Wie werden Arbeitszimmerkosten bei gemeinsamer Nutzung steuerlich berücksichtigt?
Bei der gemeinsamen Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers, beispielsweise von Ehegatten, gelten folgende Regeln:
- Die Voraussetzungen für den Abzug der Arbeitszimmerkosten werden individuell geprüft (BFH-Urteile vom 15.12.2016, VI R 53/12 und VI R 86/13).
- Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann jeder Nutzer, der das Arbeitszimmer als Arbeitsmittelpunkt nutzt, die Kosten abziehen, die er getragen hat.
- Grundstücksorientierte Kosten (z. B., Absetzung für Abnutzung, Schuldzinsen) sind abzugsfähig, wenn sie von dem Nutzer geschuldet werden (BFH-Urteil vom 6.12.2017, VI R 41/15).
- Mietkosten für gemeinsam gemietete Räume sind ebenfalls abziehbar, unabhängig von der Art der Partnerschaft.
- Nutzungsorientierte Aufwendungen (z. B., Energie und Reinigung) sind in voller Höhe abzugsfähig, wenn sie auf die Nutzung des Arbeitszimmers entfallen (BMF-Schreiben vom 15.8.2023, IV C 6 - S 2145/19/10006 :027).
Beispiel 1: A und B nutzen ein Arbeitszimmer zu gleichen Teilen. Die Gesamtaufwendungen betragen 4.000 Euro und werden von A und B gemeinsam getragen. A nutzt es als Arbeitsmittelpunkt. A kann 2.000 Euro als Werbungskosten abziehen. B kann nur die Tagespauschalen von 6 Euro pro Tag geltend machen, wenn an den betreffenden Tagen im Homeoffice gearbeitet wurde.
Beispiel 2a: A und B nutzen gemeinsam ein Arbeitszimmer in der von B gemieteten Wohnung. Die Aufwendungen betragen 3.000 Euro für die Miete und 1.000 Euro nutzungsorientierte Aufwendungen. A nutzt es als Arbeitsmittelpunkt. A kann nur 500 Euro (= Hälfte der nutzungsorientierten Aufwendungen) abziehen. B sind die Mietaufwendungen als grundstücksorientierte Aufwendungen zuzurechnen, da B die Miete vertraglich schuldet. B kann daher nur die Tagespauschalen geltend machen.
Beispiel 2b: Wenn dagegen A die Miete trägt, sind auch die grundstücksorientierten Aufwendungen über 1.500 Euro von A abzugsfähig.
Beispiel 3: A und B nutzen gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer, das für beide während des gesamten Kalenderjahres den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Sie verzichten auf die Ermittlung der dafür angefallenen Aufwendungen und können jeweils die Jahrespauschale von 1.260 Euro als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen.