Kann ein höherer Km-Kostensatz für Privatfahrten abgesetzt werden?
Menschen mit Behinderung dürfen Aufwendungen für Privatfahrten in einem "angemessenen Rahmen" als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art nach § 33 EStG absetzen. Diese interessante Steuervergünstigung gibt es zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag. Für den Umfang der steuerlichen Entlastung kommt es allerdings auf die Art und Schwere der Behinderung an. Hier werden zwei Gruppen unterschieden:
- Menschen mit einem Grad der Behinderung ab 80 oder mit einem GdB ab 70 und dem Merkzeichen "G".
- Menschen mit dem Merkzeichen "aG“, mit dem Merkzeichen "Bl“, mit dem Merkzeichen "TBl“ oder mit dem Merkzeichen "H“.
Mit dem "Behinderten-Pauschbetragsgesetz" ist seit dem 1.1.2021 für die vorgenannten Personen eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale im Gesetz festgeschrieben: Diese beträgt für die
- erste Gruppe: 900 Euro,
- zweite Gruppe: 4.500 Euro.
Auf diese Pauschbeträge rechnet das Finanzamt eine zumutbare Belastung an (§ 33 Abs. 2a EStG).
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