Welche Besonderheiten gelten beim Insolvenzgeld?
Für die Beschäftigten eines Betriebes, über dessen Vermögen das Konkursverfahren eröffnet ist, zahlt die Bundesanstalt für Arbeit ein Insolvenzgeld, früher als Konkursausfallgeld bezeichnet. Dieses Insolvenzgeld ist steuerfrei, unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt.
Wenn der Arbeitnehmer zur Vorfinanzierung des Arbeitsentgelts vor dem Antrag auf Insolvenzgeld seinen Arbeitslohnanspruch einem Dritten übertragen hat, z. B. einem Kreditinstitut, steht das Insolvenzgeld dem Dritten zu. Gleichwohl wird dem Arbeitnehmer auch in diesem Fall das Insolvenzgeld zugerechnet und führt bei ihm zu einer Erhöhung des Steuersatzes. Hierüber erhält der Arbeitnehmer eine Bescheinigung von der Arbeitsagentur, die er seiner Steuererklärung beilegen kann.
Besonderheit:
Eigentlich sind Aufwendungen, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, nicht als Werbungskosten absetzbar. Dies aber ist anders für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in der Zeit, für die das Insolvenzgeld gezahlt wird. Die Fahrten dienen nämlich nicht der Erzielung des Insolvenzgeldes, und deshalb besteht zwischen den Fahrtkosten und dem Insolvenzgeld kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang. Vielmehr stehen die Fahrten im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, und zwar auch während der Zeit, für die das Insolvenzgeld gezahlt wird. Daher sind die Fahrtkosten als Werbungskosten abziehbar (BFH-Urteil vom 23.11.2000, BStBl. 2001 II S. 199).
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