Was Sie bei Kapitalverlust steuerlich absetzen können
Ein Verlust von Kapital kann nicht nur durch sinkende Kurse entstehen, sondern auch durch Totalausfall der Kapitalanlage infolge Insolvenz des Schuldners. Wenn auf diese Weise beispielsweise ein Darlehen verloren geht, müsste der Verlust doch steuermindernd als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen verrechenbar sein, denn umgekehrt muss jeder Vermögenszuwachs bei sonstigen Kapitalforderungen jeder Art durch Veräußerung, Einlösung oder Rückzahlung als Kapitalertrag gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG versteuert werden.
Die Finanzverwaltung wollte Verluste aufgrund Forderungsausfalls lange Zeit nicht steuermindernd anerkennen.
Aber die Finanzgerichte Niedersachsen und Rheinland-Pfalz haben einen Verlust von Kapitalforderungen anerkannt. Seit Einführung der Abgeltungsteuer 2009 sind Gewinne der Vermögensebene aus Veräußerung oder Einlösung als Kapitalertrag steuerpflichtig. So sollen möglichst alle Wertzuwächse vollständig erfasst werden. Das aber bedeutet andererseits, dass auch Vermögensminderungen erfasst werden. Anders als früher gebe es eine Unterscheidung zwischen Ertrags- und Vermögensebene nicht mehr. Und deshalb seien realisierte Wertveränderungen der Kapitalanlage steuerwirksam, und zwar sowohl Vermögenszuwächse als auch Vermögenseinbußen (Niedersächsisches FG vom 21.5.2014, 2 K 309/13; FG Rheinland-Pfalz vom 23.10.2013, 2 K 2096/11, bestätigt durch BFH-Urteil vom 12.5.2015, IX R 57/1313 und BFH-Urteil vom 24.10.2017 (VIII R 13/15).
TIPP: Falls Sie mit Kapitalanlagen einen Totalverlust durch Pleite des Emittenten erleiden, machen Sie den Verlust, d.h. die Anschaffungskosten der Kapitalanlage, in Ihrer Steuererklärung mit einem kräftigen Minuszeichen als negative Einkünfte geltend. Wenn das Finanzamt die Verrechnung mit anderen Kapitalerträgen ablehnt, legen Sie Einspruch gegen den Steuerbescheid ein und weisen auf die BFH-Urteile vom 24.10.2017 (VIII R 13/15) und vom 12.5.2015 (IX R 57/13) hin.
Eine Besonderheit müssen Sie noch wissen: Wird ein Totalverlust ab dem 1.1.2020 realisiert, ist der Ausgleich von Verlusten begrenzt auf 20.000 Euro im Jahr. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in Höhe von 20.000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden (§ 20 Abs. 6 Satz 6 EStG).
Dies gilt für die Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, Ausbuchung wertloser Wertpapiere, Übertragung wertloser Wertpapiere auf einen Dritten oder sonstigen Ausfall von Wertpapieren. Die Regelung soll auch Veräußerungstatbestände erfassen, die zu Gestaltungszwecken abgewickelt werden, also insbesondere dann vorgenommen werden, wenn sich das Solvenzrisiko bereits ganz oder teilweise realisiert hat (BT-Drucksache 19/15876 vom 11.11.2019).
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