(2010)
Was ist der Ehrenamtsfreibetrag?
Erzielen Sie einnahmen von bis zu 500 Euro aus einer nebenberuflichen Tätigkeit im mildtätigen, gemeinnützigen oder kirchlichen Bereich, so sind diese nach § 3 Nr. 26a EStG bis zu dieser Höhe steuerfrei. Dieser Ehrenamtsfreibetrag greift bei nebenberuflicher Tätigkeit, sofern der Übungsleiterfreibetrag nicht anwendbar ist.
Dabei gelten folgende Voraussetzungen:
- Die Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden.
- Die Tätigkeit dient der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke
- Für die Einnahmen aus der begünstigten Tätigkeit darf nicht bereits die Steuerbefreiung für Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr.12 EStG oder der so genannte Anspruch genommen werden.
Bitte beachten Sie, dass eine nebenberufliche Tätigkeit dann vorliegt, wenn diese bezogen auf das Kalenderjahr, nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt.
Entstehen Ihnen im Zusammenhang mit einer solchen Tätigkeit Werbungskosten, können Sie diese nur absetzen werden, wenn sie höher sind als der Freibetrag.
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