Gibt es Kindergeld auch bei einer längeren Übergangszeit zum Studium?
In einigen Bundesländern, z. B. in Rheinland-Pfalz, wird das Abitur bereits im März abgelegt. Gleichwohl kann ein Studium häufig erst im Oktober oder eine Berufsausbildung erst im September begonnen werden. Besorgte Eltern fragen nun, ob das Kindergeld in dieser Zeit weiter gewährt wird.
Die Frage, ob Kindergeld auch während einer längeren Übergangszeit zum Studium gewährt wird, kann wie folgt beantwortet werden:
Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Kindergeld nur dann, wenn die Übergangszeit zwischen dem Abitur und dem Studium oder der Berufsausbildung nicht mehr als vier volle Kalendermonate beträgt. Dies wird gemäß § 32 Abs. 4 Nr. 2b des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt. Die Übergangszeit umfasst dabei vier volle Kalendermonate. Wenn beispielsweise das Abitur im März endet, sollte der nächste Ausbildungsabschnitt spätestens im August beginnen, um innerhalb dieser Viermonatsfrist zu bleiben.
Wenn die Übergangszeit länger als vier Monate dauert, greift eine andere Regel für den Kindergeldanspruch. In diesem Fall wird das Kind berücksichtigt, wenn es "eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann" (Wartezeit gemäß § 32 Abs. 4 Nr. 2c EStG). Dies bedeutet, dass das Kind sich unmittelbar nach dem Abitur um einen Studien- oder Ausbildungsplatz bewirbt oder bereits eine Zusage zu einem späteren Zeitpunkt hat.
Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass der Beginn und das Ende eines Studiums nicht einfach nach dem Zeitpunkt der mündlichen Mitteilung der Prüfungsergebnisse festgelegt werden. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7.7.2021 beginnt ein Hochschulstudium mit der erstmaligen Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen und endet, wenn das Kind die letzten erforderlichen Prüfungsleistungen erfolgreich erbracht hat und alle Prüfungsergebnisse schriftlich zugänglich gemacht wurden.
Die Übergangszeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten werden kindergeldrechtlich nur berücksichtigt, wenn sie maximal vier Kalendermonate umfassen. Falls die Übergangszeit fünf Monate oder länger dauert, wird der Kindergeldanspruch unterbrochen, bis der nächste Ausbildungsabschnitt tatsächlich beginnt.
Zusätzlich ist es wichtig, dass Kinder sich bei längeren Wartezeiten auf einen Ausbildungsplatz oder Unterbrechungen der Ausbildung unverzüglich als arbeits- oder ausbildungsplatzsuchend melden. Ein arbeitssuchendes Kind wird bis zum 21. Lebensjahr berücksichtigt, ein ausbildungsplatzsuchendes Kind bis zum 25. Lebensjahr.
Bei längerfristigen Erkrankungen des Kindes sind die Auswirkungen auf den Kindergeldanspruch wie folgt:
- Besteht das Ausbildungsdienstverhältnis während der Erkrankung fort, bleibt in der Regel der Anspruch auf Kindergeld bestehen.
- Wenn die Erkrankung länger als sechs Monate dauert, wird im Einzelfall entschieden, ob mit einer Fortsetzung der Ausbildung zu rechnen ist. Falls nicht, wird das Kindergeld nicht mehr gewährt.
- Wenn das Ausbildungsverhältnis wegen einer Erkrankung des Kindes nicht nur unterbrochen, sondern beendet wird und die Erkrankung nicht vorübergehend ist, entfällt der Anspruch auf Kindergeld. In solchen Fällen kann eine Berücksichtigung als "ausbildungsplatzsuchendes Kind" oder "behindertes Kind" in Betracht gezogen werden, abhängig von den Umständen.
- Bei voraussichtlich länger als sechs Monate andauernder Erkrankung kann eventuell eine Berücksichtigung als "behindertes Kind" in Betracht kommen. Unter bestimmten Bedingungen kann das Kindergeld auch über das 25. Lebensjahr hinaus gewährt werden.
Es ist ratsam, in solchen Fällen frühzeitig Kontakt mit der Familienkasse aufzunehmen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen, um den Kindergeldanspruch aufrechtzuerhalten. Dies kann ärztliche Bescheinigungen oder andere Nachweise einschließen, wie im Artikel erwähnt.
Zusätzlich sollte beachtet werden, dass sich die Anwendung der Regelungen auf aktuelle Urteile und Vorschriften bezieht. Aktuell hat das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die "Dienstanweisung Kindergeld" überarbeitet, an der sich die Familienkassen bei der Prüfung des Kindergeldanspruchs orientieren. Das BZSt hat die Anwendung der BFH-Urteile verfügt (BZSt vom 26.5.2023, St II 2 - S 2280-DA/22/00001, BStBl 2023 I S. 818).
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