(2010)
Wann erhalte ich einen Ausbildungsfreibetrag?
Unter Berücksichtigung verschiedener Voraussetzungen können Sie die Kosten für die Ausbildung Ihres Kindes in Höhe von 924 Euro pro Jahr vom Gesamtbetrag Ihrer Einkünfte abziehen. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Ihr Kind ist volljährig
- Ihr Kind befindet sich in einer Schul- oder Berufsausbildung
- Sie haben Anspruch auf Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag für das Kind
- Ihr Kind wohnt außerhalb Ihres Haushaltes.
Der Ausbildungsfreibetrag wird nicht ganzjährig gewährt, sondern monatlich. Das heißt, für jeden Monat in dem die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, wird der Ausbildungsfreibetrag um ein Zwölftel gekürzt.
Den Ausbildungsfreibetrag erhalten Sie aber nicht unbegrenzt. Denn der Freibetrag wird um die
Einkünfte und Bezüge (ohne Ausbildungshilfen) des Kindes gekürzt, wenn diese den Betrag von 1.848 Euro übersteigen.
Der Ausbildungsfreibetrag wird weiterhin gekürzt wenn das Kind Ausbildungshilfen aus öffentlichen Mitteln erhält, die als Zuschuss gezahlt werden. Darlehensbeträge wie das BAföG-Darlehen werden nicht angerechnet.
Die Bezüge des Kindes können Sie um die Pauschale von 180 Euro oder höhere nachgewiesene Kosten reduzieren.
Beispiel:
Das 20-jährige Kind wohnt außerhalb der elterlichen Wohnung und studiert Steuerrecht. Das Kind erhält pro Jahr BAföG in Höhe von 1.200 Euro wovon die Hälfte als Darlehen vergeben wurde. Weitere Einkünfte hat das Kind nicht.
Der BAföG-Zuschuss in Höhe von 600 Euro abzüglich der Pauschale von 180 Euro wird in diesem Fall auf den Ausbildungsfreibetrag angerechnet.
Den Eltern steht somit ein Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 504 Euro zu.
924 Euro – (600 Euro - 180 Euro) = 504 Euro
Werden Sie als Elternpaar nicht zusammen veranlagt, steht Ihnen und Ihrem Partner jeweils der halbe Ausbildungsfreibetrag zu. Diese Aufteilung kann jedoch auf einen gemeinsamen Antrag der Eltern (in der Anlage Kind) geändert werden.
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