Ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet liegt vor, wenn die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung auf einer festgelegten Fläche und nicht innerhalb einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder bei einem vom Arbeitgeber bestimmten Dritten ausgeübt werden soll.
Der Bundesfinanzhof hat in mehreren aktuellen Urteilen klare Abgrenzungen bei der Definition der ersten Tätigkeitsstätte vorgenommen:
1. Werksbahn-Lokführer:
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass das Einsatzgebiet eines Werksbahn-Lokführers als erste Tätigkeitsstätte gilt und nicht als weiträumiges Tätigkeitsgebiet (BFH-Urteil vom 1.10. 2020, VI R 36/18).
2. Rettungsassistenten und Postzusteller:
Ebenso wurde festgestellt, dass Rettungsassistenten und Postzusteller im steuerlichen Sinne keine weiträumigen Tätigkeitsgebiete haben, sondern jeweils über eine erste Tätigkeitsstätte verfügen ((BFH-Urteil vom 30.9.2020, VI R 11/19; BFH-Urteile vom 30.9.2020, VI R 10/19 und VI R 12/19).
3. Müllwerker:
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Betriebshof keine erste Tätigkeitsstätte eines Müllwerkers ist, wenn er dort lediglich administrative Aufgaben erledigt, wie das Abholen von Unterlagen und das Prüfen von Fahrzeugen (BFH-Urteil vom 2.9.2021, VI R 25/19).
Dies ermöglicht es Müllwerkern, Verpflegungsmehraufwendungen von 14 EUR täglich steuerlich geltend zu machen, wenn sie mehr als acht Stunden von ihrer Wohnung abwesend sind, ohne zusätzlich mehr als Stunden vom Betriebshof abwesend zu sein.
4. Hafenarbeiter:
In einem weiteren Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein Hafenarbeiter nicht in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet arbeitet, wenn er jeweils bestimmten Einsatzorten innerhalb des Hamburger Hafens zugeordnet ist (BFH-Urteil vom 15.2.2023, VI R 4/21).
Zusätzlich hat das Niedersächsische Finanzgericht klargestellt, dass das gesamte Gebiet des Hafens von Bremerhaven keine große erste Tätigkeitsstätte darstellt, es sei denn, der Arbeitgeber nutzt es in seiner Gesamtheit für die Tätigkeit (Niedersächsisches FG, Urteil vom 2.9.2022, 4 K 149/21).