Wenn die Ausgaben für die Übungsleitertätigkeit höher sind als die Einnahmen…
Nebentätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, Pfleger und Künstler sind bis zu 3.000 Euro jährlich steuer- und sozialversicherungsfrei. Doch diese Freigrenze wird oft nicht erreicht. Die Frage ist, ob Verluste aus solchen Nebentätigkeiten mit anderen Einkünften verrechnet werden können.
Bisher lehnten die Finanzämter die Anerkennung von Verlusten aus Nebentätigkeiten ab, da die Ausgaben in Verbindung mit steuerfreien Einnahmen stünden. Die Ausgaben werden nur anerkannt, wenn sie die steuerfreien Einnahmen übersteigen und beide den Freibetrag von 3.000 Euro überschreiten.
Der Bundesfinanzhof entschied jedoch, dass Verluste aus solchen Tätigkeiten auch dann abzugsfähig sind, wenn die Einnahmen den Freibetrag nicht überschreiten. Dies setzt voraus, dass die Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird und keine Liebhaberei vorliegt.
Die Oberfinanzdirektion Frankfurt und das Bayerische Landesamt für Steuern haben viele Einzelfälle beurteilt, z. B. Ärzte im Behindertensport, Ferienbetreuer, Rettungskräfte und Stadtführer. Dabei wurden Grundsätze für die Steuerfreiheit nebenberuflicher Tätigkeiten auch in der Broschüre "Steuerfreiheit für nebenberufliche Tätigkeiten i.S.d.§ 3 Nr. 26 / 26a EStG" festgehalten. So darf die Tätigkeit im Kalenderjahr nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs betragen, basierend auf einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 14 Stunden.
Wenn Sie Aufwendungen für eine begünstigte Nebentätigkeit haben, aber keine Einnahmen erzielen, können Sie diese dennoch als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen (BFH-Urteil vom 6.7.2005, BStBl. 2006 II S. 163). Die Finanzverwaltung akzeptiert diese Entscheidung (OFD Frankfurt vom 28.12.2015, S 2245 A-2-St 213).
Der Bundesfinanzhof hat zuletzt entschieden, dass Verluste aus einer nebenberuflichen Übungsleitertätigkeit auch dann absetzbar sind, wenn die Einnahmen den Freibetrag nicht übersteigen. Voraussetzung für die Berücksichtigung des Verlustes ist jedoch, dass die Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird und insofern keine sog. Liebhaberei vorliegt (BFH-Urteil vom 20.11.2018, VIII R 17/16).