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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Was ist ein Sammelpunkt?

Liegt keine erste Tätigkeitsstätte vor und bestimmt der Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer sich dauerhaft - typischerweise arbeitstäglich - an einem festgelegten Ort einfinden soll (z. B. das Busdepot, der Betrieb des Arbeitgebers, ein Parkplatz), um von dort seine berufliche Tätigkeit aufzunehmen oder seine Einsatzorte aufzusuchen, werden die Fahrten des Arbeitnehmers von der Wohnung zu diesem Sammelpunkt wie Fahrten zu einer ersten Tätigkeitsstätte behandelt, d.h. lediglich mit der Entfernungspauschale berücksichtigt.

Tipp

Aktuell hat der Bundesfinanzhof eine interessante Entscheidung zu dem Thema "Fahrten zum Sammelpunkt" gefällt. Danach gilt: Wenn der Sammelpunkt nicht typischerweise arbeitstäglich aufgesucht wird, sind die Fahrten dorthin mit den Dienstreisesätzen und nicht nur mit der Entfernungspauschale abziehbar (BFH-Urteil vom 19.4.2021, VI R 6/19).

Auch wenn hier die Fahrten nur mit der Entfernungspauschale absetzbar sind, so können aber dennoch Verpflegungspauschbeträge und Übernachtungskosten als Werbungskosten abgezogen oder steuerfrei erstattet werden. Denn Sie sind ja weiterhin außerhalb einer ersten Tätigkeitsstätte und somit auswärts beruflich tätig.

Es wird hier keine erste Tätigkeitsstätte fingiert, sondern nur die Anwendung der Entfernungspauschale vorgeschrieben und der steuerfreie Arbeitgeberersatz ausgeschlossen (BMF-Schreiben vom 24.10.2014, BStBl. 2014 I S. 1412, Tz. 39).

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