Wie funktioniert die Auflösung des Investitionsabzugsbetrages?
Die Auflösung des Investitionsabzugsbetrages führt bei drei möglichen Szenarien zu unterschiedlichen Auswirkungen:
(1) Tatsächliche Kosten entsprechen den prognostizierten Investitionskosten:
Entsprechen die prognostizierten Investitionskosten den tatsächlichen Kosten, ergeben sich im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung bei Inanspruchnahme der maximalen Herabsetzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten keine Gewinnauswirkungen. Die außerbilanzielle gewinnerhöhende Hinzurechnung kann durch die gewinnmindernde Kürzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des investierten Wirtschaftsgutes vollständig kompensiert werden.
(2) Tatsächliche Kosten sind höher als die prognostizierten Investitionskosten:
Sind die tatsächlichen Kosten höher als die prognostizierten Investitionskosten, übersteigt die höchstmögliche gewinnmindernde Kürzung der Bemessungsgrundlage den hinzuzurechnenden, in einem Vorjahr berücksichtigten Investitionsabzugsbetrag. In Höhe der Differenz ergibt sich jedoch kein gewinnmindernder Aufwand, weil die Kürzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht höher sein darf als der tatsächlich in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag.
(3) Tatsächliche Kosten sind niedriger als die prognostizierten Investitionskosten:
Sind die tatsächlichen Kosten niedriger als die prognostizierten Investitionskosten, kann der maximal gebildete Investitionsabzugsbetrag nicht vollständig hinzugerechnet werden, da die Hinzurechnung auf 40 Prozent (bis 2019) bzw. 50 Prozent (ab 2020) der (geringeren) Investitionskosten beschränkt ist. Der verbleibende Restbetrag ist spätestens nach Ablauf der Investitionsfrist rückwirkend im Ursprungsjahr gewinnerhöhend zu erfassen. Auf die Steuernachforderung werden Nachforderungszinsen von 0,5 % pro Monat ab dem 15. Monat nach dem Ursprungsjahr berechnet (§ 7g Abs. 3 EStG).
Hinweis: Falls im Jahre 2017 Investitionsabzugsbeträge berücksichtigt wurden, müssen diese spätestens bis zum 31.12.2020 investiert sein - oder sie müssen aufgelöst und verzinst werden. In vielen Fällen ist eine solche Investition infolge der Corona-Krise jetzt nicht wie geplant möglich.
Zur Vermeidung dieser negativen Effekte und zur Steigerung der Liquidität der Unternehmen wird die Frist für Investitionsabzugsbeträge, deren dreijährige Investitionsfrist im Jahr 2020 ausläuft, um ein Jahr auf vier Jahre verlängert (§ 52 Abs. 16 EStG, eingefügt durch das "Zweite Corona-Steuerhilfegesetz" vom 29.6.2020). Dadurch haben Steuerpflichtige, die im Jahr 2020 investieren wollen, aber wegen der Corona-Krise nicht investieren können, die Gelegenheit, die Investition im Jahr 2021 ohne negative steuerliche Folgen (Rückgängigmachung, Verzinsung der Steuernachforderung) nachzuholen.
Investitionsfristen nach § 7g EStG
Aktuell werden die Investitionsfristen nach § 7g EStG erneut verlängert: Für Investitionsabzugsbeträge, deren dreijährige oder deren auf vier Jahre verlängerte Investitionsfrist in 2021 ausläuft, wird die Investitionsfrist um ein Jahr auf vier bzw. fünf Jahre verlängert. Das heißt: Bei Bildung des Abzugsbetrages im Jahre 2017 oder 2018 endet die Investitionsfrist nun erst am 31.12.2022 (§ 52 Abs. 16 Satz 4 EStG, geändert durch das "Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts").
Die Investitionsfristen nach § 7g EStG werden erneut verlängert: Falls die dreijährige oder bereits verlängerten Investitionsfristen in 2022 auslaufen, werden sie um ein weiteres Jahr auf vier, fünf oder sechs Jahre verlängert (§ 52 Abs. 16 Satz 3, 4 EStG, geändert durch das "Vierte Corona-Steuerhilfegesetz" vom 19.6.2022).
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