leistungen gilt, die außerhalb des Heims erbracht werden, Mietzahlungen, Hausmeister-, Gärtner- und Handwerkerleistungen, sowie Pflege- und Betreuungsleistungen außerhalb des eigenen Haushalts.

Kinder können die Kosten für die ambulante Pflege ihrer Eltern abziehen, wenn sie die Kosten getragen haben, unabhängig davon, ob die Pflege im Haushalt des Pflegenden oder des Betreuten erfolgt. Die steuerliche Abzugsfähigkeit hängt jedoch davon ab, wer den Pflegevertrag abgeschlossen hat.

Es gibt auch eine Unterscheidung zwischen stationärer Pflege (nicht abzugsfähig) und ambulanter Pflege (abzugsfähig), abhängig von den Vertragsdetails.

Hausnotrufsystem

Die Kosten für ein Hausnotrufsystem können steuerlich absetzbar sein, jedoch unter bestimmten Bedingungen:

  • Steuerbegünstigt sind die Kosten für ein Hausnotrufsystem, wenn die Rufbereitschaft im Rahmen des "Betreuten Wohnens" in einer Seniorenwohneinrichtung erfolgt. Diese Kosten können zu 20 Prozent von der Steuerschuld abgezogen werden.
  • Nicht steuerbegünstigt sind die Kosten für ein Hausnotrufsystem außerhalb des "Betreuten Wohnens" in einer Seniorenwohneinrichtung, also wenn der Auftraggeber noch in der eigenen Wohnung lebt. Diese Kosten sind nicht steuerlich begünstigt.
Hausnotrufsystem

Eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs besagt, dass Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem, das lediglich den Kontakt zu einer Servicezentrale herstellt, nicht als Pflege- und Betreuungsleistungen im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen steuerlich begünstigt sind. Dies gilt, wenn die Dienstleistung nicht im Haushalt des Auftraggebers erfolgt. Der Fall betraf eine Rentnerin, die allein in ihrem eigenen Haushalt lebt und ein Hausnotrufsystem verwendet. Das Finanzamt erkannte die Kosten nicht an, da die Dienstleistung nicht im Haushalt der Rentnerin erbracht wurde, und der BFH stimmte dieser Ansicht zu.

Die wesentliche Dienstleistung beim reinen Hausnotrufsystem besteht in der Bearbeitung von Alarmen und der Verständigung von Bezugspersonen, dem Hausarzt, Pflegedienst usw. per Telefon und nicht im Rufen des Notdienstes durch die Rentnerin selbst. Da diese maßgebende Dienstleistung nicht in der Wohnung der Rentnerin und damit nicht in deren Haushalt erbracht wird, ist sie nicht steuerlich begünstigt.

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